Auf den Urlaub freut sich so ziemlich jeder – und manche Arbeitnehmer noch etwas mehr, weil sie vom Arbeitgeber Urlaubsgeld ausgezahlt bekommen. Doch oftmals sind es die kleineren Unternehmen, die es sich nicht leisten können, ihren Mitarbeitern Urlaubsgeld zu zahlen. Allerdings gibt es eine Alternative zum Urlaubsgeld: die Erholungsbeihilfe. Denn was viele nicht wissen: die Arbeitnehmer müssen keinesfalls leer ausgehen. Während das Urlaubsgeld sozialversicherungs- und steuerpflichtig sind, fällt bei der Erholungsbeihilfe lediglich eine Pauschalsteuer von 25 % an – diese trägt in der Regel der Arbeitgeber. Worin die Unterschiede von Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe liegen, was Arbeitgeber wissen müssen, behandeln wir im folgenden Beitrag.
Definition Urlaubsgeld
Grundsätzlich ist das Urlaubsgeld eine freiwillige, zusätzliche Leistung des Arbeitgebers – einen gesetzlichen Anspruch für den Arbeitnehmer gibt es nicht. Das Urlaubsgeld wird unabhängig vom Zeitpunkt des Urlaubs des Arbeitnehmers ausgezahlt.
Auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt, einen Anspruch auf Urlaubsgeld kann allerdings aufgrund
- eines Tarifvertrags
- einer Betriebsvereinbarung
- eines Arbeitsvertrags oder
- einer betrieblichen Übung
begründet sein.
Zudem kann sich der Anspruch auf Urlaubsgeld auch indirekt aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AAG) ergeben. Das heißt, sofern alle Arbeitnehmer im Unternehmen Urlaubsgeld erhalten, steht in der Regel das Urlaubsgeld auch allen zu – außer der Arbeitgeber kann mit sachlichen Gründen die Ungleichbehandlung begründen.
Betriebliche Übung bedeutet, dass sich automatisch ein Anspruch auf Urlaubsgeld dann ergibt, wenn der Arbeitgeber vorbehaltslos in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren stets Urlaubsgeld in gleicher Höhe dem Mitarbeiter gezahlt hat. Kann der Arbeitgeber allerdings deutlich machen, dass es sich um keine betriebliche Übung handelt, sondern er dies auf freiwilliger Basis gezahlt hat, besteht kein Anspruch auf Urlaubsgeld. Diese Klarstellung kann ein Bestandteil des Arbeitsvertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein, wobei hier besondere Anforderungen an die Klarheit und Deutlichkeit dieser Vertragsklausel gestellt werden.
Urlaubsgeld muss versteuert werden
Da es sich beim Urlaubsgeld um ein zusätzliches Einkommen für den Arbeitnehmer handelt, muss dieses versteuert werden. Neben der Einkommensteuer sind auch Sozialabgaben auf das Urlaubsgeld fällig. Das heißt, vom Urlaubsgeld bleibt dem Arbeitnehmer nicht mehr allzu viel.
Urlaubsgeld auch für Minijobber?
Grundsätzlich gelten die Regelungen bezüglich Urlaubsgeld, Urlaubstage, Mindestlohn und Lohnfortzahlung auch für Minijobber. Einem Minijobber steht nach dem Bundesurlaubsgesetz der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub von 24 Werktagen zu. Ist ein Unternehmen tarifgebunden, können entsprechend des Tarifvertrags höhere Urlaubsansprüche bestehen. Minijobber haben einen Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld, wenn die Zahlung betriebsüblich ist, beziehungsweise aufgrund des Tarifvertrags gezahlt wird.
Achtung: Durch die Zahlung des Urlaubsgeldes wird oftmals die 450-Euro-Grenze überschritten, so dass für diese Zahlung Steuern und Sozialabgaben fällig werden.
Der klare Nachteil des Urlaubsgeldes liegt demnach in der Besteuerung. Dagegen kann die Erholungsbeihilfe eine echte Alternative sein. Was es damit auf sich hat, lesen Sie im Folgenden.
Definition Erholungsbeihilfe
Bei der Erholungsbeihilfe handelt es sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers – wie das Urlaubsgeld auch, allerdings mit einigen Unterschieden. Die Erholungsbeihilfe ist – wie der Name schon sagt – zur Erholung des Mitarbeiters gedacht und damit zweckgebunden.
Die Erholungsbeihilfe ist vom Arbeitgeber pauschal zu versteuern, ist allerdings sozialversicherungsfrei. Und für den Arbeitnehmer ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei. Für den Arbeitgeber ist die Erholungsbeihilfe günstiger als das Urlaubsgeld, da er letzteres eben komplett versteuern muss.
Die Erholungsbeihilfe ist allerdings betragsmäßig begrenzt, und zwar
- für den Arbeitnehmer auf 156 Euro
- für den Ehepartner auf 104 Euro und
- für jedes seiner Kinder auf 52 Euro
pro Jahr. Erholungsbeihilfen sind zweckgebunden, das heißt, der vom Arbeitgeber gezahlte Betrag muss zu Erholungszwecken des Arbeitnehmers eingesetzt werden.
Bei den aufgeführten Beträgen handelt es sich um Freigrenzen, das heißt, wird der jeweilige Betrag überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden, nicht nur der überschreitende Teilbetrag.
Natürlich kann die Erholungsbeihilfe auch den Freibetrag überschreiten allerdings ist diese dann in voller Summe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Vorgaben zur Erholungsbeihilfe regelt § 40 des Einkommensteuergesetzes.
Damit das Finanzamt die Erholungsbeihilfe auch tatsächlich als solche anerkennt und die Pauschalversteuerung zulässt, muss die Zahlung zusätzlich zum Arbeitslohn des Mitarbeiters erfolgen. Zudem muss die Zahlung in zeitlicher Verbindung mit dem Urlaub des Arbeitnehmers stehen. Das heißt, der Urlaub des Arbeitnehmers muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Erholungsbeihilfe angetreten oder beendet sein.
Die Unterschiede zwischen Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe
Da es doch einige Unterschiede zwischen dem Urlaubsgeld und der Erholungsbeihilfe gibt, möchten wir diese nochmals in tabellarischer Form zusammenfassen.
Urlaubsgeld | Erholungsbeihilfe |
freiwillige Zahlung des Arbeitgebers | freiwillige, zweckgebundene Zahlung des Arbeitgebers |
meist betragsmäßig höher als die Erholungsbeihilfe | an die Freigrenzen gebunden, ansonsten steuerpflichtig |
Steuer- und sozialversicherungspflichtig | Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber, keine Sozialabgaben |
Mitarbeiter erhält aufgrund der Versteuerung nur einen geringen Teil des Urlaubsgeldes ausgezahlt | Mitarbeiter erhält gesamten Betrag, wenn der Arbeitgeber den Freibetrag zahlt |
Mitarbeiter kann über den Betrag frei verfügen | Mitarbeiter muss den Betrag zur Erholung verwenden und beim Arbeitgeber entsprechende Belege vorlegen |
Einmalige Zahlung an den Arbeitnehmer | Arbeitnehmer, Ehepartner und Kinder können die Erholungsbeihilfe erhalten |
kein zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub | muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Auszahlung stehen |
Fazit – Urlaubsgeld versus Erholungsbeihilfe
Urlaubsgeld als auch Erholungsbeihilfen sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers – es sei denn, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder betriebliche Übung geben die Zahlung des Urlaubsgeldes vor. Während das Urlaubsgeld steuer- und sozialversicherungspflichtig ist und nur ein Teil beim Arbeitnehmer davon ankommt, ist die Erholungsbeihilfe bei Einhaltung der Freigrenze pauschal zu versteuern. Demnach kann es sich für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer lohnen, statt Urlaubsgeld die Erholungsbeihilfe in Erwägung zu ziehen. Arbeitgeber sparen sich die teuren Sozialversicherungsbeiträge, der Arbeitnehmer riskiert keine Anhebung seines Steuersatzes. Betragsmäßig sieht die Erholungsbeihilfe gegenüber dem Urlaubsgeld ziemlich mager aus, doch in der Regel ist sie die lohnenswertere Alternative und bringt für beide Seiten –Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – etliche Vorteile.