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Polizeiangehörige wurden mehrfach zu Stasi-Verwicklungen überprüft – Rund 600 Polizeiangehörige wegen Stasi-Belastung aus dem Dienst entfernt

13:51 Uhr | 3. Juni 2009
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Nach Medienberichten über angeblich hunderte Ex-Stasi-Mitarbeiter bei der brandenburgischen Polizei hat das Innenministerium darauf verwiesen, dass Mitarbeiter von Ministerium und Polizei mehrfach nach einheitlichen, von der damaligen Landesregierung festgelegten Verfahren und Kriterien überprüft wurden. Soweit zu bereits überprüften Beschäftigen des Landes neue Erkenntnisse bekannt werden, werden sie einer erneuten Einzelfallprüfung unterzogen. Zugleich betonte Ministeriumssprecherin Dorothee Stacke, dass sich das Ministerium aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen nicht zu Einzelfällen äußert.
Sie erläuterte weiter, dass auf Grund der Bestimmungen des deutsch-deutschen Einigungsvertrages vom 28.09.1990 alle am 03. Oktober 1990 bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes mit dem Land Brandenburg fortgeführt werden mussten. Dies betraf auch ehemalige hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) oder sonstige dem ehemaligen System der DDR nahe stehende Funktionsträger. Rund 220 ehemalige hauptamtliche Stasi-Mitarbeiter waren mit der Auflösung des MfS im Februar 1990 – also vor der Wiedervereinigung – nach Überprüfung durch die „Runden Tische” in die Volkspolizei im Bereich des heutigen Landes Brandenburg übernommen worden.
Um den Personalbestand nach den Kriterien fachlicher Qualifikation und persönlicher Eignung zu sichern, wurde dem öffentlichen Arbeitgeber durch den Einigungsvertrag die Möglichkeit gegeben, ein Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn ein Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entsprach. Darüber hinaus räumte der Gesetzgeber die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung ein, wenn ein Arbeitnehmer gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatte oder für das MfS/AfNS tätig gewesen war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erschien.
Auf dieser rechtlichen Grundlage entwickelte die damalige Landesregierung ein Überprüfungs- und Bewertungsverfahren. Zur Überprüfung der fachlichen und persönlichen Eignung im Sinne des Einigungsvertrages wurde allen Polizeibediensteten im Dezember 1990 ein Personalfragebogen zugeleitet. Mit der Überprüfung der Angaben der Beschäftigten hinsichtlich einer sich daraus ergebenden möglichen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach den entsprechenden Vorschriften des Einigungsvertrages wurde eine neutrale, unabhängige Kommission beauftragt, die so genannte „Bischofskonferenz”.
Die Kommission wurde im Frühjahr 1991 auf einstimmige Entscheidung des Innenausschusses des Landtages eingesetzt. Ihr gehörten die drei Generalsuperintendenten der evangelischen Kirche des Landes Brandenburg, ein Verwaltungsjurist und der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei an.
Parallel zur Prüfung durch die Bischofskonferenz wurden zur Überprüfung der Angaben zu den Kernfragen des Personalfragebogens hinsichtlich einer Tätigkeit für das ehemalige MfS Mitte 1991 die Anfragen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (BStU) gestellt. Mitte 1992 gingen hier die ersten Mitteilungen des BStU ein.
Wenn die Mitteilung des BStU von den Angaben des Beamten abwich, insbesondere sich herausstellte, dass der Bedienstete eine Tätigkeit für das MfS nicht angegeben hatte, wurde wiederum eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Den Betroffenen war bekannt, dass ihre wahrheitsgemäßen Angaben im Personalfragebogen zur Grundlage ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis gemacht worden waren und dass die Ernennung zum Beamten, die durch die Angabe falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen im Personalfragebogen herbeigeführt wurde, gemäß § 16 Landesbeamtengesetz wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werde. In allen Fällen, in denen im Ergebnis der Prüfung des Berichtes des BStU und der Angaben des Beschäftigen in dem Personalfragebogen sowie seiner Anhörung, die Ernennung zum Beamten durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden war, wurde die Ernennung zurückgenommen.
Bei den Überprüfungen wurden 242 ehemalige hauptamtlich Beschäftigte und 1.238 ehemalige informelle Mitarbeiter des MfS festgestellt.
Bei rund 100 der damals rund 10.000 Angehörigen der Polizei sah die „Bischofskommission” eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar an. Von diesen Mitarbeitern hat sich die Polizei im Jahr 1991 getrennt. Im Ergebnis aller Personalüberprüfungen auf Grund von Hinweisen auf eine Tätigkeit für das MfS wurde in weiteren 500 Fällen die Rücknahme der Ernennung erklärt bzw. Aufhebungsverträge geschlossen sowie Kündigungen ausgesprochen.
Nach Freigabe der Rosenholz-Dateien fasste das Landeskabinett in seiner Sitzung am 20. April 2004 einen Beschluss über einen einheitlichen Umgang mit diesen Informationen.
Danach waren zu überprüfen:
* Staatssekretäre,
* Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden,
* Leiter nachgeordneter Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,
* alle Mitarbeiter in Organisationseinheiten oberhalb der Hierarchieebene Abteilungsleitung in obersten Landesbehörden.
* Auf Drängen des Innenministeriums wurden zudem alle Mitarbeiter, die in sicherheitsempfindlichen Bereichen eingesetzt sind sowie Personen, die sicherheitsüberprüft sind – unabhängig von ihrer dienstlichen Stellung überprüft.
In der Folge wurden im Geschäftsbereich des Innenministeriums insgesamt 712 Mitarbeiter auf Rosenholz-Erkenntnisse überprüft, davon 132 im Innenministerium selbst.
Die Abfrage ergab damals aber keine neuen Erkenntnisse, so dass auch keine personalrechtlichen Maßnahmen erfolgten.
Unabhängig von den geschilderten Überprüfungen gehört darüber hinaus bei allen Personen, die nach dem Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüft werden, von Gesetzes wegen auch die Anfrage an den BStU betreffend etwaiger Erkenntnisse zu Stasi-Tätigkeit. Das gilt auch für die routinemäßige Wiederholung solcher Sicherheitsüberprüfungen. Dabei soll sichergestellt werden, dass alle vorliegenden, sicherheitsrelevanten Erkenntnisse in die Überprüfung eingehen. Betroffen davon sind alle sicherheitsüberprüften Personen, die im Jahr 1989 18 Jahre und älter waren.
Ferner erfolgt bei erstmalig einzustellenden bzw. zu berufenden Personen, die im Jahr 1989 18 Jahre oder älter waren, auf Grundlage des Kabinettbeschlusses vom 10.10. 1995
* bei begründetem Verdacht auf eine Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS,
* bei Übertragung wichtiger Leitungsaufgaben sowie
* bei der Übertragung
– sicherheitsempfindlicher Aufgaben,
– von Aufgaben in besonderer Vertrauensstellung und
– von Aufgaben, die aus Sicht der Öffentlichkeit eine besondere Integrität erfordern, regelmäßig eine Anfrage beim BStU.
Sofern in diesen Fällen Erkenntnisse vorliegen, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Eine erneute Einzelfallprüfung erfolgt auch in allen Fällen, in denen neue Erkenntnisse zu bereits überprüften Beschäftigten auftauchen.
Quelle: Ministerium des Innern

Nach Medienberichten über angeblich hunderte Ex-Stasi-Mitarbeiter bei der brandenburgischen Polizei hat das Innenministerium darauf verwiesen, dass Mitarbeiter von Ministerium und Polizei mehrfach nach einheitlichen, von der damaligen Landesregierung festgelegten Verfahren und Kriterien überprüft wurden. Soweit zu bereits überprüften Beschäftigen des Landes neue Erkenntnisse bekannt werden, werden sie einer erneuten Einzelfallprüfung unterzogen. Zugleich betonte Ministeriumssprecherin Dorothee Stacke, dass sich das Ministerium aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen nicht zu Einzelfällen äußert.
Sie erläuterte weiter, dass auf Grund der Bestimmungen des deutsch-deutschen Einigungsvertrages vom 28.09.1990 alle am 03. Oktober 1990 bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes mit dem Land Brandenburg fortgeführt werden mussten. Dies betraf auch ehemalige hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) oder sonstige dem ehemaligen System der DDR nahe stehende Funktionsträger. Rund 220 ehemalige hauptamtliche Stasi-Mitarbeiter waren mit der Auflösung des MfS im Februar 1990 – also vor der Wiedervereinigung – nach Überprüfung durch die „Runden Tische” in die Volkspolizei im Bereich des heutigen Landes Brandenburg übernommen worden.
Um den Personalbestand nach den Kriterien fachlicher Qualifikation und persönlicher Eignung zu sichern, wurde dem öffentlichen Arbeitgeber durch den Einigungsvertrag die Möglichkeit gegeben, ein Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn ein Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entsprach. Darüber hinaus räumte der Gesetzgeber die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung ein, wenn ein Arbeitnehmer gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatte oder für das MfS/AfNS tätig gewesen war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erschien.
Auf dieser rechtlichen Grundlage entwickelte die damalige Landesregierung ein Überprüfungs- und Bewertungsverfahren. Zur Überprüfung der fachlichen und persönlichen Eignung im Sinne des Einigungsvertrages wurde allen Polizeibediensteten im Dezember 1990 ein Personalfragebogen zugeleitet. Mit der Überprüfung der Angaben der Beschäftigten hinsichtlich einer sich daraus ergebenden möglichen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach den entsprechenden Vorschriften des Einigungsvertrages wurde eine neutrale, unabhängige Kommission beauftragt, die so genannte „Bischofskonferenz”.
Die Kommission wurde im Frühjahr 1991 auf einstimmige Entscheidung des Innenausschusses des Landtages eingesetzt. Ihr gehörten die drei Generalsuperintendenten der evangelischen Kirche des Landes Brandenburg, ein Verwaltungsjurist und der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei an.
Parallel zur Prüfung durch die Bischofskonferenz wurden zur Überprüfung der Angaben zu den Kernfragen des Personalfragebogens hinsichtlich einer Tätigkeit für das ehemalige MfS Mitte 1991 die Anfragen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (BStU) gestellt. Mitte 1992 gingen hier die ersten Mitteilungen des BStU ein.
Wenn die Mitteilung des BStU von den Angaben des Beamten abwich, insbesondere sich herausstellte, dass der Bedienstete eine Tätigkeit für das MfS nicht angegeben hatte, wurde wiederum eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Den Betroffenen war bekannt, dass ihre wahrheitsgemäßen Angaben im Personalfragebogen zur Grundlage ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis gemacht worden waren und dass die Ernennung zum Beamten, die durch die Angabe falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen im Personalfragebogen herbeigeführt wurde, gemäß § 16 Landesbeamtengesetz wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werde. In allen Fällen, in denen im Ergebnis der Prüfung des Berichtes des BStU und der Angaben des Beschäftigen in dem Personalfragebogen sowie seiner Anhörung, die Ernennung zum Beamten durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden war, wurde die Ernennung zurückgenommen.
Bei den Überprüfungen wurden 242 ehemalige hauptamtlich Beschäftigte und 1.238 ehemalige informelle Mitarbeiter des MfS festgestellt.
Bei rund 100 der damals rund 10.000 Angehörigen der Polizei sah die „Bischofskommission” eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar an. Von diesen Mitarbeitern hat sich die Polizei im Jahr 1991 getrennt. Im Ergebnis aller Personalüberprüfungen auf Grund von Hinweisen auf eine Tätigkeit für das MfS wurde in weiteren 500 Fällen die Rücknahme der Ernennung erklärt bzw. Aufhebungsverträge geschlossen sowie Kündigungen ausgesprochen.
Nach Freigabe der Rosenholz-Dateien fasste das Landeskabinett in seiner Sitzung am 20. April 2004 einen Beschluss über einen einheitlichen Umgang mit diesen Informationen.
Danach waren zu überprüfen:
* Staatssekretäre,
* Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden,
* Leiter nachgeordneter Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,
* alle Mitarbeiter in Organisationseinheiten oberhalb der Hierarchieebene Abteilungsleitung in obersten Landesbehörden.
* Auf Drängen des Innenministeriums wurden zudem alle Mitarbeiter, die in sicherheitsempfindlichen Bereichen eingesetzt sind sowie Personen, die sicherheitsüberprüft sind – unabhängig von ihrer dienstlichen Stellung überprüft.
In der Folge wurden im Geschäftsbereich des Innenministeriums insgesamt 712 Mitarbeiter auf Rosenholz-Erkenntnisse überprüft, davon 132 im Innenministerium selbst.
Die Abfrage ergab damals aber keine neuen Erkenntnisse, so dass auch keine personalrechtlichen Maßnahmen erfolgten.
Unabhängig von den geschilderten Überprüfungen gehört darüber hinaus bei allen Personen, die nach dem Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüft werden, von Gesetzes wegen auch die Anfrage an den BStU betreffend etwaiger Erkenntnisse zu Stasi-Tätigkeit. Das gilt auch für die routinemäßige Wiederholung solcher Sicherheitsüberprüfungen. Dabei soll sichergestellt werden, dass alle vorliegenden, sicherheitsrelevanten Erkenntnisse in die Überprüfung eingehen. Betroffen davon sind alle sicherheitsüberprüften Personen, die im Jahr 1989 18 Jahre und älter waren.
Ferner erfolgt bei erstmalig einzustellenden bzw. zu berufenden Personen, die im Jahr 1989 18 Jahre oder älter waren, auf Grundlage des Kabinettbeschlusses vom 10.10. 1995
* bei begründetem Verdacht auf eine Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS,
* bei Übertragung wichtiger Leitungsaufgaben sowie
* bei der Übertragung
– sicherheitsempfindlicher Aufgaben,
– von Aufgaben in besonderer Vertrauensstellung und
– von Aufgaben, die aus Sicht der Öffentlichkeit eine besondere Integrität erfordern, regelmäßig eine Anfrage beim BStU.
Sofern in diesen Fällen Erkenntnisse vorliegen, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Eine erneute Einzelfallprüfung erfolgt auch in allen Fällen, in denen neue Erkenntnisse zu bereits überprüften Beschäftigten auftauchen.
Quelle: Ministerium des Innern

Nach Medienberichten über angeblich hunderte Ex-Stasi-Mitarbeiter bei der brandenburgischen Polizei hat das Innenministerium darauf verwiesen, dass Mitarbeiter von Ministerium und Polizei mehrfach nach einheitlichen, von der damaligen Landesregierung festgelegten Verfahren und Kriterien überprüft wurden. Soweit zu bereits überprüften Beschäftigen des Landes neue Erkenntnisse bekannt werden, werden sie einer erneuten Einzelfallprüfung unterzogen. Zugleich betonte Ministeriumssprecherin Dorothee Stacke, dass sich das Ministerium aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen nicht zu Einzelfällen äußert.
Sie erläuterte weiter, dass auf Grund der Bestimmungen des deutsch-deutschen Einigungsvertrages vom 28.09.1990 alle am 03. Oktober 1990 bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes mit dem Land Brandenburg fortgeführt werden mussten. Dies betraf auch ehemalige hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) oder sonstige dem ehemaligen System der DDR nahe stehende Funktionsträger. Rund 220 ehemalige hauptamtliche Stasi-Mitarbeiter waren mit der Auflösung des MfS im Februar 1990 – also vor der Wiedervereinigung – nach Überprüfung durch die „Runden Tische” in die Volkspolizei im Bereich des heutigen Landes Brandenburg übernommen worden.
Um den Personalbestand nach den Kriterien fachlicher Qualifikation und persönlicher Eignung zu sichern, wurde dem öffentlichen Arbeitgeber durch den Einigungsvertrag die Möglichkeit gegeben, ein Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn ein Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entsprach. Darüber hinaus räumte der Gesetzgeber die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung ein, wenn ein Arbeitnehmer gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatte oder für das MfS/AfNS tätig gewesen war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erschien.
Auf dieser rechtlichen Grundlage entwickelte die damalige Landesregierung ein Überprüfungs- und Bewertungsverfahren. Zur Überprüfung der fachlichen und persönlichen Eignung im Sinne des Einigungsvertrages wurde allen Polizeibediensteten im Dezember 1990 ein Personalfragebogen zugeleitet. Mit der Überprüfung der Angaben der Beschäftigten hinsichtlich einer sich daraus ergebenden möglichen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach den entsprechenden Vorschriften des Einigungsvertrages wurde eine neutrale, unabhängige Kommission beauftragt, die so genannte „Bischofskonferenz”.
Die Kommission wurde im Frühjahr 1991 auf einstimmige Entscheidung des Innenausschusses des Landtages eingesetzt. Ihr gehörten die drei Generalsuperintendenten der evangelischen Kirche des Landes Brandenburg, ein Verwaltungsjurist und der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei an.
Parallel zur Prüfung durch die Bischofskonferenz wurden zur Überprüfung der Angaben zu den Kernfragen des Personalfragebogens hinsichtlich einer Tätigkeit für das ehemalige MfS Mitte 1991 die Anfragen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (BStU) gestellt. Mitte 1992 gingen hier die ersten Mitteilungen des BStU ein.
Wenn die Mitteilung des BStU von den Angaben des Beamten abwich, insbesondere sich herausstellte, dass der Bedienstete eine Tätigkeit für das MfS nicht angegeben hatte, wurde wiederum eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Den Betroffenen war bekannt, dass ihre wahrheitsgemäßen Angaben im Personalfragebogen zur Grundlage ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis gemacht worden waren und dass die Ernennung zum Beamten, die durch die Angabe falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen im Personalfragebogen herbeigeführt wurde, gemäß § 16 Landesbeamtengesetz wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werde. In allen Fällen, in denen im Ergebnis der Prüfung des Berichtes des BStU und der Angaben des Beschäftigen in dem Personalfragebogen sowie seiner Anhörung, die Ernennung zum Beamten durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden war, wurde die Ernennung zurückgenommen.
Bei den Überprüfungen wurden 242 ehemalige hauptamtlich Beschäftigte und 1.238 ehemalige informelle Mitarbeiter des MfS festgestellt.
Bei rund 100 der damals rund 10.000 Angehörigen der Polizei sah die „Bischofskommission” eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar an. Von diesen Mitarbeitern hat sich die Polizei im Jahr 1991 getrennt. Im Ergebnis aller Personalüberprüfungen auf Grund von Hinweisen auf eine Tätigkeit für das MfS wurde in weiteren 500 Fällen die Rücknahme der Ernennung erklärt bzw. Aufhebungsverträge geschlossen sowie Kündigungen ausgesprochen.
Nach Freigabe der Rosenholz-Dateien fasste das Landeskabinett in seiner Sitzung am 20. April 2004 einen Beschluss über einen einheitlichen Umgang mit diesen Informationen.
Danach waren zu überprüfen:
* Staatssekretäre,
* Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden,
* Leiter nachgeordneter Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,
* alle Mitarbeiter in Organisationseinheiten oberhalb der Hierarchieebene Abteilungsleitung in obersten Landesbehörden.
* Auf Drängen des Innenministeriums wurden zudem alle Mitarbeiter, die in sicherheitsempfindlichen Bereichen eingesetzt sind sowie Personen, die sicherheitsüberprüft sind – unabhängig von ihrer dienstlichen Stellung überprüft.
In der Folge wurden im Geschäftsbereich des Innenministeriums insgesamt 712 Mitarbeiter auf Rosenholz-Erkenntnisse überprüft, davon 132 im Innenministerium selbst.
Die Abfrage ergab damals aber keine neuen Erkenntnisse, so dass auch keine personalrechtlichen Maßnahmen erfolgten.
Unabhängig von den geschilderten Überprüfungen gehört darüber hinaus bei allen Personen, die nach dem Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüft werden, von Gesetzes wegen auch die Anfrage an den BStU betreffend etwaiger Erkenntnisse zu Stasi-Tätigkeit. Das gilt auch für die routinemäßige Wiederholung solcher Sicherheitsüberprüfungen. Dabei soll sichergestellt werden, dass alle vorliegenden, sicherheitsrelevanten Erkenntnisse in die Überprüfung eingehen. Betroffen davon sind alle sicherheitsüberprüften Personen, die im Jahr 1989 18 Jahre und älter waren.
Ferner erfolgt bei erstmalig einzustellenden bzw. zu berufenden Personen, die im Jahr 1989 18 Jahre oder älter waren, auf Grundlage des Kabinettbeschlusses vom 10.10. 1995
* bei begründetem Verdacht auf eine Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS,
* bei Übertragung wichtiger Leitungsaufgaben sowie
* bei der Übertragung
– sicherheitsempfindlicher Aufgaben,
– von Aufgaben in besonderer Vertrauensstellung und
– von Aufgaben, die aus Sicht der Öffentlichkeit eine besondere Integrität erfordern, regelmäßig eine Anfrage beim BStU.
Sofern in diesen Fällen Erkenntnisse vorliegen, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Eine erneute Einzelfallprüfung erfolgt auch in allen Fällen, in denen neue Erkenntnisse zu bereits überprüften Beschäftigten auftauchen.
Quelle: Ministerium des Innern

Nach Medienberichten über angeblich hunderte Ex-Stasi-Mitarbeiter bei der brandenburgischen Polizei hat das Innenministerium darauf verwiesen, dass Mitarbeiter von Ministerium und Polizei mehrfach nach einheitlichen, von der damaligen Landesregierung festgelegten Verfahren und Kriterien überprüft wurden. Soweit zu bereits überprüften Beschäftigen des Landes neue Erkenntnisse bekannt werden, werden sie einer erneuten Einzelfallprüfung unterzogen. Zugleich betonte Ministeriumssprecherin Dorothee Stacke, dass sich das Ministerium aus Persönlichkeits- und Datenschutzgründen nicht zu Einzelfällen äußert.
Sie erläuterte weiter, dass auf Grund der Bestimmungen des deutsch-deutschen Einigungsvertrages vom 28.09.1990 alle am 03. Oktober 1990 bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes mit dem Land Brandenburg fortgeführt werden mussten. Dies betraf auch ehemalige hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) oder sonstige dem ehemaligen System der DDR nahe stehende Funktionsträger. Rund 220 ehemalige hauptamtliche Stasi-Mitarbeiter waren mit der Auflösung des MfS im Februar 1990 – also vor der Wiedervereinigung – nach Überprüfung durch die „Runden Tische” in die Volkspolizei im Bereich des heutigen Landes Brandenburg übernommen worden.
Um den Personalbestand nach den Kriterien fachlicher Qualifikation und persönlicher Eignung zu sichern, wurde dem öffentlichen Arbeitgeber durch den Einigungsvertrag die Möglichkeit gegeben, ein Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn ein Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entsprach. Darüber hinaus räumte der Gesetzgeber die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung ein, wenn ein Arbeitnehmer gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatte oder für das MfS/AfNS tätig gewesen war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erschien.
Auf dieser rechtlichen Grundlage entwickelte die damalige Landesregierung ein Überprüfungs- und Bewertungsverfahren. Zur Überprüfung der fachlichen und persönlichen Eignung im Sinne des Einigungsvertrages wurde allen Polizeibediensteten im Dezember 1990 ein Personalfragebogen zugeleitet. Mit der Überprüfung der Angaben der Beschäftigten hinsichtlich einer sich daraus ergebenden möglichen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach den entsprechenden Vorschriften des Einigungsvertrages wurde eine neutrale, unabhängige Kommission beauftragt, die so genannte „Bischofskonferenz”.
Die Kommission wurde im Frühjahr 1991 auf einstimmige Entscheidung des Innenausschusses des Landtages eingesetzt. Ihr gehörten die drei Generalsuperintendenten der evangelischen Kirche des Landes Brandenburg, ein Verwaltungsjurist und der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei an.
Parallel zur Prüfung durch die Bischofskonferenz wurden zur Überprüfung der Angaben zu den Kernfragen des Personalfragebogens hinsichtlich einer Tätigkeit für das ehemalige MfS Mitte 1991 die Anfragen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (BStU) gestellt. Mitte 1992 gingen hier die ersten Mitteilungen des BStU ein.
Wenn die Mitteilung des BStU von den Angaben des Beamten abwich, insbesondere sich herausstellte, dass der Bedienstete eine Tätigkeit für das MfS nicht angegeben hatte, wurde wiederum eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Den Betroffenen war bekannt, dass ihre wahrheitsgemäßen Angaben im Personalfragebogen zur Grundlage ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis gemacht worden waren und dass die Ernennung zum Beamten, die durch die Angabe falscher oder das Verschweigen wahrer Tatsachen im Personalfragebogen herbeigeführt wurde, gemäß § 16 Landesbeamtengesetz wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werde. In allen Fällen, in denen im Ergebnis der Prüfung des Berichtes des BStU und der Angaben des Beschäftigen in dem Personalfragebogen sowie seiner Anhörung, die Ernennung zum Beamten durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden war, wurde die Ernennung zurückgenommen.
Bei den Überprüfungen wurden 242 ehemalige hauptamtlich Beschäftigte und 1.238 ehemalige informelle Mitarbeiter des MfS festgestellt.
Bei rund 100 der damals rund 10.000 Angehörigen der Polizei sah die „Bischofskommission” eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar an. Von diesen Mitarbeitern hat sich die Polizei im Jahr 1991 getrennt. Im Ergebnis aller Personalüberprüfungen auf Grund von Hinweisen auf eine Tätigkeit für das MfS wurde in weiteren 500 Fällen die Rücknahme der Ernennung erklärt bzw. Aufhebungsverträge geschlossen sowie Kündigungen ausgesprochen.
Nach Freigabe der Rosenholz-Dateien fasste das Landeskabinett in seiner Sitzung am 20. April 2004 einen Beschluss über einen einheitlichen Umgang mit diesen Informationen.
Danach waren zu überprüfen:
* Staatssekretäre,
* Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden,
* Leiter nachgeordneter Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,
* alle Mitarbeiter in Organisationseinheiten oberhalb der Hierarchieebene Abteilungsleitung in obersten Landesbehörden.
* Auf Drängen des Innenministeriums wurden zudem alle Mitarbeiter, die in sicherheitsempfindlichen Bereichen eingesetzt sind sowie Personen, die sicherheitsüberprüft sind – unabhängig von ihrer dienstlichen Stellung überprüft.
In der Folge wurden im Geschäftsbereich des Innenministeriums insgesamt 712 Mitarbeiter auf Rosenholz-Erkenntnisse überprüft, davon 132 im Innenministerium selbst.
Die Abfrage ergab damals aber keine neuen Erkenntnisse, so dass auch keine personalrechtlichen Maßnahmen erfolgten.
Unabhängig von den geschilderten Überprüfungen gehört darüber hinaus bei allen Personen, die nach dem Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüft werden, von Gesetzes wegen auch die Anfrage an den BStU betreffend etwaiger Erkenntnisse zu Stasi-Tätigkeit. Das gilt auch für die routinemäßige Wiederholung solcher Sicherheitsüberprüfungen. Dabei soll sichergestellt werden, dass alle vorliegenden, sicherheitsrelevanten Erkenntnisse in die Überprüfung eingehen. Betroffen davon sind alle sicherheitsüberprüften Personen, die im Jahr 1989 18 Jahre und älter waren.
Ferner erfolgt bei erstmalig einzustellenden bzw. zu berufenden Personen, die im Jahr 1989 18 Jahre oder älter waren, auf Grundlage des Kabinettbeschlusses vom 10.10. 1995
* bei begründetem Verdacht auf eine Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS,
* bei Übertragung wichtiger Leitungsaufgaben sowie
* bei der Übertragung
– sicherheitsempfindlicher Aufgaben,
– von Aufgaben in besonderer Vertrauensstellung und
– von Aufgaben, die aus Sicht der Öffentlichkeit eine besondere Integrität erfordern, regelmäßig eine Anfrage beim BStU.
Sofern in diesen Fällen Erkenntnisse vorliegen, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Eine erneute Einzelfallprüfung erfolgt auch in allen Fällen, in denen neue Erkenntnisse zu bereits überprüften Beschäftigten auftauchen.
Quelle: Ministerium des Innern

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