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NIEDERLAUSITZ aktuell

Übereinkunft zu Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen unterzeichnet

14:53 Uhr | 24. November 2012
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Vertreter der Wirtschaft, des brandenburgischen Städte- und Gemeindebundes sowie der Gewerkschaft ver.di haben am 23. November in Potsdam eine Übereinkunft unterzeichnet, die die Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes bei verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in der Praxis regelt.
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz gestattet den Läden sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr, wenn „ein Anlass von besonderen Ereignissen“ vorliegt. Allerdings gab es bisher bei der Interpretation, was ein „besonderes Ereignis“ ist, sehr unterschiedliche Auffassungen in den Kommunen.
Als praktische Lösung des Problems und als Beitrag zum Rechtsfrieden wurde jetzt eine Übereinkunft in Form eines Kriterienkatalogs zur Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes erarbeitet. Diesen Kompromiss haben die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V., der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. sowie die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg vereinbart.
Der Kriterienkatalog legt fest, dass ein besonderes Ereignis – und somit ein Grund für die Öffnung von Handelseinrichtungen – an Sonn- und Feiertagen z. B. bei Heimatfesten, kulturellen, touristischen und sportlichen Höhepunkten oder auch bei traditionellen Weihnachtmärkten vorliegt. Dagegen ist ein besonderer Grund nicht gegeben, wenn die Offenhaltung von Verkaufsstellen im Vordergrund steht und somit der Besucherstrom nicht durch den öffentlichen Anlass, sondern durch die Öffnung der Verkaufsstelle ausgelöst wird.
Es kann auch entschieden werden, die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Gemeindeteile oder Stadtgebiete zu begrenzen.
Dr. Wolfgang Krüger, Hauptgeschäftsführer IHK Cottbus: „Mit dem gefundenen Kompromiss haben die Händler in Brandenburg Planungssicherheit gewonnen. Der Handel zählt zu unseren größten Wirtschaftsbranchen und die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind für seine Umsätze enorm wichtig – ganz besonders in der jetzt bevorstehenden Weihnachtszeit. Deshalb ist die heutige Übereinkunft ein sehr positiver Schritt für den Wirtschaftsstandort Brandenburg.“
Nils Busch-Petersen, Hauptgeschäftsführer Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. (HBB): „Die Kaufleute und ihre Mitarbeiter erhalten Planungssicherheit. Unbeschadet unterschiedlicher Rechtspositionen tragen alle Unterzeichner diesen Kompromiss. So etwas gab es bisher in der Bundesrepublik noch nicht.“
Karl-Ludwig Böttcher, Geschäftsführer Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.: „Die Übereinkunft soll als Orientierungshilfe für die Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes dienen. Sie basiert auf verfassungsrechtlichen Leitsätzen zum Sonn- und Feiertagsschutz und anerkennt die Lebenswirklichkeit in den brandenburgischen Städten und Gemeinden. Eine partnerschaftliche Vereinbarung ist allemal besser, als eine Rechtsverordnung und dürfte auf eine höhere Akzeptanz aller Beteiligten stoßen.“

Astrid Westhoff, Stellvertretende Landesbezirksleiterin ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg: „ver.di geht davon aus, dass im Handel in Zukunft weniger häufig sonntags gearbeitet wird. Jetzt ist klar: nur Veranstaltungen und Ereignisse, die meist auch überregional bedeutsam sind, können eine Sonntagsöffnung begründen. In den meisten Gemeinden gibt es keine sechs Anlässe dieser Art im Jahr.“
Hintergrund der Übereinkunft ist, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales und Frauen (MASF) Ende 2011 die Ansetzung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Bewertung eines „besonderen Ereignisses“ bemängelt hat.
Eine zeitnahe Umsetzung der Selbstverpflichtung (d.h. des Kriterienkataloges) ist jetzt notwendig, um den Städten, Gemeinden und Ämtern die Möglichkeit zu geben, die noch in diesem Jahr anstehenden ordnungsbehördlichen Verordnungen in diesem Sinne umzusetzen.
Für die Übereinkunft wurde zwischen den Partnern eine Frist bis zum 31.12.2014 als Beobachtungszeitraum vereinbart. Danach soll auf Basis eines unabhängigen Monitorings über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Der vollständige Kriterienkatalog ist online unter www.cottbus.ihk.de, Dokumentennummer 10447,zu finden.

Vertreter der Wirtschaft, des brandenburgischen Städte- und Gemeindebundes sowie der Gewerkschaft ver.di haben am 23. November in Potsdam eine Übereinkunft unterzeichnet, die die Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes bei verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in der Praxis regelt.
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz gestattet den Läden sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr, wenn „ein Anlass von besonderen Ereignissen“ vorliegt. Allerdings gab es bisher bei der Interpretation, was ein „besonderes Ereignis“ ist, sehr unterschiedliche Auffassungen in den Kommunen.
Als praktische Lösung des Problems und als Beitrag zum Rechtsfrieden wurde jetzt eine Übereinkunft in Form eines Kriterienkatalogs zur Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes erarbeitet. Diesen Kompromiss haben die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V., der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. sowie die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg vereinbart.
Der Kriterienkatalog legt fest, dass ein besonderes Ereignis – und somit ein Grund für die Öffnung von Handelseinrichtungen – an Sonn- und Feiertagen z. B. bei Heimatfesten, kulturellen, touristischen und sportlichen Höhepunkten oder auch bei traditionellen Weihnachtmärkten vorliegt. Dagegen ist ein besonderer Grund nicht gegeben, wenn die Offenhaltung von Verkaufsstellen im Vordergrund steht und somit der Besucherstrom nicht durch den öffentlichen Anlass, sondern durch die Öffnung der Verkaufsstelle ausgelöst wird.
Es kann auch entschieden werden, die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Gemeindeteile oder Stadtgebiete zu begrenzen.
Dr. Wolfgang Krüger, Hauptgeschäftsführer IHK Cottbus: „Mit dem gefundenen Kompromiss haben die Händler in Brandenburg Planungssicherheit gewonnen. Der Handel zählt zu unseren größten Wirtschaftsbranchen und die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind für seine Umsätze enorm wichtig – ganz besonders in der jetzt bevorstehenden Weihnachtszeit. Deshalb ist die heutige Übereinkunft ein sehr positiver Schritt für den Wirtschaftsstandort Brandenburg.“
Nils Busch-Petersen, Hauptgeschäftsführer Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. (HBB): „Die Kaufleute und ihre Mitarbeiter erhalten Planungssicherheit. Unbeschadet unterschiedlicher Rechtspositionen tragen alle Unterzeichner diesen Kompromiss. So etwas gab es bisher in der Bundesrepublik noch nicht.“
Karl-Ludwig Böttcher, Geschäftsführer Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.: „Die Übereinkunft soll als Orientierungshilfe für die Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes dienen. Sie basiert auf verfassungsrechtlichen Leitsätzen zum Sonn- und Feiertagsschutz und anerkennt die Lebenswirklichkeit in den brandenburgischen Städten und Gemeinden. Eine partnerschaftliche Vereinbarung ist allemal besser, als eine Rechtsverordnung und dürfte auf eine höhere Akzeptanz aller Beteiligten stoßen.“

Astrid Westhoff, Stellvertretende Landesbezirksleiterin ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg: „ver.di geht davon aus, dass im Handel in Zukunft weniger häufig sonntags gearbeitet wird. Jetzt ist klar: nur Veranstaltungen und Ereignisse, die meist auch überregional bedeutsam sind, können eine Sonntagsöffnung begründen. In den meisten Gemeinden gibt es keine sechs Anlässe dieser Art im Jahr.“
Hintergrund der Übereinkunft ist, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales und Frauen (MASF) Ende 2011 die Ansetzung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Bewertung eines „besonderen Ereignisses“ bemängelt hat.
Eine zeitnahe Umsetzung der Selbstverpflichtung (d.h. des Kriterienkataloges) ist jetzt notwendig, um den Städten, Gemeinden und Ämtern die Möglichkeit zu geben, die noch in diesem Jahr anstehenden ordnungsbehördlichen Verordnungen in diesem Sinne umzusetzen.
Für die Übereinkunft wurde zwischen den Partnern eine Frist bis zum 31.12.2014 als Beobachtungszeitraum vereinbart. Danach soll auf Basis eines unabhängigen Monitorings über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Der vollständige Kriterienkatalog ist online unter www.cottbus.ihk.de, Dokumentennummer 10447,zu finden.

Vertreter der Wirtschaft, des brandenburgischen Städte- und Gemeindebundes sowie der Gewerkschaft ver.di haben am 23. November in Potsdam eine Übereinkunft unterzeichnet, die die Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes bei verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in der Praxis regelt.
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz gestattet den Läden sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr, wenn „ein Anlass von besonderen Ereignissen“ vorliegt. Allerdings gab es bisher bei der Interpretation, was ein „besonderes Ereignis“ ist, sehr unterschiedliche Auffassungen in den Kommunen.
Als praktische Lösung des Problems und als Beitrag zum Rechtsfrieden wurde jetzt eine Übereinkunft in Form eines Kriterienkatalogs zur Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes erarbeitet. Diesen Kompromiss haben die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V., der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. sowie die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg vereinbart.
Der Kriterienkatalog legt fest, dass ein besonderes Ereignis – und somit ein Grund für die Öffnung von Handelseinrichtungen – an Sonn- und Feiertagen z. B. bei Heimatfesten, kulturellen, touristischen und sportlichen Höhepunkten oder auch bei traditionellen Weihnachtmärkten vorliegt. Dagegen ist ein besonderer Grund nicht gegeben, wenn die Offenhaltung von Verkaufsstellen im Vordergrund steht und somit der Besucherstrom nicht durch den öffentlichen Anlass, sondern durch die Öffnung der Verkaufsstelle ausgelöst wird.
Es kann auch entschieden werden, die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Gemeindeteile oder Stadtgebiete zu begrenzen.
Dr. Wolfgang Krüger, Hauptgeschäftsführer IHK Cottbus: „Mit dem gefundenen Kompromiss haben die Händler in Brandenburg Planungssicherheit gewonnen. Der Handel zählt zu unseren größten Wirtschaftsbranchen und die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind für seine Umsätze enorm wichtig – ganz besonders in der jetzt bevorstehenden Weihnachtszeit. Deshalb ist die heutige Übereinkunft ein sehr positiver Schritt für den Wirtschaftsstandort Brandenburg.“
Nils Busch-Petersen, Hauptgeschäftsführer Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. (HBB): „Die Kaufleute und ihre Mitarbeiter erhalten Planungssicherheit. Unbeschadet unterschiedlicher Rechtspositionen tragen alle Unterzeichner diesen Kompromiss. So etwas gab es bisher in der Bundesrepublik noch nicht.“
Karl-Ludwig Böttcher, Geschäftsführer Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.: „Die Übereinkunft soll als Orientierungshilfe für die Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes dienen. Sie basiert auf verfassungsrechtlichen Leitsätzen zum Sonn- und Feiertagsschutz und anerkennt die Lebenswirklichkeit in den brandenburgischen Städten und Gemeinden. Eine partnerschaftliche Vereinbarung ist allemal besser, als eine Rechtsverordnung und dürfte auf eine höhere Akzeptanz aller Beteiligten stoßen.“

Astrid Westhoff, Stellvertretende Landesbezirksleiterin ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg: „ver.di geht davon aus, dass im Handel in Zukunft weniger häufig sonntags gearbeitet wird. Jetzt ist klar: nur Veranstaltungen und Ereignisse, die meist auch überregional bedeutsam sind, können eine Sonntagsöffnung begründen. In den meisten Gemeinden gibt es keine sechs Anlässe dieser Art im Jahr.“
Hintergrund der Übereinkunft ist, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales und Frauen (MASF) Ende 2011 die Ansetzung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Bewertung eines „besonderen Ereignisses“ bemängelt hat.
Eine zeitnahe Umsetzung der Selbstverpflichtung (d.h. des Kriterienkataloges) ist jetzt notwendig, um den Städten, Gemeinden und Ämtern die Möglichkeit zu geben, die noch in diesem Jahr anstehenden ordnungsbehördlichen Verordnungen in diesem Sinne umzusetzen.
Für die Übereinkunft wurde zwischen den Partnern eine Frist bis zum 31.12.2014 als Beobachtungszeitraum vereinbart. Danach soll auf Basis eines unabhängigen Monitorings über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Der vollständige Kriterienkatalog ist online unter www.cottbus.ihk.de, Dokumentennummer 10447,zu finden.

Vertreter der Wirtschaft, des brandenburgischen Städte- und Gemeindebundes sowie der Gewerkschaft ver.di haben am 23. November in Potsdam eine Übereinkunft unterzeichnet, die die Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes bei verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in der Praxis regelt.
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz gestattet den Läden sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr, wenn „ein Anlass von besonderen Ereignissen“ vorliegt. Allerdings gab es bisher bei der Interpretation, was ein „besonderes Ereignis“ ist, sehr unterschiedliche Auffassungen in den Kommunen.
Als praktische Lösung des Problems und als Beitrag zum Rechtsfrieden wurde jetzt eine Übereinkunft in Form eines Kriterienkatalogs zur Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes erarbeitet. Diesen Kompromiss haben die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V., der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. sowie die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg vereinbart.
Der Kriterienkatalog legt fest, dass ein besonderes Ereignis – und somit ein Grund für die Öffnung von Handelseinrichtungen – an Sonn- und Feiertagen z. B. bei Heimatfesten, kulturellen, touristischen und sportlichen Höhepunkten oder auch bei traditionellen Weihnachtmärkten vorliegt. Dagegen ist ein besonderer Grund nicht gegeben, wenn die Offenhaltung von Verkaufsstellen im Vordergrund steht und somit der Besucherstrom nicht durch den öffentlichen Anlass, sondern durch die Öffnung der Verkaufsstelle ausgelöst wird.
Es kann auch entschieden werden, die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Gemeindeteile oder Stadtgebiete zu begrenzen.
Dr. Wolfgang Krüger, Hauptgeschäftsführer IHK Cottbus: „Mit dem gefundenen Kompromiss haben die Händler in Brandenburg Planungssicherheit gewonnen. Der Handel zählt zu unseren größten Wirtschaftsbranchen und die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind für seine Umsätze enorm wichtig – ganz besonders in der jetzt bevorstehenden Weihnachtszeit. Deshalb ist die heutige Übereinkunft ein sehr positiver Schritt für den Wirtschaftsstandort Brandenburg.“
Nils Busch-Petersen, Hauptgeschäftsführer Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. (HBB): „Die Kaufleute und ihre Mitarbeiter erhalten Planungssicherheit. Unbeschadet unterschiedlicher Rechtspositionen tragen alle Unterzeichner diesen Kompromiss. So etwas gab es bisher in der Bundesrepublik noch nicht.“
Karl-Ludwig Böttcher, Geschäftsführer Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.: „Die Übereinkunft soll als Orientierungshilfe für die Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes dienen. Sie basiert auf verfassungsrechtlichen Leitsätzen zum Sonn- und Feiertagsschutz und anerkennt die Lebenswirklichkeit in den brandenburgischen Städten und Gemeinden. Eine partnerschaftliche Vereinbarung ist allemal besser, als eine Rechtsverordnung und dürfte auf eine höhere Akzeptanz aller Beteiligten stoßen.“

Astrid Westhoff, Stellvertretende Landesbezirksleiterin ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg: „ver.di geht davon aus, dass im Handel in Zukunft weniger häufig sonntags gearbeitet wird. Jetzt ist klar: nur Veranstaltungen und Ereignisse, die meist auch überregional bedeutsam sind, können eine Sonntagsöffnung begründen. In den meisten Gemeinden gibt es keine sechs Anlässe dieser Art im Jahr.“
Hintergrund der Übereinkunft ist, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales und Frauen (MASF) Ende 2011 die Ansetzung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Bewertung eines „besonderen Ereignisses“ bemängelt hat.
Eine zeitnahe Umsetzung der Selbstverpflichtung (d.h. des Kriterienkataloges) ist jetzt notwendig, um den Städten, Gemeinden und Ämtern die Möglichkeit zu geben, die noch in diesem Jahr anstehenden ordnungsbehördlichen Verordnungen in diesem Sinne umzusetzen.
Für die Übereinkunft wurde zwischen den Partnern eine Frist bis zum 31.12.2014 als Beobachtungszeitraum vereinbart. Danach soll auf Basis eines unabhängigen Monitorings über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Der vollständige Kriterienkatalog ist online unter www.cottbus.ihk.de, Dokumentennummer 10447,zu finden.

Vertreter der Wirtschaft, des brandenburgischen Städte- und Gemeindebundes sowie der Gewerkschaft ver.di haben am 23. November in Potsdam eine Übereinkunft unterzeichnet, die die Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes bei verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in der Praxis regelt.
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz gestattet den Läden sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr, wenn „ein Anlass von besonderen Ereignissen“ vorliegt. Allerdings gab es bisher bei der Interpretation, was ein „besonderes Ereignis“ ist, sehr unterschiedliche Auffassungen in den Kommunen.
Als praktische Lösung des Problems und als Beitrag zum Rechtsfrieden wurde jetzt eine Übereinkunft in Form eines Kriterienkatalogs zur Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes erarbeitet. Diesen Kompromiss haben die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V., der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. sowie die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg vereinbart.
Der Kriterienkatalog legt fest, dass ein besonderes Ereignis – und somit ein Grund für die Öffnung von Handelseinrichtungen – an Sonn- und Feiertagen z. B. bei Heimatfesten, kulturellen, touristischen und sportlichen Höhepunkten oder auch bei traditionellen Weihnachtmärkten vorliegt. Dagegen ist ein besonderer Grund nicht gegeben, wenn die Offenhaltung von Verkaufsstellen im Vordergrund steht und somit der Besucherstrom nicht durch den öffentlichen Anlass, sondern durch die Öffnung der Verkaufsstelle ausgelöst wird.
Es kann auch entschieden werden, die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Gemeindeteile oder Stadtgebiete zu begrenzen.
Dr. Wolfgang Krüger, Hauptgeschäftsführer IHK Cottbus: „Mit dem gefundenen Kompromiss haben die Händler in Brandenburg Planungssicherheit gewonnen. Der Handel zählt zu unseren größten Wirtschaftsbranchen und die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind für seine Umsätze enorm wichtig – ganz besonders in der jetzt bevorstehenden Weihnachtszeit. Deshalb ist die heutige Übereinkunft ein sehr positiver Schritt für den Wirtschaftsstandort Brandenburg.“
Nils Busch-Petersen, Hauptgeschäftsführer Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. (HBB): „Die Kaufleute und ihre Mitarbeiter erhalten Planungssicherheit. Unbeschadet unterschiedlicher Rechtspositionen tragen alle Unterzeichner diesen Kompromiss. So etwas gab es bisher in der Bundesrepublik noch nicht.“
Karl-Ludwig Böttcher, Geschäftsführer Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.: „Die Übereinkunft soll als Orientierungshilfe für die Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes dienen. Sie basiert auf verfassungsrechtlichen Leitsätzen zum Sonn- und Feiertagsschutz und anerkennt die Lebenswirklichkeit in den brandenburgischen Städten und Gemeinden. Eine partnerschaftliche Vereinbarung ist allemal besser, als eine Rechtsverordnung und dürfte auf eine höhere Akzeptanz aller Beteiligten stoßen.“

Astrid Westhoff, Stellvertretende Landesbezirksleiterin ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg: „ver.di geht davon aus, dass im Handel in Zukunft weniger häufig sonntags gearbeitet wird. Jetzt ist klar: nur Veranstaltungen und Ereignisse, die meist auch überregional bedeutsam sind, können eine Sonntagsöffnung begründen. In den meisten Gemeinden gibt es keine sechs Anlässe dieser Art im Jahr.“
Hintergrund der Übereinkunft ist, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales und Frauen (MASF) Ende 2011 die Ansetzung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Bewertung eines „besonderen Ereignisses“ bemängelt hat.
Eine zeitnahe Umsetzung der Selbstverpflichtung (d.h. des Kriterienkataloges) ist jetzt notwendig, um den Städten, Gemeinden und Ämtern die Möglichkeit zu geben, die noch in diesem Jahr anstehenden ordnungsbehördlichen Verordnungen in diesem Sinne umzusetzen.
Für die Übereinkunft wurde zwischen den Partnern eine Frist bis zum 31.12.2014 als Beobachtungszeitraum vereinbart. Danach soll auf Basis eines unabhängigen Monitorings über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Der vollständige Kriterienkatalog ist online unter www.cottbus.ihk.de, Dokumentennummer 10447,zu finden.

Vertreter der Wirtschaft, des brandenburgischen Städte- und Gemeindebundes sowie der Gewerkschaft ver.di haben am 23. November in Potsdam eine Übereinkunft unterzeichnet, die die Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes bei verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in der Praxis regelt.
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz gestattet den Läden sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr, wenn „ein Anlass von besonderen Ereignissen“ vorliegt. Allerdings gab es bisher bei der Interpretation, was ein „besonderes Ereignis“ ist, sehr unterschiedliche Auffassungen in den Kommunen.
Als praktische Lösung des Problems und als Beitrag zum Rechtsfrieden wurde jetzt eine Übereinkunft in Form eines Kriterienkatalogs zur Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes erarbeitet. Diesen Kompromiss haben die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V., der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. sowie die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg vereinbart.
Der Kriterienkatalog legt fest, dass ein besonderes Ereignis – und somit ein Grund für die Öffnung von Handelseinrichtungen – an Sonn- und Feiertagen z. B. bei Heimatfesten, kulturellen, touristischen und sportlichen Höhepunkten oder auch bei traditionellen Weihnachtmärkten vorliegt. Dagegen ist ein besonderer Grund nicht gegeben, wenn die Offenhaltung von Verkaufsstellen im Vordergrund steht und somit der Besucherstrom nicht durch den öffentlichen Anlass, sondern durch die Öffnung der Verkaufsstelle ausgelöst wird.
Es kann auch entschieden werden, die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Gemeindeteile oder Stadtgebiete zu begrenzen.
Dr. Wolfgang Krüger, Hauptgeschäftsführer IHK Cottbus: „Mit dem gefundenen Kompromiss haben die Händler in Brandenburg Planungssicherheit gewonnen. Der Handel zählt zu unseren größten Wirtschaftsbranchen und die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind für seine Umsätze enorm wichtig – ganz besonders in der jetzt bevorstehenden Weihnachtszeit. Deshalb ist die heutige Übereinkunft ein sehr positiver Schritt für den Wirtschaftsstandort Brandenburg.“
Nils Busch-Petersen, Hauptgeschäftsführer Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. (HBB): „Die Kaufleute und ihre Mitarbeiter erhalten Planungssicherheit. Unbeschadet unterschiedlicher Rechtspositionen tragen alle Unterzeichner diesen Kompromiss. So etwas gab es bisher in der Bundesrepublik noch nicht.“
Karl-Ludwig Böttcher, Geschäftsführer Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.: „Die Übereinkunft soll als Orientierungshilfe für die Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes dienen. Sie basiert auf verfassungsrechtlichen Leitsätzen zum Sonn- und Feiertagsschutz und anerkennt die Lebenswirklichkeit in den brandenburgischen Städten und Gemeinden. Eine partnerschaftliche Vereinbarung ist allemal besser, als eine Rechtsverordnung und dürfte auf eine höhere Akzeptanz aller Beteiligten stoßen.“

Astrid Westhoff, Stellvertretende Landesbezirksleiterin ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg: „ver.di geht davon aus, dass im Handel in Zukunft weniger häufig sonntags gearbeitet wird. Jetzt ist klar: nur Veranstaltungen und Ereignisse, die meist auch überregional bedeutsam sind, können eine Sonntagsöffnung begründen. In den meisten Gemeinden gibt es keine sechs Anlässe dieser Art im Jahr.“
Hintergrund der Übereinkunft ist, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales und Frauen (MASF) Ende 2011 die Ansetzung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Bewertung eines „besonderen Ereignisses“ bemängelt hat.
Eine zeitnahe Umsetzung der Selbstverpflichtung (d.h. des Kriterienkataloges) ist jetzt notwendig, um den Städten, Gemeinden und Ämtern die Möglichkeit zu geben, die noch in diesem Jahr anstehenden ordnungsbehördlichen Verordnungen in diesem Sinne umzusetzen.
Für die Übereinkunft wurde zwischen den Partnern eine Frist bis zum 31.12.2014 als Beobachtungszeitraum vereinbart. Danach soll auf Basis eines unabhängigen Monitorings über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Der vollständige Kriterienkatalog ist online unter www.cottbus.ihk.de, Dokumentennummer 10447,zu finden.

Vertreter der Wirtschaft, des brandenburgischen Städte- und Gemeindebundes sowie der Gewerkschaft ver.di haben am 23. November in Potsdam eine Übereinkunft unterzeichnet, die die Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes bei verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in der Praxis regelt.
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz gestattet den Läden sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr, wenn „ein Anlass von besonderen Ereignissen“ vorliegt. Allerdings gab es bisher bei der Interpretation, was ein „besonderes Ereignis“ ist, sehr unterschiedliche Auffassungen in den Kommunen.
Als praktische Lösung des Problems und als Beitrag zum Rechtsfrieden wurde jetzt eine Übereinkunft in Form eines Kriterienkatalogs zur Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes erarbeitet. Diesen Kompromiss haben die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V., der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. sowie die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg vereinbart.
Der Kriterienkatalog legt fest, dass ein besonderes Ereignis – und somit ein Grund für die Öffnung von Handelseinrichtungen – an Sonn- und Feiertagen z. B. bei Heimatfesten, kulturellen, touristischen und sportlichen Höhepunkten oder auch bei traditionellen Weihnachtmärkten vorliegt. Dagegen ist ein besonderer Grund nicht gegeben, wenn die Offenhaltung von Verkaufsstellen im Vordergrund steht und somit der Besucherstrom nicht durch den öffentlichen Anlass, sondern durch die Öffnung der Verkaufsstelle ausgelöst wird.
Es kann auch entschieden werden, die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Gemeindeteile oder Stadtgebiete zu begrenzen.
Dr. Wolfgang Krüger, Hauptgeschäftsführer IHK Cottbus: „Mit dem gefundenen Kompromiss haben die Händler in Brandenburg Planungssicherheit gewonnen. Der Handel zählt zu unseren größten Wirtschaftsbranchen und die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind für seine Umsätze enorm wichtig – ganz besonders in der jetzt bevorstehenden Weihnachtszeit. Deshalb ist die heutige Übereinkunft ein sehr positiver Schritt für den Wirtschaftsstandort Brandenburg.“
Nils Busch-Petersen, Hauptgeschäftsführer Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. (HBB): „Die Kaufleute und ihre Mitarbeiter erhalten Planungssicherheit. Unbeschadet unterschiedlicher Rechtspositionen tragen alle Unterzeichner diesen Kompromiss. So etwas gab es bisher in der Bundesrepublik noch nicht.“
Karl-Ludwig Böttcher, Geschäftsführer Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.: „Die Übereinkunft soll als Orientierungshilfe für die Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes dienen. Sie basiert auf verfassungsrechtlichen Leitsätzen zum Sonn- und Feiertagsschutz und anerkennt die Lebenswirklichkeit in den brandenburgischen Städten und Gemeinden. Eine partnerschaftliche Vereinbarung ist allemal besser, als eine Rechtsverordnung und dürfte auf eine höhere Akzeptanz aller Beteiligten stoßen.“

Astrid Westhoff, Stellvertretende Landesbezirksleiterin ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg: „ver.di geht davon aus, dass im Handel in Zukunft weniger häufig sonntags gearbeitet wird. Jetzt ist klar: nur Veranstaltungen und Ereignisse, die meist auch überregional bedeutsam sind, können eine Sonntagsöffnung begründen. In den meisten Gemeinden gibt es keine sechs Anlässe dieser Art im Jahr.“
Hintergrund der Übereinkunft ist, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales und Frauen (MASF) Ende 2011 die Ansetzung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Bewertung eines „besonderen Ereignisses“ bemängelt hat.
Eine zeitnahe Umsetzung der Selbstverpflichtung (d.h. des Kriterienkataloges) ist jetzt notwendig, um den Städten, Gemeinden und Ämtern die Möglichkeit zu geben, die noch in diesem Jahr anstehenden ordnungsbehördlichen Verordnungen in diesem Sinne umzusetzen.
Für die Übereinkunft wurde zwischen den Partnern eine Frist bis zum 31.12.2014 als Beobachtungszeitraum vereinbart. Danach soll auf Basis eines unabhängigen Monitorings über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Der vollständige Kriterienkatalog ist online unter www.cottbus.ihk.de, Dokumentennummer 10447,zu finden.

Vertreter der Wirtschaft, des brandenburgischen Städte- und Gemeindebundes sowie der Gewerkschaft ver.di haben am 23. November in Potsdam eine Übereinkunft unterzeichnet, die die Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes bei verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in der Praxis regelt.
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz gestattet den Läden sechs verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr, wenn „ein Anlass von besonderen Ereignissen“ vorliegt. Allerdings gab es bisher bei der Interpretation, was ein „besonderes Ereignis“ ist, sehr unterschiedliche Auffassungen in den Kommunen.
Als praktische Lösung des Problems und als Beitrag zum Rechtsfrieden wurde jetzt eine Übereinkunft in Form eines Kriterienkatalogs zur Anwendung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes erarbeitet. Diesen Kompromiss haben die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V., der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. sowie die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg vereinbart.
Der Kriterienkatalog legt fest, dass ein besonderes Ereignis – und somit ein Grund für die Öffnung von Handelseinrichtungen – an Sonn- und Feiertagen z. B. bei Heimatfesten, kulturellen, touristischen und sportlichen Höhepunkten oder auch bei traditionellen Weihnachtmärkten vorliegt. Dagegen ist ein besonderer Grund nicht gegeben, wenn die Offenhaltung von Verkaufsstellen im Vordergrund steht und somit der Besucherstrom nicht durch den öffentlichen Anlass, sondern durch die Öffnung der Verkaufsstelle ausgelöst wird.
Es kann auch entschieden werden, die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Gemeindeteile oder Stadtgebiete zu begrenzen.
Dr. Wolfgang Krüger, Hauptgeschäftsführer IHK Cottbus: „Mit dem gefundenen Kompromiss haben die Händler in Brandenburg Planungssicherheit gewonnen. Der Handel zählt zu unseren größten Wirtschaftsbranchen und die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind für seine Umsätze enorm wichtig – ganz besonders in der jetzt bevorstehenden Weihnachtszeit. Deshalb ist die heutige Übereinkunft ein sehr positiver Schritt für den Wirtschaftsstandort Brandenburg.“
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Eine zeitnahe Umsetzung der Selbstverpflichtung (d.h. des Kriterienkataloges) ist jetzt notwendig, um den Städten, Gemeinden und Ämtern die Möglichkeit zu geben, die noch in diesem Jahr anstehenden ordnungsbehördlichen Verordnungen in diesem Sinne umzusetzen.
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