Die Elternzeit ist für viele Mütter und Väter eine wichtige Bindungsphase mit ihrem neugeborenen Baby. Dabei stellen sich werdende Eltern viele Fragen rund um die Elternzeit. Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit? Wie viel Urlaub steht Eltern während der Babypause zu und wann verfällt dieser Anspruch? All diese Fragen und mehr klären wir in diesem Artikel.
Das Wichtigste im Überblick
- Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2022 zum Aktenzeichen 9 AZR 341/21 hat bestätigt, dass die regulären Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) nicht während der Elternzeit gelten.
- Stattdessen greifen die Sonderregelungen in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
- Auch während der Elternzeit werden Urlaubsansprüche
- Als Teilzeitkraft besteht ebenfalls Anspruch auf Urlaub.
- Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch grundsätzlich um ein Zwölftel kürzen.
- Im Falle der Unsicherheit sollte man sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
Was ist Erholungsurlaub?
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) und den vertraglichen Vereinbarungen. Während dieser Zeit wird das Entgelt trotz nicht erfolgter Arbeit weitergezahlt – nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld.
Grundsätzlich stehen jedem Arbeitnehmer mindestens folgende Urlaubsansprüche zu:
- 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage im Jahr
- 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage im Jahr
Bei Teilzeitarbeit wird der Anspruch anhand der tatsächlichen Wochenarbeitstage umgerechnet.
Was geschieht mit dem Resturlaub in Elternzeit?
Während der Elternzeit ist der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 2 BEEG dazu verpflichtet, den bestehenden Resturlaub, der zu Beginn der Elternzeit noch nicht vollständig genommen wurde, im laufenden Kalenderjahr nach der Elternzeit oder im darauffolgenden Urlaubsjahr zu gewähren. Ein etwaig bestehender Resturlaub verfällt demnach nicht.
Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag oder sonstige diesbezügliche Vereinbarungen sind nicht wirksam.
Kürzung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber
Auch während der Elternzeit werden weiterhin Urlaubsansprüche erworben. Selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der gesamten Elternzeit ruht, behalten Arbeitnehmer in der Regel den gesamten Jahresurlaub.
Jedoch ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, den Urlaubsanspruch während der Elternzeit zu kürzen. Gemäß § 17 Abs. 1 BEEG kann der Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Beginnt oder endet die Elternzeit im Laufe eines Kalendermonats, kann der Urlaubsanspruch für diesen Monat nicht gekürzt werden.
Zieht der Arbeitgeber eine solche Kürzung des Urlaubsanspruches in Betracht, muss er dies gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Diese Kürzungserklärung kann auch noch während oder nach der Elternzeit vorgenommen werden, sofern diese bereits beantragt wurde.
Wann verfällt der Urlaubsanspruch in Elternzeit?
Grundsätzlich verfällt der Urlaubsanspruch in Elternzeit nicht. Im Normalfall muss jedoch eventuell bestehender Resturlaub spätestens bis zum 31. März des Folgejahres verbraucht werden, damit dieser nicht verfällt.
Für die Elternzeit gelten jedoch Sonderregelungen und der Arbeitgeber muss die restlichen Urlaubstage auch noch nach Beendigung der Elternzeit gewähren. Der Resturlaub verfällt in diesem Fall erst im darauffolgenden Jahr nach der Rückkehr aus der Elternzeit.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wird das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit wirksam beendet, muss der verbleibende Urlaub durch den Arbeitgeber abgegolten werden. Im Falle einer Beendigung darf der Arbeitgeber keine nachträgliche Urlaubskürzung erklären, um den Urlaubsabgeltungsanspruch zu verringern.
Der Urlaubsanspruch wird dementsprechend in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung umgewandelt und muss mit der letzten Gehaltsabrechnung ausbezahlt werden.
Weiterer Nachwuchs in der Elternzeit
Wird während der Elternzeit weiterer Nachwuchs geboren, bleibt der Anspruch auf Resturlaub dennoch bestehen. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn die Elternzeit vorzeitig beendet wird.
Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit
In einigen Fällen arbeiten Eltern während der Elternzeit in Teilzeit. Auch in diesem Fall ändert sich grundsätzlich nichts an dem bestehenden Urlaubsanspruch. Der Anspruch auf Erholungsurlaub bleibt weiter bestehen und der Resturlaub verfällt in üblicher Weise.
Sollte die Teilzeitarbeit jedoch so gestaltet sein, dass man weniger Tage in der Woche arbeitet, kann der Urlaubsanspruch auf die Teilzeit umgerechnet werden.
Sollte man während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit tätig sein, hat der Arbeitgeber ein Recht darauf, den Urlaubsanspruch zu kürzen.