Viele Verbraucher geben Handwerksleistungen wie die Herstellung von Treppen oder Fenstern in Auftrag. Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Käufer sie beim Vertragspartner reklamieren. Doch ein aktueller Fall zeigt, dass der Vertragspartner nicht immer leicht zu ermitteln ist.
Herr Helmut H. möchte Mängel an seinen Fenstern reklamieren, die er im Internet bestellt hat. Die Bestellung hat er über eine Internetseite eines Unternehmers mit Sitz in Berlin in Auftrag gegeben. Daraufhin hat er eine Auftragsbestätigung von einem polnischen Unternehmen bekommen, das den Auftrag auch ausgeführt hat. Bei wem kann er die Mängel nun reklamieren?
„Den Vertragspartner lässt sich aus dem Vertrag selbst ermitteln“, erklärt Katarzyna Trietz, Leiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums der Verbraucherzentrale Brandenburg. Die Auftragsbestätigung, in der plötzlich ein anderer Vertragspartner genannt wird, als der, bei dem der Verbraucher bestellt hat, stellt zunächst noch keinen verbindlichen Vertrag dar. Verbindlich wird er dann, wenn der Verbraucher die Auftragsbestätigung – wenn auch stillschweigend, z.B. durch Vorauszahlung – akzeptiert. „In jedem Fall sollten Verbraucher die Auftragsbestätigung sorgfältig lesen und prüfen, ob der Vertragspartner, die Leistungsbeschreibung, der Termin sowie der Preis stimmen“, rät die Expertin. „Hat man Zweifel, muss man diese gleich mit dem Unternehmen klären. Schließlich müssen eventuelle Mängel dem Vertragspartner und nicht dem Vermittlungsunternehmen angezeigt werden.“
Über diese und viele weitere grenzüberschreitende Verbraucherfragen können sich die Verbraucher im Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrum in Frankfurt (Oder), Karl-Marx-Str. 7, persönlich informieren – oder auch telefonisch unter 0335 – 500 80 650 oder per E-Mail unter [email protected]
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Viele Verbraucher geben Handwerksleistungen wie die Herstellung von Treppen oder Fenstern in Auftrag. Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Käufer sie beim Vertragspartner reklamieren. Doch ein aktueller Fall zeigt, dass der Vertragspartner nicht immer leicht zu ermitteln ist.
Herr Helmut H. möchte Mängel an seinen Fenstern reklamieren, die er im Internet bestellt hat. Die Bestellung hat er über eine Internetseite eines Unternehmers mit Sitz in Berlin in Auftrag gegeben. Daraufhin hat er eine Auftragsbestätigung von einem polnischen Unternehmen bekommen, das den Auftrag auch ausgeführt hat. Bei wem kann er die Mängel nun reklamieren?
„Den Vertragspartner lässt sich aus dem Vertrag selbst ermitteln“, erklärt Katarzyna Trietz, Leiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums der Verbraucherzentrale Brandenburg. Die Auftragsbestätigung, in der plötzlich ein anderer Vertragspartner genannt wird, als der, bei dem der Verbraucher bestellt hat, stellt zunächst noch keinen verbindlichen Vertrag dar. Verbindlich wird er dann, wenn der Verbraucher die Auftragsbestätigung – wenn auch stillschweigend, z.B. durch Vorauszahlung – akzeptiert. „In jedem Fall sollten Verbraucher die Auftragsbestätigung sorgfältig lesen und prüfen, ob der Vertragspartner, die Leistungsbeschreibung, der Termin sowie der Preis stimmen“, rät die Expertin. „Hat man Zweifel, muss man diese gleich mit dem Unternehmen klären. Schließlich müssen eventuelle Mängel dem Vertragspartner und nicht dem Vermittlungsunternehmen angezeigt werden.“
Über diese und viele weitere grenzüberschreitende Verbraucherfragen können sich die Verbraucher im Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrum in Frankfurt (Oder), Karl-Marx-Str. 7, persönlich informieren – oder auch telefonisch unter 0335 – 500 80 650 oder per E-Mail unter [email protected]
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Viele Verbraucher geben Handwerksleistungen wie die Herstellung von Treppen oder Fenstern in Auftrag. Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Käufer sie beim Vertragspartner reklamieren. Doch ein aktueller Fall zeigt, dass der Vertragspartner nicht immer leicht zu ermitteln ist.
Herr Helmut H. möchte Mängel an seinen Fenstern reklamieren, die er im Internet bestellt hat. Die Bestellung hat er über eine Internetseite eines Unternehmers mit Sitz in Berlin in Auftrag gegeben. Daraufhin hat er eine Auftragsbestätigung von einem polnischen Unternehmen bekommen, das den Auftrag auch ausgeführt hat. Bei wem kann er die Mängel nun reklamieren?
„Den Vertragspartner lässt sich aus dem Vertrag selbst ermitteln“, erklärt Katarzyna Trietz, Leiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums der Verbraucherzentrale Brandenburg. Die Auftragsbestätigung, in der plötzlich ein anderer Vertragspartner genannt wird, als der, bei dem der Verbraucher bestellt hat, stellt zunächst noch keinen verbindlichen Vertrag dar. Verbindlich wird er dann, wenn der Verbraucher die Auftragsbestätigung – wenn auch stillschweigend, z.B. durch Vorauszahlung – akzeptiert. „In jedem Fall sollten Verbraucher die Auftragsbestätigung sorgfältig lesen und prüfen, ob der Vertragspartner, die Leistungsbeschreibung, der Termin sowie der Preis stimmen“, rät die Expertin. „Hat man Zweifel, muss man diese gleich mit dem Unternehmen klären. Schließlich müssen eventuelle Mängel dem Vertragspartner und nicht dem Vermittlungsunternehmen angezeigt werden.“
Über diese und viele weitere grenzüberschreitende Verbraucherfragen können sich die Verbraucher im Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrum in Frankfurt (Oder), Karl-Marx-Str. 7, persönlich informieren – oder auch telefonisch unter 0335 – 500 80 650 oder per E-Mail unter [email protected]
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Viele Verbraucher geben Handwerksleistungen wie die Herstellung von Treppen oder Fenstern in Auftrag. Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Käufer sie beim Vertragspartner reklamieren. Doch ein aktueller Fall zeigt, dass der Vertragspartner nicht immer leicht zu ermitteln ist.
Herr Helmut H. möchte Mängel an seinen Fenstern reklamieren, die er im Internet bestellt hat. Die Bestellung hat er über eine Internetseite eines Unternehmers mit Sitz in Berlin in Auftrag gegeben. Daraufhin hat er eine Auftragsbestätigung von einem polnischen Unternehmen bekommen, das den Auftrag auch ausgeführt hat. Bei wem kann er die Mängel nun reklamieren?
„Den Vertragspartner lässt sich aus dem Vertrag selbst ermitteln“, erklärt Katarzyna Trietz, Leiterin des Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrums der Verbraucherzentrale Brandenburg. Die Auftragsbestätigung, in der plötzlich ein anderer Vertragspartner genannt wird, als der, bei dem der Verbraucher bestellt hat, stellt zunächst noch keinen verbindlichen Vertrag dar. Verbindlich wird er dann, wenn der Verbraucher die Auftragsbestätigung – wenn auch stillschweigend, z.B. durch Vorauszahlung – akzeptiert. „In jedem Fall sollten Verbraucher die Auftragsbestätigung sorgfältig lesen und prüfen, ob der Vertragspartner, die Leistungsbeschreibung, der Termin sowie der Preis stimmen“, rät die Expertin. „Hat man Zweifel, muss man diese gleich mit dem Unternehmen klären. Schließlich müssen eventuelle Mängel dem Vertragspartner und nicht dem Vermittlungsunternehmen angezeigt werden.“
Über diese und viele weitere grenzüberschreitende Verbraucherfragen können sich die Verbraucher im Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrum in Frankfurt (Oder), Karl-Marx-Str. 7, persönlich informieren – oder auch telefonisch unter 0335 – 500 80 650 oder per E-Mail unter [email protected]
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.