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NIEDERLAUSITZ aktuell

Weniger zum gleichen Preis – Verbraucherzentrale bemängelt Leichtgewichte im Supermarkt

9:45 Uhr | 19. April 2013
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„Darf es auch etwas mehr sein?“, heißt es an der Käse- oder Wursttheke. Bei verpackten Waren im Supermarkt müsste die Frage oft lauten: „Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum gleichen Preis?“ Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware als auf dem Etikett angegeben. Darüber beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
In der Mehltüte sind statt einem Kilo nur 970 Gramm enthalten, der 500 Gramm Joghurtbecher ist nur mit 455 Gramm befüllt und auch Brote sind deutlich leichter als angegeben. Von diesen und anderen Vorfällen haben Verbraucher in den letzten Monaten berichtet. „Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein. Die Fertigpackungsverordnung lässt auf 500 Gramm beispielsweise eine Abweichung von bis zu 15 Gramm bei der Herstellung zu“, klärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenauigkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde sogar mit der doppelten Abweichung begnügen. „Aber das wären bei dem beanstandeten Joghurtbecher maximal 30 Gramm“, stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: „Die vom Kunden festgestellten 45 Gramm Untergewicht sind also nicht tolerierbar!“
Außerdem dürfen lediglich zwei Prozent der hergestellten Artikel einer Charge vom Idealgewicht nach unten abweichen – wenn andere Packungen dafür entsprechend mehr Inhalt enthalten. Bevor Verbraucher „Leichtgewichte“ reklamieren, sollten sie auch immer genau auf die angegebene Packungsmenge schauen, denn die übliche Tafel Schokolade kann mitunter auch als 90 Gramm-Variante verkauft werden.
Für Kontrollen und Verbraucherbeschwerden sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Füllmengenkontrollen werden überwiegend direkt an der Produktionslinie beim Hersteller vorgenommen oder dort wo abgepackt wird, bei offenen Verpackungen auch im Handel.
Fragen zu gesetzlichen Toleranzgrenzen anderer Verpackungsgrößen und generell zum Thema Ernährung und Lebensmittelrecht beantworten die Ernährungsberaterinnen der Verbraucherzentrale
– in den Beratungsstellen, Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min)
– am Beratungstelefon unter 01805 / 79 13 52 jeden Mo und Do von 10 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min),
– und per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

„Darf es auch etwas mehr sein?“, heißt es an der Käse- oder Wursttheke. Bei verpackten Waren im Supermarkt müsste die Frage oft lauten: „Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum gleichen Preis?“ Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware als auf dem Etikett angegeben. Darüber beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
In der Mehltüte sind statt einem Kilo nur 970 Gramm enthalten, der 500 Gramm Joghurtbecher ist nur mit 455 Gramm befüllt und auch Brote sind deutlich leichter als angegeben. Von diesen und anderen Vorfällen haben Verbraucher in den letzten Monaten berichtet. „Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein. Die Fertigpackungsverordnung lässt auf 500 Gramm beispielsweise eine Abweichung von bis zu 15 Gramm bei der Herstellung zu“, klärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenauigkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde sogar mit der doppelten Abweichung begnügen. „Aber das wären bei dem beanstandeten Joghurtbecher maximal 30 Gramm“, stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: „Die vom Kunden festgestellten 45 Gramm Untergewicht sind also nicht tolerierbar!“
Außerdem dürfen lediglich zwei Prozent der hergestellten Artikel einer Charge vom Idealgewicht nach unten abweichen – wenn andere Packungen dafür entsprechend mehr Inhalt enthalten. Bevor Verbraucher „Leichtgewichte“ reklamieren, sollten sie auch immer genau auf die angegebene Packungsmenge schauen, denn die übliche Tafel Schokolade kann mitunter auch als 90 Gramm-Variante verkauft werden.
Für Kontrollen und Verbraucherbeschwerden sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Füllmengenkontrollen werden überwiegend direkt an der Produktionslinie beim Hersteller vorgenommen oder dort wo abgepackt wird, bei offenen Verpackungen auch im Handel.
Fragen zu gesetzlichen Toleranzgrenzen anderer Verpackungsgrößen und generell zum Thema Ernährung und Lebensmittelrecht beantworten die Ernährungsberaterinnen der Verbraucherzentrale
– in den Beratungsstellen, Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min)
– am Beratungstelefon unter 01805 / 79 13 52 jeden Mo und Do von 10 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min),
– und per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

„Darf es auch etwas mehr sein?“, heißt es an der Käse- oder Wursttheke. Bei verpackten Waren im Supermarkt müsste die Frage oft lauten: „Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum gleichen Preis?“ Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware als auf dem Etikett angegeben. Darüber beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
In der Mehltüte sind statt einem Kilo nur 970 Gramm enthalten, der 500 Gramm Joghurtbecher ist nur mit 455 Gramm befüllt und auch Brote sind deutlich leichter als angegeben. Von diesen und anderen Vorfällen haben Verbraucher in den letzten Monaten berichtet. „Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein. Die Fertigpackungsverordnung lässt auf 500 Gramm beispielsweise eine Abweichung von bis zu 15 Gramm bei der Herstellung zu“, klärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenauigkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde sogar mit der doppelten Abweichung begnügen. „Aber das wären bei dem beanstandeten Joghurtbecher maximal 30 Gramm“, stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: „Die vom Kunden festgestellten 45 Gramm Untergewicht sind also nicht tolerierbar!“
Außerdem dürfen lediglich zwei Prozent der hergestellten Artikel einer Charge vom Idealgewicht nach unten abweichen – wenn andere Packungen dafür entsprechend mehr Inhalt enthalten. Bevor Verbraucher „Leichtgewichte“ reklamieren, sollten sie auch immer genau auf die angegebene Packungsmenge schauen, denn die übliche Tafel Schokolade kann mitunter auch als 90 Gramm-Variante verkauft werden.
Für Kontrollen und Verbraucherbeschwerden sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Füllmengenkontrollen werden überwiegend direkt an der Produktionslinie beim Hersteller vorgenommen oder dort wo abgepackt wird, bei offenen Verpackungen auch im Handel.
Fragen zu gesetzlichen Toleranzgrenzen anderer Verpackungsgrößen und generell zum Thema Ernährung und Lebensmittelrecht beantworten die Ernährungsberaterinnen der Verbraucherzentrale
– in den Beratungsstellen, Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min)
– am Beratungstelefon unter 01805 / 79 13 52 jeden Mo und Do von 10 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min),
– und per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

„Darf es auch etwas mehr sein?“, heißt es an der Käse- oder Wursttheke. Bei verpackten Waren im Supermarkt müsste die Frage oft lauten: „Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum gleichen Preis?“ Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware als auf dem Etikett angegeben. Darüber beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
In der Mehltüte sind statt einem Kilo nur 970 Gramm enthalten, der 500 Gramm Joghurtbecher ist nur mit 455 Gramm befüllt und auch Brote sind deutlich leichter als angegeben. Von diesen und anderen Vorfällen haben Verbraucher in den letzten Monaten berichtet. „Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein. Die Fertigpackungsverordnung lässt auf 500 Gramm beispielsweise eine Abweichung von bis zu 15 Gramm bei der Herstellung zu“, klärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenauigkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde sogar mit der doppelten Abweichung begnügen. „Aber das wären bei dem beanstandeten Joghurtbecher maximal 30 Gramm“, stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: „Die vom Kunden festgestellten 45 Gramm Untergewicht sind also nicht tolerierbar!“
Außerdem dürfen lediglich zwei Prozent der hergestellten Artikel einer Charge vom Idealgewicht nach unten abweichen – wenn andere Packungen dafür entsprechend mehr Inhalt enthalten. Bevor Verbraucher „Leichtgewichte“ reklamieren, sollten sie auch immer genau auf die angegebene Packungsmenge schauen, denn die übliche Tafel Schokolade kann mitunter auch als 90 Gramm-Variante verkauft werden.
Für Kontrollen und Verbraucherbeschwerden sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Füllmengenkontrollen werden überwiegend direkt an der Produktionslinie beim Hersteller vorgenommen oder dort wo abgepackt wird, bei offenen Verpackungen auch im Handel.
Fragen zu gesetzlichen Toleranzgrenzen anderer Verpackungsgrößen und generell zum Thema Ernährung und Lebensmittelrecht beantworten die Ernährungsberaterinnen der Verbraucherzentrale
– in den Beratungsstellen, Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min)
– am Beratungstelefon unter 01805 / 79 13 52 jeden Mo und Do von 10 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min),
– und per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

„Darf es auch etwas mehr sein?“, heißt es an der Käse- oder Wursttheke. Bei verpackten Waren im Supermarkt müsste die Frage oft lauten: „Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum gleichen Preis?“ Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware als auf dem Etikett angegeben. Darüber beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
In der Mehltüte sind statt einem Kilo nur 970 Gramm enthalten, der 500 Gramm Joghurtbecher ist nur mit 455 Gramm befüllt und auch Brote sind deutlich leichter als angegeben. Von diesen und anderen Vorfällen haben Verbraucher in den letzten Monaten berichtet. „Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein. Die Fertigpackungsverordnung lässt auf 500 Gramm beispielsweise eine Abweichung von bis zu 15 Gramm bei der Herstellung zu“, klärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenauigkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde sogar mit der doppelten Abweichung begnügen. „Aber das wären bei dem beanstandeten Joghurtbecher maximal 30 Gramm“, stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: „Die vom Kunden festgestellten 45 Gramm Untergewicht sind also nicht tolerierbar!“
Außerdem dürfen lediglich zwei Prozent der hergestellten Artikel einer Charge vom Idealgewicht nach unten abweichen – wenn andere Packungen dafür entsprechend mehr Inhalt enthalten. Bevor Verbraucher „Leichtgewichte“ reklamieren, sollten sie auch immer genau auf die angegebene Packungsmenge schauen, denn die übliche Tafel Schokolade kann mitunter auch als 90 Gramm-Variante verkauft werden.
Für Kontrollen und Verbraucherbeschwerden sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Füllmengenkontrollen werden überwiegend direkt an der Produktionslinie beim Hersteller vorgenommen oder dort wo abgepackt wird, bei offenen Verpackungen auch im Handel.
Fragen zu gesetzlichen Toleranzgrenzen anderer Verpackungsgrößen und generell zum Thema Ernährung und Lebensmittelrecht beantworten die Ernährungsberaterinnen der Verbraucherzentrale
– in den Beratungsstellen, Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min)
– am Beratungstelefon unter 01805 / 79 13 52 jeden Mo und Do von 10 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min),
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„Darf es auch etwas mehr sein?“, heißt es an der Käse- oder Wursttheke. Bei verpackten Waren im Supermarkt müsste die Frage oft lauten: „Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum gleichen Preis?“ Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware als auf dem Etikett angegeben. Darüber beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
In der Mehltüte sind statt einem Kilo nur 970 Gramm enthalten, der 500 Gramm Joghurtbecher ist nur mit 455 Gramm befüllt und auch Brote sind deutlich leichter als angegeben. Von diesen und anderen Vorfällen haben Verbraucher in den letzten Monaten berichtet. „Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein. Die Fertigpackungsverordnung lässt auf 500 Gramm beispielsweise eine Abweichung von bis zu 15 Gramm bei der Herstellung zu“, klärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenauigkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde sogar mit der doppelten Abweichung begnügen. „Aber das wären bei dem beanstandeten Joghurtbecher maximal 30 Gramm“, stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: „Die vom Kunden festgestellten 45 Gramm Untergewicht sind also nicht tolerierbar!“
Außerdem dürfen lediglich zwei Prozent der hergestellten Artikel einer Charge vom Idealgewicht nach unten abweichen – wenn andere Packungen dafür entsprechend mehr Inhalt enthalten. Bevor Verbraucher „Leichtgewichte“ reklamieren, sollten sie auch immer genau auf die angegebene Packungsmenge schauen, denn die übliche Tafel Schokolade kann mitunter auch als 90 Gramm-Variante verkauft werden.
Für Kontrollen und Verbraucherbeschwerden sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Füllmengenkontrollen werden überwiegend direkt an der Produktionslinie beim Hersteller vorgenommen oder dort wo abgepackt wird, bei offenen Verpackungen auch im Handel.
Fragen zu gesetzlichen Toleranzgrenzen anderer Verpackungsgrößen und generell zum Thema Ernährung und Lebensmittelrecht beantworten die Ernährungsberaterinnen der Verbraucherzentrale
– in den Beratungsstellen, Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min)
– am Beratungstelefon unter 01805 / 79 13 52 jeden Mo und Do von 10 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min),
– und per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

„Darf es auch etwas mehr sein?“, heißt es an der Käse- oder Wursttheke. Bei verpackten Waren im Supermarkt müsste die Frage oft lauten: „Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum gleichen Preis?“ Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware als auf dem Etikett angegeben. Darüber beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
In der Mehltüte sind statt einem Kilo nur 970 Gramm enthalten, der 500 Gramm Joghurtbecher ist nur mit 455 Gramm befüllt und auch Brote sind deutlich leichter als angegeben. Von diesen und anderen Vorfällen haben Verbraucher in den letzten Monaten berichtet. „Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein. Die Fertigpackungsverordnung lässt auf 500 Gramm beispielsweise eine Abweichung von bis zu 15 Gramm bei der Herstellung zu“, klärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenauigkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde sogar mit der doppelten Abweichung begnügen. „Aber das wären bei dem beanstandeten Joghurtbecher maximal 30 Gramm“, stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: „Die vom Kunden festgestellten 45 Gramm Untergewicht sind also nicht tolerierbar!“
Außerdem dürfen lediglich zwei Prozent der hergestellten Artikel einer Charge vom Idealgewicht nach unten abweichen – wenn andere Packungen dafür entsprechend mehr Inhalt enthalten. Bevor Verbraucher „Leichtgewichte“ reklamieren, sollten sie auch immer genau auf die angegebene Packungsmenge schauen, denn die übliche Tafel Schokolade kann mitunter auch als 90 Gramm-Variante verkauft werden.
Für Kontrollen und Verbraucherbeschwerden sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Füllmengenkontrollen werden überwiegend direkt an der Produktionslinie beim Hersteller vorgenommen oder dort wo abgepackt wird, bei offenen Verpackungen auch im Handel.
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– in den Beratungsstellen, Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min)
– am Beratungstelefon unter 01805 / 79 13 52 jeden Mo und Do von 10 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min),
– und per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

„Darf es auch etwas mehr sein?“, heißt es an der Käse- oder Wursttheke. Bei verpackten Waren im Supermarkt müsste die Frage oft lauten: „Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum gleichen Preis?“ Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware als auf dem Etikett angegeben. Darüber beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
In der Mehltüte sind statt einem Kilo nur 970 Gramm enthalten, der 500 Gramm Joghurtbecher ist nur mit 455 Gramm befüllt und auch Brote sind deutlich leichter als angegeben. Von diesen und anderen Vorfällen haben Verbraucher in den letzten Monaten berichtet. „Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein. Die Fertigpackungsverordnung lässt auf 500 Gramm beispielsweise eine Abweichung von bis zu 15 Gramm bei der Herstellung zu“, klärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenauigkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde sogar mit der doppelten Abweichung begnügen. „Aber das wären bei dem beanstandeten Joghurtbecher maximal 30 Gramm“, stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: „Die vom Kunden festgestellten 45 Gramm Untergewicht sind also nicht tolerierbar!“
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Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

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2. Juni 2025

Fahrgäste der Regionalexpresslinie RE1 zwischen Cottbus und Magdeburg müssen sich vom 7. Juni bis 4. Juli auf erhebliche Einschränkungen einstellen:...

Heute in der Lausitz! Unser täglicher News- und Contentüberblick

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2. Juni 2025

Hier findet ihr von montags bis freitags einen Überblick über unsere tagesaktuellen Meldungen, Videos und Postings, die wir für euch...

Anhänger Stützrad Befestigung: Technische Lösungen für sicheren Stand

Anhänger Stützrad Befestigung: Technische Lösungen für sicheren Stand

30. Mai 2025

Mit einer passenden Anhänger Stützrad Befestigung sorgen Sie an Ihrem Anhänger Stabilität und Sicherheit. Es gibt mehrere unterschiedliche Befestigungslösungen für...

Wie kauft man Solana?

Wie kauft man Solana?

30. Mai 2025

Solana (SOL) ist eine der derzeit spannendsten Kryptowährungen auf dem Markt – schnell, skalierbar und bei Entwickler:innen wie Investor:innen gleichermaßen...

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Newsticker

Mit der Simson nach Rom! Vier Kahrener starten besondere Tour

16:35 Uhr | 3. Juni 2025 | 1.6k Leser

Ehrenamt im Fokus: DLRG Cottbus begeht 35-jähriges Bestehen

16:27 Uhr | 3. Juni 2025 | 40 Leser

Nachwuchs im Cottbuser Tierpark: Süßes Tapir-Baby geboren!

16:20 Uhr | 3. Juni 2025 | 227 Leser

Waldbrand in Cottbus-Branitz: Über 4.000 Quadratmeter betroffen

16:03 Uhr | 3. Juni 2025 | 2.1k Leser

Uniklinikum Cottbus & RKI starten Kooperation zur Gesundheitsforschung

15:30 Uhr | 3. Juni 2025 | 274 Leser

Energie Cottbus leiht Talent Lukas Michelbrink von Hertha BSC aus

15:02 Uhr | 3. Juni 2025 | 1.2k Leser

Meistgelesen

Fliegerbombe in Cottbus erfolgreich entschärft. Sperrkreis aufgehoben

03.Juni 2025 | 29k Leser

Ermittlungen nach Wohnungsbrand in Cottbus-Sandow

30.Mai 2025 | 10.1k Leser

Zahlreiche Polizeieinsätze am Herrentag in Cottbus und Spree-Neiße

30.Mai 2025 | 8.3k Leser

Rohrbruch in Cottbus: Vollsperrung & Störung der Wasserversorgung

02.Juni 2025 | 7.2k Leser

Pkw landet im Gleisbett bei Lauchhammer – Bahnstrecke gesperrt

01.Juni 2025 | 6.9k Leser

NL-Eventtipps für Himmelfahrt & Wochenende in der Lausitz

28.Mai 2025 | 278.9k Leser

VideoNews

Cottbus | Ausblick auf 53. Reit- und Springturnier in Sielow
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Wie in jedem Jahr wird der Cottbuser Ortsteil Sielow zu Pfingsten zum Mekka des Pferdesports. In diesem Jahr werden beim 53. Reit- und Springturnier die Reiter-Pferd-Paare vom Freitag bis zum ...Pfingstsonntag zu 21 Springprüfungen unterschiedlichster Schwierigkeitsgrade gerufen. Mit im Programm ist nun wieder das von den Besuchern geschätzte und zuschauerträchtige Flutlichtspringen am späten Freitagabend. Der abschließende Höhepunkt am Pfingstsonntag ist die mit 6.000 Euro dotierte Springprüfung der Klasse S** mit Stechen um den „Großen Preis der Sparkasse Spree Neiße“.

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Strohballenbrand in Schöllnitz | Stellv. Amtswehrführer zum Brand
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In Schöllnitz brannten in der Nacht zum Sonntag 180 Strohballen. Die Feuerwehr war mit einem Großaufgebot vor Ort. Manuel Dix, stellvertretender Amtswehrführer berichtet über die Lage.

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Cottbus | Ergebnisse der IHK-Konjunktur, leichte Erholung aber weiter angespannte Lage
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Die wirtschaftliche Lage in Südbrandenburg bleibt angespannt, zeigt aber erste Anzeichen einer leichten Erholung. Laut aktueller Konjunkturumfrage der IHK Cottbus bewerten 84 Prozent der rund 1.700 befragten Unternehmen ihre Geschäftslage ...als gut oder stabil. Der zuvor anhaltende Abwärtstrend scheint laut der Kammer vorerst gestoppt. Während die Geschäftsaussichten sich branchenübergreifend etwas verbessert haben, bleibt die Lage im stationären Handel besonders schwierig. Als größte Risiken nennen die Unternehmen die politischen Rahmenbedingungen, Energiepreise und Arbeitskosten.

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