„Darf es auch etwas mehr sein?“, heißt es an der Käse- oder Wursttheke. Bei verpackten Waren im Supermarkt müsste die Frage oft lauten: „Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum gleichen Preis?“ Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware als auf dem Etikett angegeben. Darüber beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
In der Mehltüte sind statt einem Kilo nur 970 Gramm enthalten, der 500 Gramm Joghurtbecher ist nur mit 455 Gramm befüllt und auch Brote sind deutlich leichter als angegeben. Von diesen und anderen Vorfällen haben Verbraucher in den letzten Monaten berichtet. „Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein. Die Fertigpackungsverordnung lässt auf 500 Gramm beispielsweise eine Abweichung von bis zu 15 Gramm bei der Herstellung zu“, klärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenauigkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde sogar mit der doppelten Abweichung begnügen. „Aber das wären bei dem beanstandeten Joghurtbecher maximal 30 Gramm“, stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: „Die vom Kunden festgestellten 45 Gramm Untergewicht sind also nicht tolerierbar!“
Außerdem dürfen lediglich zwei Prozent der hergestellten Artikel einer Charge vom Idealgewicht nach unten abweichen – wenn andere Packungen dafür entsprechend mehr Inhalt enthalten. Bevor Verbraucher „Leichtgewichte“ reklamieren, sollten sie auch immer genau auf die angegebene Packungsmenge schauen, denn die übliche Tafel Schokolade kann mitunter auch als 90 Gramm-Variante verkauft werden.
Für Kontrollen und Verbraucherbeschwerden sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Füllmengenkontrollen werden überwiegend direkt an der Produktionslinie beim Hersteller vorgenommen oder dort wo abgepackt wird, bei offenen Verpackungen auch im Handel.
Fragen zu gesetzlichen Toleranzgrenzen anderer Verpackungsgrößen und generell zum Thema Ernährung und Lebensmittelrecht beantworten die Ernährungsberaterinnen der Verbraucherzentrale
– in den Beratungsstellen, Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min)
– am Beratungstelefon unter 01805 / 79 13 52 jeden Mo und Do von 10 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min),
– und per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
„Darf es auch etwas mehr sein?“, heißt es an der Käse- oder Wursttheke. Bei verpackten Waren im Supermarkt müsste die Frage oft lauten: „Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum gleichen Preis?“ Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware als auf dem Etikett angegeben. Darüber beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
In der Mehltüte sind statt einem Kilo nur 970 Gramm enthalten, der 500 Gramm Joghurtbecher ist nur mit 455 Gramm befüllt und auch Brote sind deutlich leichter als angegeben. Von diesen und anderen Vorfällen haben Verbraucher in den letzten Monaten berichtet. „Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein. Die Fertigpackungsverordnung lässt auf 500 Gramm beispielsweise eine Abweichung von bis zu 15 Gramm bei der Herstellung zu“, klärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenauigkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde sogar mit der doppelten Abweichung begnügen. „Aber das wären bei dem beanstandeten Joghurtbecher maximal 30 Gramm“, stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: „Die vom Kunden festgestellten 45 Gramm Untergewicht sind also nicht tolerierbar!“
Außerdem dürfen lediglich zwei Prozent der hergestellten Artikel einer Charge vom Idealgewicht nach unten abweichen – wenn andere Packungen dafür entsprechend mehr Inhalt enthalten. Bevor Verbraucher „Leichtgewichte“ reklamieren, sollten sie auch immer genau auf die angegebene Packungsmenge schauen, denn die übliche Tafel Schokolade kann mitunter auch als 90 Gramm-Variante verkauft werden.
Für Kontrollen und Verbraucherbeschwerden sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Füllmengenkontrollen werden überwiegend direkt an der Produktionslinie beim Hersteller vorgenommen oder dort wo abgepackt wird, bei offenen Verpackungen auch im Handel.
Fragen zu gesetzlichen Toleranzgrenzen anderer Verpackungsgrößen und generell zum Thema Ernährung und Lebensmittelrecht beantworten die Ernährungsberaterinnen der Verbraucherzentrale
– in den Beratungsstellen, Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min)
– am Beratungstelefon unter 01805 / 79 13 52 jeden Mo und Do von 10 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min),
– und per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
„Darf es auch etwas mehr sein?“, heißt es an der Käse- oder Wursttheke. Bei verpackten Waren im Supermarkt müsste die Frage oft lauten: „Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum gleichen Preis?“ Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware als auf dem Etikett angegeben. Darüber beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
In der Mehltüte sind statt einem Kilo nur 970 Gramm enthalten, der 500 Gramm Joghurtbecher ist nur mit 455 Gramm befüllt und auch Brote sind deutlich leichter als angegeben. Von diesen und anderen Vorfällen haben Verbraucher in den letzten Monaten berichtet. „Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein. Die Fertigpackungsverordnung lässt auf 500 Gramm beispielsweise eine Abweichung von bis zu 15 Gramm bei der Herstellung zu“, klärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenauigkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde sogar mit der doppelten Abweichung begnügen. „Aber das wären bei dem beanstandeten Joghurtbecher maximal 30 Gramm“, stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: „Die vom Kunden festgestellten 45 Gramm Untergewicht sind also nicht tolerierbar!“
Außerdem dürfen lediglich zwei Prozent der hergestellten Artikel einer Charge vom Idealgewicht nach unten abweichen – wenn andere Packungen dafür entsprechend mehr Inhalt enthalten. Bevor Verbraucher „Leichtgewichte“ reklamieren, sollten sie auch immer genau auf die angegebene Packungsmenge schauen, denn die übliche Tafel Schokolade kann mitunter auch als 90 Gramm-Variante verkauft werden.
Für Kontrollen und Verbraucherbeschwerden sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Füllmengenkontrollen werden überwiegend direkt an der Produktionslinie beim Hersteller vorgenommen oder dort wo abgepackt wird, bei offenen Verpackungen auch im Handel.
Fragen zu gesetzlichen Toleranzgrenzen anderer Verpackungsgrößen und generell zum Thema Ernährung und Lebensmittelrecht beantworten die Ernährungsberaterinnen der Verbraucherzentrale
– in den Beratungsstellen, Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min)
– am Beratungstelefon unter 01805 / 79 13 52 jeden Mo und Do von 10 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min),
– und per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
„Darf es auch etwas mehr sein?“, heißt es an der Käse- oder Wursttheke. Bei verpackten Waren im Supermarkt müsste die Frage oft lauten: „Darf es auch etwas weniger sein – und zwar zum gleichen Preis?“ Tatsächlich enthalten viele Verpackungen weniger Ware als auf dem Etikett angegeben. Darüber beschweren sich Verbraucher immer wieder bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
In der Mehltüte sind statt einem Kilo nur 970 Gramm enthalten, der 500 Gramm Joghurtbecher ist nur mit 455 Gramm befüllt und auch Brote sind deutlich leichter als angegeben. Von diesen und anderen Vorfällen haben Verbraucher in den letzten Monaten berichtet. „Zwar darf es im Supermarkt auch mal etwas weniger sein. Die Fertigpackungsverordnung lässt auf 500 Gramm beispielsweise eine Abweichung von bis zu 15 Gramm bei der Herstellung zu“, klärt Annett Reinke, Lebensmittelrechtsexpertin von der Verbraucherzentrale Brandenburg auf. Um produktionsbedingte Ungenauigkeiten bei der Abfüllung oder Gewichtsverluste durch Austrocknung zu berücksichtigen, müsse sich der Kunde sogar mit der doppelten Abweichung begnügen. „Aber das wären bei dem beanstandeten Joghurtbecher maximal 30 Gramm“, stellt die Verbraucherschützerin fest und schlussfolgert: „Die vom Kunden festgestellten 45 Gramm Untergewicht sind also nicht tolerierbar!“
Außerdem dürfen lediglich zwei Prozent der hergestellten Artikel einer Charge vom Idealgewicht nach unten abweichen – wenn andere Packungen dafür entsprechend mehr Inhalt enthalten. Bevor Verbraucher „Leichtgewichte“ reklamieren, sollten sie auch immer genau auf die angegebene Packungsmenge schauen, denn die übliche Tafel Schokolade kann mitunter auch als 90 Gramm-Variante verkauft werden.
Für Kontrollen und Verbraucherbeschwerden sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Füllmengenkontrollen werden überwiegend direkt an der Produktionslinie beim Hersteller vorgenommen oder dort wo abgepackt wird, bei offenen Verpackungen auch im Handel.
Fragen zu gesetzlichen Toleranzgrenzen anderer Verpackungsgrößen und generell zum Thema Ernährung und Lebensmittelrecht beantworten die Ernährungsberaterinnen der Verbraucherzentrale
– in den Beratungsstellen, Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min)
– am Beratungstelefon unter 01805 / 79 13 52 jeden Mo und Do von 10 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min),
– und per persönlicher E-Mailberatung auf www.vzb.de
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.