Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat ein Gartencenter erfolgreich abgemahnt. Das betreffende Unternehmen hatte reklamierte Geräte auseinandergebaut, um Kostenvoranschläge für ihre Kunden zu erstellen. Wenn die Kunden dem Gartencenter anschließend keinen Reparaturauftrag erteilten, bekamen sie ihre Geräte in Einzelteilen zurück. Diese Praxis muss das Unternehmen nun einstellen, sonst droht ihm eine hohe Vertragsstrafe.
Herr L. wollte durch einen Kostenvoranschlag prüfen lassen, ob sich die Reparatur seines Rasenmähers noch lohnen würde. Daraufhin ließ ihn das Gartencenter mit dem Auftrag folgende Regelung unterzeichnen:
„Ein Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig. Der Preis für den Kostenvoranschlag wird mit der Reparatur oder einem Neukauf verrechnet. Für die Erstellung muss das Gerät zerlegt werden. Soll keine Reparatur durchgeführt werden, wird das Gerät in diesem Zustand zurück gegeben.“
Als Herrn L. die Reparaturkosten zu hoch erschienen, erhielt er seinen Rasenmäher vom Gartencenter tatsächlich demontiert zurück und musste ihn auf eigene Kosten wieder zusammenbauen.
Die Verbraucherzentrale hat das Vorgehen des Händlers als extrem nachteilig für seine Kunden beurteilt und den Händler daher abgemahnt. „Kunden dürfen durch eine solche Klausel nicht dazu gezwungen werden, einen Reparaturauftrag zu erteilen“, so Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Generell sollten Kunden darauf bestehen, ihre Geräte so wie übergeben zurückzuerhalten, ansonsten aber dem Händler eine Rechnung über zusätzliche Montagekosten schicken“, rät die Expertin.
Nach der Abmahnung der Verbraucherzentrale Brandenburg hat sich der Anbieter verpflichtet, die unwirksame Regelung künftig nicht mehr zu verwenden und sich auch bei bereits bestehenden Aufträgen nicht mehr darauf zu berufen. Verstößt er dagegen, wird eine hohe Vertragsstrafe fällig.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen – Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat ein Gartencenter erfolgreich abgemahnt. Das betreffende Unternehmen hatte reklamierte Geräte auseinandergebaut, um Kostenvoranschläge für ihre Kunden zu erstellen. Wenn die Kunden dem Gartencenter anschließend keinen Reparaturauftrag erteilten, bekamen sie ihre Geräte in Einzelteilen zurück. Diese Praxis muss das Unternehmen nun einstellen, sonst droht ihm eine hohe Vertragsstrafe.
Herr L. wollte durch einen Kostenvoranschlag prüfen lassen, ob sich die Reparatur seines Rasenmähers noch lohnen würde. Daraufhin ließ ihn das Gartencenter mit dem Auftrag folgende Regelung unterzeichnen:
„Ein Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig. Der Preis für den Kostenvoranschlag wird mit der Reparatur oder einem Neukauf verrechnet. Für die Erstellung muss das Gerät zerlegt werden. Soll keine Reparatur durchgeführt werden, wird das Gerät in diesem Zustand zurück gegeben.“
Als Herrn L. die Reparaturkosten zu hoch erschienen, erhielt er seinen Rasenmäher vom Gartencenter tatsächlich demontiert zurück und musste ihn auf eigene Kosten wieder zusammenbauen.
Die Verbraucherzentrale hat das Vorgehen des Händlers als extrem nachteilig für seine Kunden beurteilt und den Händler daher abgemahnt. „Kunden dürfen durch eine solche Klausel nicht dazu gezwungen werden, einen Reparaturauftrag zu erteilen“, so Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Generell sollten Kunden darauf bestehen, ihre Geräte so wie übergeben zurückzuerhalten, ansonsten aber dem Händler eine Rechnung über zusätzliche Montagekosten schicken“, rät die Expertin.
Nach der Abmahnung der Verbraucherzentrale Brandenburg hat sich der Anbieter verpflichtet, die unwirksame Regelung künftig nicht mehr zu verwenden und sich auch bei bereits bestehenden Aufträgen nicht mehr darauf zu berufen. Verstößt er dagegen, wird eine hohe Vertragsstrafe fällig.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen – Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat ein Gartencenter erfolgreich abgemahnt. Das betreffende Unternehmen hatte reklamierte Geräte auseinandergebaut, um Kostenvoranschläge für ihre Kunden zu erstellen. Wenn die Kunden dem Gartencenter anschließend keinen Reparaturauftrag erteilten, bekamen sie ihre Geräte in Einzelteilen zurück. Diese Praxis muss das Unternehmen nun einstellen, sonst droht ihm eine hohe Vertragsstrafe.
Herr L. wollte durch einen Kostenvoranschlag prüfen lassen, ob sich die Reparatur seines Rasenmähers noch lohnen würde. Daraufhin ließ ihn das Gartencenter mit dem Auftrag folgende Regelung unterzeichnen:
„Ein Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig. Der Preis für den Kostenvoranschlag wird mit der Reparatur oder einem Neukauf verrechnet. Für die Erstellung muss das Gerät zerlegt werden. Soll keine Reparatur durchgeführt werden, wird das Gerät in diesem Zustand zurück gegeben.“
Als Herrn L. die Reparaturkosten zu hoch erschienen, erhielt er seinen Rasenmäher vom Gartencenter tatsächlich demontiert zurück und musste ihn auf eigene Kosten wieder zusammenbauen.
Die Verbraucherzentrale hat das Vorgehen des Händlers als extrem nachteilig für seine Kunden beurteilt und den Händler daher abgemahnt. „Kunden dürfen durch eine solche Klausel nicht dazu gezwungen werden, einen Reparaturauftrag zu erteilen“, so Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Generell sollten Kunden darauf bestehen, ihre Geräte so wie übergeben zurückzuerhalten, ansonsten aber dem Händler eine Rechnung über zusätzliche Montagekosten schicken“, rät die Expertin.
Nach der Abmahnung der Verbraucherzentrale Brandenburg hat sich der Anbieter verpflichtet, die unwirksame Regelung künftig nicht mehr zu verwenden und sich auch bei bereits bestehenden Aufträgen nicht mehr darauf zu berufen. Verstößt er dagegen, wird eine hohe Vertragsstrafe fällig.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen – Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat ein Gartencenter erfolgreich abgemahnt. Das betreffende Unternehmen hatte reklamierte Geräte auseinandergebaut, um Kostenvoranschläge für ihre Kunden zu erstellen. Wenn die Kunden dem Gartencenter anschließend keinen Reparaturauftrag erteilten, bekamen sie ihre Geräte in Einzelteilen zurück. Diese Praxis muss das Unternehmen nun einstellen, sonst droht ihm eine hohe Vertragsstrafe.
Herr L. wollte durch einen Kostenvoranschlag prüfen lassen, ob sich die Reparatur seines Rasenmähers noch lohnen würde. Daraufhin ließ ihn das Gartencenter mit dem Auftrag folgende Regelung unterzeichnen:
„Ein Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig. Der Preis für den Kostenvoranschlag wird mit der Reparatur oder einem Neukauf verrechnet. Für die Erstellung muss das Gerät zerlegt werden. Soll keine Reparatur durchgeführt werden, wird das Gerät in diesem Zustand zurück gegeben.“
Als Herrn L. die Reparaturkosten zu hoch erschienen, erhielt er seinen Rasenmäher vom Gartencenter tatsächlich demontiert zurück und musste ihn auf eigene Kosten wieder zusammenbauen.
Die Verbraucherzentrale hat das Vorgehen des Händlers als extrem nachteilig für seine Kunden beurteilt und den Händler daher abgemahnt. „Kunden dürfen durch eine solche Klausel nicht dazu gezwungen werden, einen Reparaturauftrag zu erteilen“, so Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Generell sollten Kunden darauf bestehen, ihre Geräte so wie übergeben zurückzuerhalten, ansonsten aber dem Händler eine Rechnung über zusätzliche Montagekosten schicken“, rät die Expertin.
Nach der Abmahnung der Verbraucherzentrale Brandenburg hat sich der Anbieter verpflichtet, die unwirksame Regelung künftig nicht mehr zu verwenden und sich auch bei bereits bestehenden Aufträgen nicht mehr darauf zu berufen. Verstößt er dagegen, wird eine hohe Vertragsstrafe fällig.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen – Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.