Viele Verbraucher nutzen den Besuch auf dem Weihnachtsmarkt nicht nur, um Glühwein zu trinken oder gebrannte Mandeln zu essen, sondern auch zum Geschenkekauf oder Spenden. Sabine Fischer-Volk, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, beantwortet Fragen rund um Einkauf, Umtausch und Spendensammler.
Wenn ich Geschenke auf dem Weihnachtsmarkt kaufe: Was muss ich beachten?
Sabine Fischer-Volk: „Verbraucher sollten sich einen Kaufbeleg und die Anschrift des Händlers geben lassen. So haben Sie auch im Nachhinein noch die Möglichkeit, den Händler zu kontaktieren.“
Wie verhalte ich mich, wenn mir der Händler keine Quittung ausstellen will?
Fischer-Volk: „Generell gilt: Ohne einen Kaufbeleg wird es für Verbraucher später schwer, ihre Ansprüche durchzusetzen. Niemand muss bei einem Händler kaufen, der sich weigert, eine Quittung auszustellen.“
Kann ich ein auf dem Weihnachtsmarkt gekauftes Geschenk umtauschen, wenn es mir doch nicht gefällt?
Fischer-Volk: „Gefällt dem Beschenkten die Farbe der Strickmütze nicht oder wurde der Winterpullover in der falschen Größe gekauft, muss der Verbraucher auf die Kulanz des Händlers hoffen. Clever ist, wer sich vom Händler ein Umtauschrecht auf dem Kaufbeleg zusichern lässt. Übrigens: Der Händler ist dazu nicht verpflichtet. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt bei Käufen im stationären Handel nicht.“
Welche Rechte habe ich, wenn das gekaufte Geschenk tatsächlich einen Mangel hat?
Fischer-Volk: „Ist die Ware etwa beschädigt oder weist eine Funktionsstörung auf, haben Käufer gegenüber dem Verkäufer ein zweijähriges Gewährleistungsrecht. Dieses gilt unabhängig davon, ob das Geschenk auf dem Weihnachtsmarkt oder im sonstigen stationären Handel gekauft wurde. Aber Vorsicht: Die Stände auf dem Weihnachtsmarkt werden auch wieder abgebaut. Wer dann nicht mehr weiß, bei welchem Händler er eingekauft hat, wird es mit der Reklamation schwer haben.
Grundsätzlich ist eine Reklamation in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf besonders einfach. Der Händler darf den Käufer in dieser Zeit nicht mit der Unterstellung zurückweisen, dieser habe den Mangel selbst verursacht. Der Bundesgerichtshof hatte dazu klargestellt: Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Aber: Dass überhaupt ein Mangel vorliegt, muss nach wie vor der Kunde beweisen.“
Worauf sollte ich achten, wenn ich auf dem Weihnachtsmarkt um eine Spende gebeten werde?
Fischer-Volk: „Verbraucher können sich leicht unter Druck gesetzt fühlen, vorschnell und unbedacht zu spenden, wenn sie auf der Straße oder dem Weihnachtsmarkt angesprochen werden. (Insbesondere wenn Spendensammler dafür Fotos hungernder Kinder, angeblicher Folteropfer oder gequälter Tiere nutzen.) Verbraucher, die spenden möchten, sollten sich trotz alledem zu Hause in Ruhe über die jeweilige Organisation informieren. Seriöse Vereine und Organisationen berichten in einem Geschäftsbericht über ihre Arbeit und dazu, wofür Spenden oder Mitgliedsbeiträge verwendet werden.“
Weitere Tipps zum Weihnachtsshopping und Spenden hat die Verbraucherzentrale auf ihrer Website zusammengestellt:
Thema Onlineshopping: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/wissen/digitale-welt/onlinehandel/meine-rechte-beim-onlineshopping-28123
Thema Gutscheine: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/gutscheine-als-geschenk-gerichte-verlangen-lange-fristen-13861
Thema Umtausch und Reklamation: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/umtausch-und-reklamation-unerwuenschter-oder-defekter-geschenke-10498
Thema Spendensammler: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/wissen/vertraege-reklamation/werbung/spendensammler-woran-man-wahre-wohltaeter-erkennt-10658
red/pm