Soziale Absicherung für alle Fälle –
Für künftige Selbständige oder Unternehmensgründer, die erst seit kurzer Zeit selbständig sind, sowie Pflegepersonen oder Auslandsbeschäftigte besteht die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung.
Seit einigen Jahren bietet die Agentur für Arbeit die Möglichkeit, Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Auskünfte dazu erteilen die Arbeitsvermittler der örtlichen Arbeitsagentur.
In die freiwillige Arbeitslosenversicherung können Selbstständige, Pflegepersonen oder Auslandsbeschäftigte einzahlen. Selbständige nur dann, wenn Sie unmittelbar vor der Unternehmensgründung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden oder Arbeitslosengeld I bezogen haben. Der Bezug von Arbeitslosengeld II findet leider keine Berücksichtigung.
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Wichtig ist: Der Antrag muss in den ersten drei Monaten nach der Gründung der Selbstständigkeit bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Bei Beendigung der Selbstständigkeit wird die Zahlung von Beiträgen in die freiwillige Arbeitslosenversicherung angerechnet. So kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich bei selbstständigen Beitragszahlern in der Regel nach einem fiktiven Arbeitsentgelt. Dies hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, u.a. von vorhandenen Qualifikationen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de oder unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 4 5555 00, montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr.
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Quelle: Agentur für Arbeit




