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Kabinett beschließt Entwurf zum Untersuchungshaftvollzugsgesetz

16:49 Uhr | 3. März 2009
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Das brandenburgische Kabinett hat heute den Entwurf eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes beschlossen. Das Gesetz ist erforderlich, da die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug seit dem 1. September 2006 bei den Ländern liegt und der Bund seine Regelungen zum Untersuchungshaftvollzug zum 1. Januar 2010 aufheben wird.
„Unser Gesetzentwurf trägt den Anforderungen an einen zeitgemäßen Untersuchungshaftvollzug Rechnung und stellt den Untersuchungshaftvollzug auf eine umfassende gesetzliche Grundlage“, sagte Justizministerin Beate Blechinger.
Brandenburg hatte bereits zum 1. Januar 2008 sein Jugendstrafvollzugsgesetz in Kraft gesetzt.
Der Gesetzentwurf bestimmt als Aufgabe des Untersuchungshaftvollzuges, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen ein geordnetes Strafverfahren zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Der Untersuchungshaftvollzug muss dem Umstand Rechnung tragen, dass Untersuchungsgefangene als unschuldig gelten, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt sind. Daher sind die Beschränkungen, die ihnen auferlegt werden, so gering wie zur Erfüllung der Vollzugsaufgabe möglich gehalten.
Der Unschuldsvermutung trägt auch der Grundsatz, Untersuchungsgefangene von Strafgefangenen getrennt unterzubringen, Rechnung. Da im Land Brandenburg
keine eigenständigen Untersuchungshaftvollzugsanstalten existieren, werden Untersuchungsgefangene in getrennten Abteilungen von Justizvollzugsanstalten untergebracht.
Untersuchungsgefangene sind – anders als Strafgefangene – nicht zur Arbeit verpflichtet. Jedoch soll ihnen nach Möglichkeit Arbeit oder eine sonstige Beschäftigung angeboten werden.
Der Gesetzentwurf enthält spezielle Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen. Er sieht eine erzieherische Ausgestaltung auch des Untersuchungshaftvollzuges an jungen Gefangenen vor und übernimmt, soweit dies mit der Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs vereinbar ist, die Standards des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes.
Die Verbände hatten im Anhörungsverfahren positiv hervorgehoben, dass Brandenburg den Untersuchungshaftvollzug – wie zuvor 2007 den Jugendstrafvollzug – in einem eigenständigen Gesetz regelt und es sich um einen mit elf weiteren Ländern eng abgestimmten Entwurf handelt.
Quelle: Staatskanzlei

Das brandenburgische Kabinett hat heute den Entwurf eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes beschlossen. Das Gesetz ist erforderlich, da die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug seit dem 1. September 2006 bei den Ländern liegt und der Bund seine Regelungen zum Untersuchungshaftvollzug zum 1. Januar 2010 aufheben wird.
„Unser Gesetzentwurf trägt den Anforderungen an einen zeitgemäßen Untersuchungshaftvollzug Rechnung und stellt den Untersuchungshaftvollzug auf eine umfassende gesetzliche Grundlage“, sagte Justizministerin Beate Blechinger.
Brandenburg hatte bereits zum 1. Januar 2008 sein Jugendstrafvollzugsgesetz in Kraft gesetzt.
Der Gesetzentwurf bestimmt als Aufgabe des Untersuchungshaftvollzuges, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen ein geordnetes Strafverfahren zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Der Untersuchungshaftvollzug muss dem Umstand Rechnung tragen, dass Untersuchungsgefangene als unschuldig gelten, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt sind. Daher sind die Beschränkungen, die ihnen auferlegt werden, so gering wie zur Erfüllung der Vollzugsaufgabe möglich gehalten.
Der Unschuldsvermutung trägt auch der Grundsatz, Untersuchungsgefangene von Strafgefangenen getrennt unterzubringen, Rechnung. Da im Land Brandenburg
keine eigenständigen Untersuchungshaftvollzugsanstalten existieren, werden Untersuchungsgefangene in getrennten Abteilungen von Justizvollzugsanstalten untergebracht.
Untersuchungsgefangene sind – anders als Strafgefangene – nicht zur Arbeit verpflichtet. Jedoch soll ihnen nach Möglichkeit Arbeit oder eine sonstige Beschäftigung angeboten werden.
Der Gesetzentwurf enthält spezielle Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen. Er sieht eine erzieherische Ausgestaltung auch des Untersuchungshaftvollzuges an jungen Gefangenen vor und übernimmt, soweit dies mit der Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs vereinbar ist, die Standards des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes.
Die Verbände hatten im Anhörungsverfahren positiv hervorgehoben, dass Brandenburg den Untersuchungshaftvollzug – wie zuvor 2007 den Jugendstrafvollzug – in einem eigenständigen Gesetz regelt und es sich um einen mit elf weiteren Ländern eng abgestimmten Entwurf handelt.
Quelle: Staatskanzlei

Das brandenburgische Kabinett hat heute den Entwurf eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes beschlossen. Das Gesetz ist erforderlich, da die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug seit dem 1. September 2006 bei den Ländern liegt und der Bund seine Regelungen zum Untersuchungshaftvollzug zum 1. Januar 2010 aufheben wird.
„Unser Gesetzentwurf trägt den Anforderungen an einen zeitgemäßen Untersuchungshaftvollzug Rechnung und stellt den Untersuchungshaftvollzug auf eine umfassende gesetzliche Grundlage“, sagte Justizministerin Beate Blechinger.
Brandenburg hatte bereits zum 1. Januar 2008 sein Jugendstrafvollzugsgesetz in Kraft gesetzt.
Der Gesetzentwurf bestimmt als Aufgabe des Untersuchungshaftvollzuges, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen ein geordnetes Strafverfahren zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Der Untersuchungshaftvollzug muss dem Umstand Rechnung tragen, dass Untersuchungsgefangene als unschuldig gelten, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt sind. Daher sind die Beschränkungen, die ihnen auferlegt werden, so gering wie zur Erfüllung der Vollzugsaufgabe möglich gehalten.
Der Unschuldsvermutung trägt auch der Grundsatz, Untersuchungsgefangene von Strafgefangenen getrennt unterzubringen, Rechnung. Da im Land Brandenburg
keine eigenständigen Untersuchungshaftvollzugsanstalten existieren, werden Untersuchungsgefangene in getrennten Abteilungen von Justizvollzugsanstalten untergebracht.
Untersuchungsgefangene sind – anders als Strafgefangene – nicht zur Arbeit verpflichtet. Jedoch soll ihnen nach Möglichkeit Arbeit oder eine sonstige Beschäftigung angeboten werden.
Der Gesetzentwurf enthält spezielle Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen. Er sieht eine erzieherische Ausgestaltung auch des Untersuchungshaftvollzuges an jungen Gefangenen vor und übernimmt, soweit dies mit der Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs vereinbar ist, die Standards des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes.
Die Verbände hatten im Anhörungsverfahren positiv hervorgehoben, dass Brandenburg den Untersuchungshaftvollzug – wie zuvor 2007 den Jugendstrafvollzug – in einem eigenständigen Gesetz regelt und es sich um einen mit elf weiteren Ländern eng abgestimmten Entwurf handelt.
Quelle: Staatskanzlei

Das brandenburgische Kabinett hat heute den Entwurf eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes beschlossen. Das Gesetz ist erforderlich, da die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug seit dem 1. September 2006 bei den Ländern liegt und der Bund seine Regelungen zum Untersuchungshaftvollzug zum 1. Januar 2010 aufheben wird.
„Unser Gesetzentwurf trägt den Anforderungen an einen zeitgemäßen Untersuchungshaftvollzug Rechnung und stellt den Untersuchungshaftvollzug auf eine umfassende gesetzliche Grundlage“, sagte Justizministerin Beate Blechinger.
Brandenburg hatte bereits zum 1. Januar 2008 sein Jugendstrafvollzugsgesetz in Kraft gesetzt.
Der Gesetzentwurf bestimmt als Aufgabe des Untersuchungshaftvollzuges, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen ein geordnetes Strafverfahren zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Der Untersuchungshaftvollzug muss dem Umstand Rechnung tragen, dass Untersuchungsgefangene als unschuldig gelten, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt sind. Daher sind die Beschränkungen, die ihnen auferlegt werden, so gering wie zur Erfüllung der Vollzugsaufgabe möglich gehalten.
Der Unschuldsvermutung trägt auch der Grundsatz, Untersuchungsgefangene von Strafgefangenen getrennt unterzubringen, Rechnung. Da im Land Brandenburg
keine eigenständigen Untersuchungshaftvollzugsanstalten existieren, werden Untersuchungsgefangene in getrennten Abteilungen von Justizvollzugsanstalten untergebracht.
Untersuchungsgefangene sind – anders als Strafgefangene – nicht zur Arbeit verpflichtet. Jedoch soll ihnen nach Möglichkeit Arbeit oder eine sonstige Beschäftigung angeboten werden.
Der Gesetzentwurf enthält spezielle Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen. Er sieht eine erzieherische Ausgestaltung auch des Untersuchungshaftvollzuges an jungen Gefangenen vor und übernimmt, soweit dies mit der Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs vereinbar ist, die Standards des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes.
Die Verbände hatten im Anhörungsverfahren positiv hervorgehoben, dass Brandenburg den Untersuchungshaftvollzug – wie zuvor 2007 den Jugendstrafvollzug – in einem eigenständigen Gesetz regelt und es sich um einen mit elf weiteren Ländern eng abgestimmten Entwurf handelt.
Quelle: Staatskanzlei

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