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NIEDERLAUSITZ aktuell

Gedanken zum Bundesberggesetz – Ein Gesetz, das einer Demokratie unwürdig ist

18:45 Uhr | 24. Januar 2012
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In feudalen Zeiten hatte der Feudalherr das Recht über die Bodenschätze und es lag in seinem Ermessen, wer sie ausbeutete.
Das änderte sich erst Mitte des 19. Jahrhunderts mit dem Beginn der Industrialisierung und der Reformierung von Verwaltung und Staat.
Für Grundbesitzer änderte sich allerdings nicht viel, nach wie vor bestimmte der Staat darüber, wer Bodenschätze ausbeuten durfte.
Bis heute hat sich daran nichts geändert. Ganz im Gegenteil.
Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der Bergfreiheit. Dies bedeutet, dass alle nach dem Gesetz bergfreien Bodenschätze wie Mineralien, Erdöl, Erdgas, Kohle aber auch die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) dem Grundeigentum entzogen sind. Eine Ausnahme bilden die grundeigenen Bodenschätze, wie Sand, Ton, Gips, Schiefer.
Das Bergbaugesetz stammt aus dem Jahre 1865. Damals noch das „Preußische Berggesetz“.
Die Machtübernahme der Nationalsozialisten entrechtete den privaten Eigentümer ab 1934 komplett.
Teile der Reichsgesetzgebung in den Dreißiger- und Vierzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts als „Kriegsertüchtigungsgesetz“ gestaltet, sind auch heute noch Bestandteil des deutschen Bergrechtes. Bergbauvorhaben und somit den Bergbautreibenden, räumt diesen ohne Hinterfragen oder gar größeren juristische Abwägungen Sonderprivilegien ein, die fatale Folgen für die Rechte der Betroffenen und für die Natur haben.
Mit der im Bergrecht verankerten Rohstoffsicherungsklausel wird dem im Verfahren zugesprochenen Eigentum am Bodenschatz eine höhere Priorität gewährt als dem Eigentumsrecht des Grundeigentümers. Dieser kann zur Gewährung der Gewinnung des Bodenschatzes nach dem Bergrecht durch Enteignung zwangsweise abgetreten werden. Die Rohstoffsicherungsklausel verhindert, dass andere Rechte und Vorschriften (Naturschutz etc.) den Bergbau gefährden können. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht einschränken. Der Bergbaubetreibende hat sich vor und während des Verfahrens nicht der Grundeigentumsrechte wie z.B. im Baurecht zu versichern. Von der Historie ist dieser Passus verständlich, wurde doch das Bergrecht für den untertätigen Abbau der Rohstoffe verfasst. Erst mit der Förderung im Tagebau gab es Konflikte mit dem Grundeigentum an der Oberfläche (Häuser, Wälder, etc.). Bergbau benötigt nicht die Zustimmung des Grundeigentümers oder das Einvernehmen der Kommune/Gemeinde. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht und die Interessen der Bergbaubetreibenden einschränken.
Ein weiterer Aspekt des Bergrechts ist die Lagerstättenschutzklausel. Diese besagt, dass der gesamte Lagerstättenvorrat zu gewinnen ist. Von daher ist für die Größe des Tagebaus nicht die Oberflächenstruktur und Besiedlung maßgeblich, sondern die räumliche Ausdehnung des Bodenschatzes. Deshalb können Ortslagen am Rand von Tagebauen nicht bestehen bleiben, wenn sich darunter ein zu bergender Bodenschatz befindet. Ebenso erfolgt die Ausdehnung des Feldes in ein anderes nach dem Bergrecht.
Förder- und Feldesabgabe
Vom Bergbaubetreiber sind nach dem Bergrecht an den Staat diese Abgaben fällig. Dies beträgt etwa 10% des Rohstoffwertes bei der Förderabgabe. Die Feldesabgabe richtet sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und beträgt maximal 25 €/km².
Doch es gibt Ausnahmen.
In Brandenburg z.B. ist Vattenfall von diesen Abgaben befreit, da ihnen durch Regelungen des Einigungsvertrages von 1989 die Eigentumsrechte an der Braunkohle zugesprochen wurden. In Sachsen erfolgt die Befreiung alle zwei Jahre durch das Bergamt. Die soll die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohleverstromung sichern.
Ebenso wird durch das Bergamt auch die Nutzung der Erdwärme von diesen Abgaben befreit.
Zusammenfassung
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Grundzüge eines Gesetzes aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Das Bergrecht ist ein diktatorisches Unrecht. Alle bisherigen Bestrebungen dies zu ändern, sind an den Interessen der Kohle- und Energieindustrie bisher gescheitert.
Besonders interessant ist die Situation in Brandenburg.
Ausgerechnet die LINKE, eine sich als antifaschistisch bezeichnende Partei, bedient sich durch das von ihr geführte Wirtschaftsministerium eines Gesetzes aus dem ‘Tausenjährigen Reich’. Nach ihrem Willen werden die laufenden Braunkohleverfahren Welzow II und Jänschwalde-Nord weiter geführt. Zurück bleiben die Rechtlosen. Die sind die Betroffenen, die Randbetroffenen, die Dörfer und die Natur. Eine Abwägung ihrer Rechte und Interessen ist nicht vorgesehen.
Beispiele:
1. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses darf an seinem Eigentum keine Veränderungen ohne die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde vornehmen.
Erlangt jedoch der Bergbaubetreibende durch Kauf oder Enteignung die Eigentumsrechte, darf er das Haus abreißen. Die Behörde hat durch das Bergrecht keine Rechtsmittel, dies zu verhindern.
2. Weite Bereiche der Natur sind bau- oder naturschutzrechtliche Tabu-Zonen, das heißt betreten, befahren, bebauen verboten. So darf zu Recht aus diesen Gründen auf viele Freiflächen keine Solaranlage aufgestellt werden. Zu Recht darf aber auch diese Fläche mehr als dem Erdboden gleichgemacht werden.
3. Die durch die Allgemeinheit finanzierte Infrastruktur (Straßen) werden durch den Tagebau der Nutzung für die Allgemeinheit „in öffentlichem Interesse“ entzogen. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen durch weitere Fahrwege, trägt ebenfalls die Allgemeinheit.
So verlängert sich seit Januar 2012 der Weg zu ihrer Kommunalverwaltung der zum Amt Peitz/Jänschwalde gehörenden Gemeinde Grießen. Durch Wegfall der letzten Ortsverbindung verlängert sich dieser Weg um 32 km (von 10 km auf 42 km südlich über Gosda) bzw. um 20 km (nördlich über Groß Gastrose).
Eine Abwägung dieses Mehraufwandes ist im Bergrecht nicht vorgesehen, ein Ausgleich kann aber auch nicht rechtlich geltend gemacht werden.
In diesem Kommentar sind auszugsweise nur einige Beispiele über die Ungerechtigkeiten des Bergrechts. Weitere Themen wäre die Regulierung von Bergschäden, die wasserrechtlichen Genehmigungen usw.
Auch die Landesregierung sieht angeblich einen Bedarf an einer Neuregelung des Bergrechts. Dies hindert sie aber nicht daran, die Regelungen des derzeitigen in ihrem Interesse in vollem Umfang einzusetzen. Derzeit plant das Land im „öffentlichem Interesse“ mit Jänschwalde-Nord einen Tagebau ohne nachgewiesenen Bedarf. Auch dies ist ein Relikt vergangener Diktaturen. Allein das Interesse am Bodenschatz reicht aus, um ein Planverfahren zu starten. Über die Rechte der dort wohnenden Grundeigentümer und Einwendungen der Kommunalen Verwaltungen kann das Land locker machtbewusst und arrogant hinweglächeln. Das Bergrecht macht die Betroffenen ohnmächtig aber immer wütender. Von der Möglichkeit der Beschränkung des Bergrechts durch auf Grund „öffentliches Interesses“ macht das Land jedenfalls keinen Gebrauch.
Vattenfall und das Land sprechen mit einer Zunge, aber die ist gespalten.
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Gesetze aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Verehrte Leserin, verehrter Leser, falls Sie auf Ihrem Grundstück graben und ab einer bestimmten Tiefe einen Goldschatz finden .. er gehört nicht Ihnen. Auch dafür gibt es ein Gesetz, das Ihnen das Eigentumsrecht entzieht.
In vielen Ländern, nicht nur in den USA, ist das ganz anders. Da gehört dem Grundeingetümer auch das, was sich unterhalb seines Grundstückes befindet.
In ein paar Tagen werden Politiker wieder Kränze zum Gedenken an die Opfer der Diktatur der 3. Reiches niederlegen.
Ist es nicht an der Zeit, die Politikerinnen und Politker gerade deshalb daran zu erinnern, noch existierende Gesetze aus der diktatorischen Zeit des ‘Tausendjährigen Reiches’ der Demokratie anzupassen?
Foto: Archivbild

In feudalen Zeiten hatte der Feudalherr das Recht über die Bodenschätze und es lag in seinem Ermessen, wer sie ausbeutete.
Das änderte sich erst Mitte des 19. Jahrhunderts mit dem Beginn der Industrialisierung und der Reformierung von Verwaltung und Staat.
Für Grundbesitzer änderte sich allerdings nicht viel, nach wie vor bestimmte der Staat darüber, wer Bodenschätze ausbeuten durfte.
Bis heute hat sich daran nichts geändert. Ganz im Gegenteil.
Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der Bergfreiheit. Dies bedeutet, dass alle nach dem Gesetz bergfreien Bodenschätze wie Mineralien, Erdöl, Erdgas, Kohle aber auch die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) dem Grundeigentum entzogen sind. Eine Ausnahme bilden die grundeigenen Bodenschätze, wie Sand, Ton, Gips, Schiefer.
Das Bergbaugesetz stammt aus dem Jahre 1865. Damals noch das „Preußische Berggesetz“.
Die Machtübernahme der Nationalsozialisten entrechtete den privaten Eigentümer ab 1934 komplett.
Teile der Reichsgesetzgebung in den Dreißiger- und Vierzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts als „Kriegsertüchtigungsgesetz“ gestaltet, sind auch heute noch Bestandteil des deutschen Bergrechtes. Bergbauvorhaben und somit den Bergbautreibenden, räumt diesen ohne Hinterfragen oder gar größeren juristische Abwägungen Sonderprivilegien ein, die fatale Folgen für die Rechte der Betroffenen und für die Natur haben.
Mit der im Bergrecht verankerten Rohstoffsicherungsklausel wird dem im Verfahren zugesprochenen Eigentum am Bodenschatz eine höhere Priorität gewährt als dem Eigentumsrecht des Grundeigentümers. Dieser kann zur Gewährung der Gewinnung des Bodenschatzes nach dem Bergrecht durch Enteignung zwangsweise abgetreten werden. Die Rohstoffsicherungsklausel verhindert, dass andere Rechte und Vorschriften (Naturschutz etc.) den Bergbau gefährden können. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht einschränken. Der Bergbaubetreibende hat sich vor und während des Verfahrens nicht der Grundeigentumsrechte wie z.B. im Baurecht zu versichern. Von der Historie ist dieser Passus verständlich, wurde doch das Bergrecht für den untertätigen Abbau der Rohstoffe verfasst. Erst mit der Förderung im Tagebau gab es Konflikte mit dem Grundeigentum an der Oberfläche (Häuser, Wälder, etc.). Bergbau benötigt nicht die Zustimmung des Grundeigentümers oder das Einvernehmen der Kommune/Gemeinde. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht und die Interessen der Bergbaubetreibenden einschränken.
Ein weiterer Aspekt des Bergrechts ist die Lagerstättenschutzklausel. Diese besagt, dass der gesamte Lagerstättenvorrat zu gewinnen ist. Von daher ist für die Größe des Tagebaus nicht die Oberflächenstruktur und Besiedlung maßgeblich, sondern die räumliche Ausdehnung des Bodenschatzes. Deshalb können Ortslagen am Rand von Tagebauen nicht bestehen bleiben, wenn sich darunter ein zu bergender Bodenschatz befindet. Ebenso erfolgt die Ausdehnung des Feldes in ein anderes nach dem Bergrecht.
Förder- und Feldesabgabe
Vom Bergbaubetreiber sind nach dem Bergrecht an den Staat diese Abgaben fällig. Dies beträgt etwa 10% des Rohstoffwertes bei der Förderabgabe. Die Feldesabgabe richtet sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und beträgt maximal 25 €/km².
Doch es gibt Ausnahmen.
In Brandenburg z.B. ist Vattenfall von diesen Abgaben befreit, da ihnen durch Regelungen des Einigungsvertrages von 1989 die Eigentumsrechte an der Braunkohle zugesprochen wurden. In Sachsen erfolgt die Befreiung alle zwei Jahre durch das Bergamt. Die soll die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohleverstromung sichern.
Ebenso wird durch das Bergamt auch die Nutzung der Erdwärme von diesen Abgaben befreit.
Zusammenfassung
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Grundzüge eines Gesetzes aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Das Bergrecht ist ein diktatorisches Unrecht. Alle bisherigen Bestrebungen dies zu ändern, sind an den Interessen der Kohle- und Energieindustrie bisher gescheitert.
Besonders interessant ist die Situation in Brandenburg.
Ausgerechnet die LINKE, eine sich als antifaschistisch bezeichnende Partei, bedient sich durch das von ihr geführte Wirtschaftsministerium eines Gesetzes aus dem ‘Tausenjährigen Reich’. Nach ihrem Willen werden die laufenden Braunkohleverfahren Welzow II und Jänschwalde-Nord weiter geführt. Zurück bleiben die Rechtlosen. Die sind die Betroffenen, die Randbetroffenen, die Dörfer und die Natur. Eine Abwägung ihrer Rechte und Interessen ist nicht vorgesehen.
Beispiele:
1. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses darf an seinem Eigentum keine Veränderungen ohne die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde vornehmen.
Erlangt jedoch der Bergbaubetreibende durch Kauf oder Enteignung die Eigentumsrechte, darf er das Haus abreißen. Die Behörde hat durch das Bergrecht keine Rechtsmittel, dies zu verhindern.
2. Weite Bereiche der Natur sind bau- oder naturschutzrechtliche Tabu-Zonen, das heißt betreten, befahren, bebauen verboten. So darf zu Recht aus diesen Gründen auf viele Freiflächen keine Solaranlage aufgestellt werden. Zu Recht darf aber auch diese Fläche mehr als dem Erdboden gleichgemacht werden.
3. Die durch die Allgemeinheit finanzierte Infrastruktur (Straßen) werden durch den Tagebau der Nutzung für die Allgemeinheit „in öffentlichem Interesse“ entzogen. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen durch weitere Fahrwege, trägt ebenfalls die Allgemeinheit.
So verlängert sich seit Januar 2012 der Weg zu ihrer Kommunalverwaltung der zum Amt Peitz/Jänschwalde gehörenden Gemeinde Grießen. Durch Wegfall der letzten Ortsverbindung verlängert sich dieser Weg um 32 km (von 10 km auf 42 km südlich über Gosda) bzw. um 20 km (nördlich über Groß Gastrose).
Eine Abwägung dieses Mehraufwandes ist im Bergrecht nicht vorgesehen, ein Ausgleich kann aber auch nicht rechtlich geltend gemacht werden.
In diesem Kommentar sind auszugsweise nur einige Beispiele über die Ungerechtigkeiten des Bergrechts. Weitere Themen wäre die Regulierung von Bergschäden, die wasserrechtlichen Genehmigungen usw.
Auch die Landesregierung sieht angeblich einen Bedarf an einer Neuregelung des Bergrechts. Dies hindert sie aber nicht daran, die Regelungen des derzeitigen in ihrem Interesse in vollem Umfang einzusetzen. Derzeit plant das Land im „öffentlichem Interesse“ mit Jänschwalde-Nord einen Tagebau ohne nachgewiesenen Bedarf. Auch dies ist ein Relikt vergangener Diktaturen. Allein das Interesse am Bodenschatz reicht aus, um ein Planverfahren zu starten. Über die Rechte der dort wohnenden Grundeigentümer und Einwendungen der Kommunalen Verwaltungen kann das Land locker machtbewusst und arrogant hinweglächeln. Das Bergrecht macht die Betroffenen ohnmächtig aber immer wütender. Von der Möglichkeit der Beschränkung des Bergrechts durch auf Grund „öffentliches Interesses“ macht das Land jedenfalls keinen Gebrauch.
Vattenfall und das Land sprechen mit einer Zunge, aber die ist gespalten.
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Gesetze aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Verehrte Leserin, verehrter Leser, falls Sie auf Ihrem Grundstück graben und ab einer bestimmten Tiefe einen Goldschatz finden .. er gehört nicht Ihnen. Auch dafür gibt es ein Gesetz, das Ihnen das Eigentumsrecht entzieht.
In vielen Ländern, nicht nur in den USA, ist das ganz anders. Da gehört dem Grundeingetümer auch das, was sich unterhalb seines Grundstückes befindet.
In ein paar Tagen werden Politiker wieder Kränze zum Gedenken an die Opfer der Diktatur der 3. Reiches niederlegen.
Ist es nicht an der Zeit, die Politikerinnen und Politker gerade deshalb daran zu erinnern, noch existierende Gesetze aus der diktatorischen Zeit des ‘Tausendjährigen Reiches’ der Demokratie anzupassen?
Foto: Archivbild

In feudalen Zeiten hatte der Feudalherr das Recht über die Bodenschätze und es lag in seinem Ermessen, wer sie ausbeutete.
Das änderte sich erst Mitte des 19. Jahrhunderts mit dem Beginn der Industrialisierung und der Reformierung von Verwaltung und Staat.
Für Grundbesitzer änderte sich allerdings nicht viel, nach wie vor bestimmte der Staat darüber, wer Bodenschätze ausbeuten durfte.
Bis heute hat sich daran nichts geändert. Ganz im Gegenteil.
Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der Bergfreiheit. Dies bedeutet, dass alle nach dem Gesetz bergfreien Bodenschätze wie Mineralien, Erdöl, Erdgas, Kohle aber auch die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) dem Grundeigentum entzogen sind. Eine Ausnahme bilden die grundeigenen Bodenschätze, wie Sand, Ton, Gips, Schiefer.
Das Bergbaugesetz stammt aus dem Jahre 1865. Damals noch das „Preußische Berggesetz“.
Die Machtübernahme der Nationalsozialisten entrechtete den privaten Eigentümer ab 1934 komplett.
Teile der Reichsgesetzgebung in den Dreißiger- und Vierzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts als „Kriegsertüchtigungsgesetz“ gestaltet, sind auch heute noch Bestandteil des deutschen Bergrechtes. Bergbauvorhaben und somit den Bergbautreibenden, räumt diesen ohne Hinterfragen oder gar größeren juristische Abwägungen Sonderprivilegien ein, die fatale Folgen für die Rechte der Betroffenen und für die Natur haben.
Mit der im Bergrecht verankerten Rohstoffsicherungsklausel wird dem im Verfahren zugesprochenen Eigentum am Bodenschatz eine höhere Priorität gewährt als dem Eigentumsrecht des Grundeigentümers. Dieser kann zur Gewährung der Gewinnung des Bodenschatzes nach dem Bergrecht durch Enteignung zwangsweise abgetreten werden. Die Rohstoffsicherungsklausel verhindert, dass andere Rechte und Vorschriften (Naturschutz etc.) den Bergbau gefährden können. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht einschränken. Der Bergbaubetreibende hat sich vor und während des Verfahrens nicht der Grundeigentumsrechte wie z.B. im Baurecht zu versichern. Von der Historie ist dieser Passus verständlich, wurde doch das Bergrecht für den untertätigen Abbau der Rohstoffe verfasst. Erst mit der Förderung im Tagebau gab es Konflikte mit dem Grundeigentum an der Oberfläche (Häuser, Wälder, etc.). Bergbau benötigt nicht die Zustimmung des Grundeigentümers oder das Einvernehmen der Kommune/Gemeinde. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht und die Interessen der Bergbaubetreibenden einschränken.
Ein weiterer Aspekt des Bergrechts ist die Lagerstättenschutzklausel. Diese besagt, dass der gesamte Lagerstättenvorrat zu gewinnen ist. Von daher ist für die Größe des Tagebaus nicht die Oberflächenstruktur und Besiedlung maßgeblich, sondern die räumliche Ausdehnung des Bodenschatzes. Deshalb können Ortslagen am Rand von Tagebauen nicht bestehen bleiben, wenn sich darunter ein zu bergender Bodenschatz befindet. Ebenso erfolgt die Ausdehnung des Feldes in ein anderes nach dem Bergrecht.
Förder- und Feldesabgabe
Vom Bergbaubetreiber sind nach dem Bergrecht an den Staat diese Abgaben fällig. Dies beträgt etwa 10% des Rohstoffwertes bei der Förderabgabe. Die Feldesabgabe richtet sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und beträgt maximal 25 €/km².
Doch es gibt Ausnahmen.
In Brandenburg z.B. ist Vattenfall von diesen Abgaben befreit, da ihnen durch Regelungen des Einigungsvertrages von 1989 die Eigentumsrechte an der Braunkohle zugesprochen wurden. In Sachsen erfolgt die Befreiung alle zwei Jahre durch das Bergamt. Die soll die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohleverstromung sichern.
Ebenso wird durch das Bergamt auch die Nutzung der Erdwärme von diesen Abgaben befreit.
Zusammenfassung
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Grundzüge eines Gesetzes aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Das Bergrecht ist ein diktatorisches Unrecht. Alle bisherigen Bestrebungen dies zu ändern, sind an den Interessen der Kohle- und Energieindustrie bisher gescheitert.
Besonders interessant ist die Situation in Brandenburg.
Ausgerechnet die LINKE, eine sich als antifaschistisch bezeichnende Partei, bedient sich durch das von ihr geführte Wirtschaftsministerium eines Gesetzes aus dem ‘Tausenjährigen Reich’. Nach ihrem Willen werden die laufenden Braunkohleverfahren Welzow II und Jänschwalde-Nord weiter geführt. Zurück bleiben die Rechtlosen. Die sind die Betroffenen, die Randbetroffenen, die Dörfer und die Natur. Eine Abwägung ihrer Rechte und Interessen ist nicht vorgesehen.
Beispiele:
1. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses darf an seinem Eigentum keine Veränderungen ohne die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde vornehmen.
Erlangt jedoch der Bergbaubetreibende durch Kauf oder Enteignung die Eigentumsrechte, darf er das Haus abreißen. Die Behörde hat durch das Bergrecht keine Rechtsmittel, dies zu verhindern.
2. Weite Bereiche der Natur sind bau- oder naturschutzrechtliche Tabu-Zonen, das heißt betreten, befahren, bebauen verboten. So darf zu Recht aus diesen Gründen auf viele Freiflächen keine Solaranlage aufgestellt werden. Zu Recht darf aber auch diese Fläche mehr als dem Erdboden gleichgemacht werden.
3. Die durch die Allgemeinheit finanzierte Infrastruktur (Straßen) werden durch den Tagebau der Nutzung für die Allgemeinheit „in öffentlichem Interesse“ entzogen. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen durch weitere Fahrwege, trägt ebenfalls die Allgemeinheit.
So verlängert sich seit Januar 2012 der Weg zu ihrer Kommunalverwaltung der zum Amt Peitz/Jänschwalde gehörenden Gemeinde Grießen. Durch Wegfall der letzten Ortsverbindung verlängert sich dieser Weg um 32 km (von 10 km auf 42 km südlich über Gosda) bzw. um 20 km (nördlich über Groß Gastrose).
Eine Abwägung dieses Mehraufwandes ist im Bergrecht nicht vorgesehen, ein Ausgleich kann aber auch nicht rechtlich geltend gemacht werden.
In diesem Kommentar sind auszugsweise nur einige Beispiele über die Ungerechtigkeiten des Bergrechts. Weitere Themen wäre die Regulierung von Bergschäden, die wasserrechtlichen Genehmigungen usw.
Auch die Landesregierung sieht angeblich einen Bedarf an einer Neuregelung des Bergrechts. Dies hindert sie aber nicht daran, die Regelungen des derzeitigen in ihrem Interesse in vollem Umfang einzusetzen. Derzeit plant das Land im „öffentlichem Interesse“ mit Jänschwalde-Nord einen Tagebau ohne nachgewiesenen Bedarf. Auch dies ist ein Relikt vergangener Diktaturen. Allein das Interesse am Bodenschatz reicht aus, um ein Planverfahren zu starten. Über die Rechte der dort wohnenden Grundeigentümer und Einwendungen der Kommunalen Verwaltungen kann das Land locker machtbewusst und arrogant hinweglächeln. Das Bergrecht macht die Betroffenen ohnmächtig aber immer wütender. Von der Möglichkeit der Beschränkung des Bergrechts durch auf Grund „öffentliches Interesses“ macht das Land jedenfalls keinen Gebrauch.
Vattenfall und das Land sprechen mit einer Zunge, aber die ist gespalten.
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Gesetze aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Verehrte Leserin, verehrter Leser, falls Sie auf Ihrem Grundstück graben und ab einer bestimmten Tiefe einen Goldschatz finden .. er gehört nicht Ihnen. Auch dafür gibt es ein Gesetz, das Ihnen das Eigentumsrecht entzieht.
In vielen Ländern, nicht nur in den USA, ist das ganz anders. Da gehört dem Grundeingetümer auch das, was sich unterhalb seines Grundstückes befindet.
In ein paar Tagen werden Politiker wieder Kränze zum Gedenken an die Opfer der Diktatur der 3. Reiches niederlegen.
Ist es nicht an der Zeit, die Politikerinnen und Politker gerade deshalb daran zu erinnern, noch existierende Gesetze aus der diktatorischen Zeit des ‘Tausendjährigen Reiches’ der Demokratie anzupassen?
Foto: Archivbild

In feudalen Zeiten hatte der Feudalherr das Recht über die Bodenschätze und es lag in seinem Ermessen, wer sie ausbeutete.
Das änderte sich erst Mitte des 19. Jahrhunderts mit dem Beginn der Industrialisierung und der Reformierung von Verwaltung und Staat.
Für Grundbesitzer änderte sich allerdings nicht viel, nach wie vor bestimmte der Staat darüber, wer Bodenschätze ausbeuten durfte.
Bis heute hat sich daran nichts geändert. Ganz im Gegenteil.
Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der Bergfreiheit. Dies bedeutet, dass alle nach dem Gesetz bergfreien Bodenschätze wie Mineralien, Erdöl, Erdgas, Kohle aber auch die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) dem Grundeigentum entzogen sind. Eine Ausnahme bilden die grundeigenen Bodenschätze, wie Sand, Ton, Gips, Schiefer.
Das Bergbaugesetz stammt aus dem Jahre 1865. Damals noch das „Preußische Berggesetz“.
Die Machtübernahme der Nationalsozialisten entrechtete den privaten Eigentümer ab 1934 komplett.
Teile der Reichsgesetzgebung in den Dreißiger- und Vierzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts als „Kriegsertüchtigungsgesetz“ gestaltet, sind auch heute noch Bestandteil des deutschen Bergrechtes. Bergbauvorhaben und somit den Bergbautreibenden, räumt diesen ohne Hinterfragen oder gar größeren juristische Abwägungen Sonderprivilegien ein, die fatale Folgen für die Rechte der Betroffenen und für die Natur haben.
Mit der im Bergrecht verankerten Rohstoffsicherungsklausel wird dem im Verfahren zugesprochenen Eigentum am Bodenschatz eine höhere Priorität gewährt als dem Eigentumsrecht des Grundeigentümers. Dieser kann zur Gewährung der Gewinnung des Bodenschatzes nach dem Bergrecht durch Enteignung zwangsweise abgetreten werden. Die Rohstoffsicherungsklausel verhindert, dass andere Rechte und Vorschriften (Naturschutz etc.) den Bergbau gefährden können. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht einschränken. Der Bergbaubetreibende hat sich vor und während des Verfahrens nicht der Grundeigentumsrechte wie z.B. im Baurecht zu versichern. Von der Historie ist dieser Passus verständlich, wurde doch das Bergrecht für den untertätigen Abbau der Rohstoffe verfasst. Erst mit der Förderung im Tagebau gab es Konflikte mit dem Grundeigentum an der Oberfläche (Häuser, Wälder, etc.). Bergbau benötigt nicht die Zustimmung des Grundeigentümers oder das Einvernehmen der Kommune/Gemeinde. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht und die Interessen der Bergbaubetreibenden einschränken.
Ein weiterer Aspekt des Bergrechts ist die Lagerstättenschutzklausel. Diese besagt, dass der gesamte Lagerstättenvorrat zu gewinnen ist. Von daher ist für die Größe des Tagebaus nicht die Oberflächenstruktur und Besiedlung maßgeblich, sondern die räumliche Ausdehnung des Bodenschatzes. Deshalb können Ortslagen am Rand von Tagebauen nicht bestehen bleiben, wenn sich darunter ein zu bergender Bodenschatz befindet. Ebenso erfolgt die Ausdehnung des Feldes in ein anderes nach dem Bergrecht.
Förder- und Feldesabgabe
Vom Bergbaubetreiber sind nach dem Bergrecht an den Staat diese Abgaben fällig. Dies beträgt etwa 10% des Rohstoffwertes bei der Förderabgabe. Die Feldesabgabe richtet sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und beträgt maximal 25 €/km².
Doch es gibt Ausnahmen.
In Brandenburg z.B. ist Vattenfall von diesen Abgaben befreit, da ihnen durch Regelungen des Einigungsvertrages von 1989 die Eigentumsrechte an der Braunkohle zugesprochen wurden. In Sachsen erfolgt die Befreiung alle zwei Jahre durch das Bergamt. Die soll die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohleverstromung sichern.
Ebenso wird durch das Bergamt auch die Nutzung der Erdwärme von diesen Abgaben befreit.
Zusammenfassung
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Grundzüge eines Gesetzes aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Das Bergrecht ist ein diktatorisches Unrecht. Alle bisherigen Bestrebungen dies zu ändern, sind an den Interessen der Kohle- und Energieindustrie bisher gescheitert.
Besonders interessant ist die Situation in Brandenburg.
Ausgerechnet die LINKE, eine sich als antifaschistisch bezeichnende Partei, bedient sich durch das von ihr geführte Wirtschaftsministerium eines Gesetzes aus dem ‘Tausenjährigen Reich’. Nach ihrem Willen werden die laufenden Braunkohleverfahren Welzow II und Jänschwalde-Nord weiter geführt. Zurück bleiben die Rechtlosen. Die sind die Betroffenen, die Randbetroffenen, die Dörfer und die Natur. Eine Abwägung ihrer Rechte und Interessen ist nicht vorgesehen.
Beispiele:
1. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses darf an seinem Eigentum keine Veränderungen ohne die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde vornehmen.
Erlangt jedoch der Bergbaubetreibende durch Kauf oder Enteignung die Eigentumsrechte, darf er das Haus abreißen. Die Behörde hat durch das Bergrecht keine Rechtsmittel, dies zu verhindern.
2. Weite Bereiche der Natur sind bau- oder naturschutzrechtliche Tabu-Zonen, das heißt betreten, befahren, bebauen verboten. So darf zu Recht aus diesen Gründen auf viele Freiflächen keine Solaranlage aufgestellt werden. Zu Recht darf aber auch diese Fläche mehr als dem Erdboden gleichgemacht werden.
3. Die durch die Allgemeinheit finanzierte Infrastruktur (Straßen) werden durch den Tagebau der Nutzung für die Allgemeinheit „in öffentlichem Interesse“ entzogen. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen durch weitere Fahrwege, trägt ebenfalls die Allgemeinheit.
So verlängert sich seit Januar 2012 der Weg zu ihrer Kommunalverwaltung der zum Amt Peitz/Jänschwalde gehörenden Gemeinde Grießen. Durch Wegfall der letzten Ortsverbindung verlängert sich dieser Weg um 32 km (von 10 km auf 42 km südlich über Gosda) bzw. um 20 km (nördlich über Groß Gastrose).
Eine Abwägung dieses Mehraufwandes ist im Bergrecht nicht vorgesehen, ein Ausgleich kann aber auch nicht rechtlich geltend gemacht werden.
In diesem Kommentar sind auszugsweise nur einige Beispiele über die Ungerechtigkeiten des Bergrechts. Weitere Themen wäre die Regulierung von Bergschäden, die wasserrechtlichen Genehmigungen usw.
Auch die Landesregierung sieht angeblich einen Bedarf an einer Neuregelung des Bergrechts. Dies hindert sie aber nicht daran, die Regelungen des derzeitigen in ihrem Interesse in vollem Umfang einzusetzen. Derzeit plant das Land im „öffentlichem Interesse“ mit Jänschwalde-Nord einen Tagebau ohne nachgewiesenen Bedarf. Auch dies ist ein Relikt vergangener Diktaturen. Allein das Interesse am Bodenschatz reicht aus, um ein Planverfahren zu starten. Über die Rechte der dort wohnenden Grundeigentümer und Einwendungen der Kommunalen Verwaltungen kann das Land locker machtbewusst und arrogant hinweglächeln. Das Bergrecht macht die Betroffenen ohnmächtig aber immer wütender. Von der Möglichkeit der Beschränkung des Bergrechts durch auf Grund „öffentliches Interesses“ macht das Land jedenfalls keinen Gebrauch.
Vattenfall und das Land sprechen mit einer Zunge, aber die ist gespalten.
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Gesetze aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Verehrte Leserin, verehrter Leser, falls Sie auf Ihrem Grundstück graben und ab einer bestimmten Tiefe einen Goldschatz finden .. er gehört nicht Ihnen. Auch dafür gibt es ein Gesetz, das Ihnen das Eigentumsrecht entzieht.
In vielen Ländern, nicht nur in den USA, ist das ganz anders. Da gehört dem Grundeingetümer auch das, was sich unterhalb seines Grundstückes befindet.
In ein paar Tagen werden Politiker wieder Kränze zum Gedenken an die Opfer der Diktatur der 3. Reiches niederlegen.
Ist es nicht an der Zeit, die Politikerinnen und Politker gerade deshalb daran zu erinnern, noch existierende Gesetze aus der diktatorischen Zeit des ‘Tausendjährigen Reiches’ der Demokratie anzupassen?
Foto: Archivbild

In feudalen Zeiten hatte der Feudalherr das Recht über die Bodenschätze und es lag in seinem Ermessen, wer sie ausbeutete.
Das änderte sich erst Mitte des 19. Jahrhunderts mit dem Beginn der Industrialisierung und der Reformierung von Verwaltung und Staat.
Für Grundbesitzer änderte sich allerdings nicht viel, nach wie vor bestimmte der Staat darüber, wer Bodenschätze ausbeuten durfte.
Bis heute hat sich daran nichts geändert. Ganz im Gegenteil.
Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der Bergfreiheit. Dies bedeutet, dass alle nach dem Gesetz bergfreien Bodenschätze wie Mineralien, Erdöl, Erdgas, Kohle aber auch die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) dem Grundeigentum entzogen sind. Eine Ausnahme bilden die grundeigenen Bodenschätze, wie Sand, Ton, Gips, Schiefer.
Das Bergbaugesetz stammt aus dem Jahre 1865. Damals noch das „Preußische Berggesetz“.
Die Machtübernahme der Nationalsozialisten entrechtete den privaten Eigentümer ab 1934 komplett.
Teile der Reichsgesetzgebung in den Dreißiger- und Vierzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts als „Kriegsertüchtigungsgesetz“ gestaltet, sind auch heute noch Bestandteil des deutschen Bergrechtes. Bergbauvorhaben und somit den Bergbautreibenden, räumt diesen ohne Hinterfragen oder gar größeren juristische Abwägungen Sonderprivilegien ein, die fatale Folgen für die Rechte der Betroffenen und für die Natur haben.
Mit der im Bergrecht verankerten Rohstoffsicherungsklausel wird dem im Verfahren zugesprochenen Eigentum am Bodenschatz eine höhere Priorität gewährt als dem Eigentumsrecht des Grundeigentümers. Dieser kann zur Gewährung der Gewinnung des Bodenschatzes nach dem Bergrecht durch Enteignung zwangsweise abgetreten werden. Die Rohstoffsicherungsklausel verhindert, dass andere Rechte und Vorschriften (Naturschutz etc.) den Bergbau gefährden können. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht einschränken. Der Bergbaubetreibende hat sich vor und während des Verfahrens nicht der Grundeigentumsrechte wie z.B. im Baurecht zu versichern. Von der Historie ist dieser Passus verständlich, wurde doch das Bergrecht für den untertätigen Abbau der Rohstoffe verfasst. Erst mit der Förderung im Tagebau gab es Konflikte mit dem Grundeigentum an der Oberfläche (Häuser, Wälder, etc.). Bergbau benötigt nicht die Zustimmung des Grundeigentümers oder das Einvernehmen der Kommune/Gemeinde. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht und die Interessen der Bergbaubetreibenden einschränken.
Ein weiterer Aspekt des Bergrechts ist die Lagerstättenschutzklausel. Diese besagt, dass der gesamte Lagerstättenvorrat zu gewinnen ist. Von daher ist für die Größe des Tagebaus nicht die Oberflächenstruktur und Besiedlung maßgeblich, sondern die räumliche Ausdehnung des Bodenschatzes. Deshalb können Ortslagen am Rand von Tagebauen nicht bestehen bleiben, wenn sich darunter ein zu bergender Bodenschatz befindet. Ebenso erfolgt die Ausdehnung des Feldes in ein anderes nach dem Bergrecht.
Förder- und Feldesabgabe
Vom Bergbaubetreiber sind nach dem Bergrecht an den Staat diese Abgaben fällig. Dies beträgt etwa 10% des Rohstoffwertes bei der Förderabgabe. Die Feldesabgabe richtet sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und beträgt maximal 25 €/km².
Doch es gibt Ausnahmen.
In Brandenburg z.B. ist Vattenfall von diesen Abgaben befreit, da ihnen durch Regelungen des Einigungsvertrages von 1989 die Eigentumsrechte an der Braunkohle zugesprochen wurden. In Sachsen erfolgt die Befreiung alle zwei Jahre durch das Bergamt. Die soll die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohleverstromung sichern.
Ebenso wird durch das Bergamt auch die Nutzung der Erdwärme von diesen Abgaben befreit.
Zusammenfassung
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Grundzüge eines Gesetzes aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Das Bergrecht ist ein diktatorisches Unrecht. Alle bisherigen Bestrebungen dies zu ändern, sind an den Interessen der Kohle- und Energieindustrie bisher gescheitert.
Besonders interessant ist die Situation in Brandenburg.
Ausgerechnet die LINKE, eine sich als antifaschistisch bezeichnende Partei, bedient sich durch das von ihr geführte Wirtschaftsministerium eines Gesetzes aus dem ‘Tausenjährigen Reich’. Nach ihrem Willen werden die laufenden Braunkohleverfahren Welzow II und Jänschwalde-Nord weiter geführt. Zurück bleiben die Rechtlosen. Die sind die Betroffenen, die Randbetroffenen, die Dörfer und die Natur. Eine Abwägung ihrer Rechte und Interessen ist nicht vorgesehen.
Beispiele:
1. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses darf an seinem Eigentum keine Veränderungen ohne die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde vornehmen.
Erlangt jedoch der Bergbaubetreibende durch Kauf oder Enteignung die Eigentumsrechte, darf er das Haus abreißen. Die Behörde hat durch das Bergrecht keine Rechtsmittel, dies zu verhindern.
2. Weite Bereiche der Natur sind bau- oder naturschutzrechtliche Tabu-Zonen, das heißt betreten, befahren, bebauen verboten. So darf zu Recht aus diesen Gründen auf viele Freiflächen keine Solaranlage aufgestellt werden. Zu Recht darf aber auch diese Fläche mehr als dem Erdboden gleichgemacht werden.
3. Die durch die Allgemeinheit finanzierte Infrastruktur (Straßen) werden durch den Tagebau der Nutzung für die Allgemeinheit „in öffentlichem Interesse“ entzogen. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen durch weitere Fahrwege, trägt ebenfalls die Allgemeinheit.
So verlängert sich seit Januar 2012 der Weg zu ihrer Kommunalverwaltung der zum Amt Peitz/Jänschwalde gehörenden Gemeinde Grießen. Durch Wegfall der letzten Ortsverbindung verlängert sich dieser Weg um 32 km (von 10 km auf 42 km südlich über Gosda) bzw. um 20 km (nördlich über Groß Gastrose).
Eine Abwägung dieses Mehraufwandes ist im Bergrecht nicht vorgesehen, ein Ausgleich kann aber auch nicht rechtlich geltend gemacht werden.
In diesem Kommentar sind auszugsweise nur einige Beispiele über die Ungerechtigkeiten des Bergrechts. Weitere Themen wäre die Regulierung von Bergschäden, die wasserrechtlichen Genehmigungen usw.
Auch die Landesregierung sieht angeblich einen Bedarf an einer Neuregelung des Bergrechts. Dies hindert sie aber nicht daran, die Regelungen des derzeitigen in ihrem Interesse in vollem Umfang einzusetzen. Derzeit plant das Land im „öffentlichem Interesse“ mit Jänschwalde-Nord einen Tagebau ohne nachgewiesenen Bedarf. Auch dies ist ein Relikt vergangener Diktaturen. Allein das Interesse am Bodenschatz reicht aus, um ein Planverfahren zu starten. Über die Rechte der dort wohnenden Grundeigentümer und Einwendungen der Kommunalen Verwaltungen kann das Land locker machtbewusst und arrogant hinweglächeln. Das Bergrecht macht die Betroffenen ohnmächtig aber immer wütender. Von der Möglichkeit der Beschränkung des Bergrechts durch auf Grund „öffentliches Interesses“ macht das Land jedenfalls keinen Gebrauch.
Vattenfall und das Land sprechen mit einer Zunge, aber die ist gespalten.
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Gesetze aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Verehrte Leserin, verehrter Leser, falls Sie auf Ihrem Grundstück graben und ab einer bestimmten Tiefe einen Goldschatz finden .. er gehört nicht Ihnen. Auch dafür gibt es ein Gesetz, das Ihnen das Eigentumsrecht entzieht.
In vielen Ländern, nicht nur in den USA, ist das ganz anders. Da gehört dem Grundeingetümer auch das, was sich unterhalb seines Grundstückes befindet.
In ein paar Tagen werden Politiker wieder Kränze zum Gedenken an die Opfer der Diktatur der 3. Reiches niederlegen.
Ist es nicht an der Zeit, die Politikerinnen und Politker gerade deshalb daran zu erinnern, noch existierende Gesetze aus der diktatorischen Zeit des ‘Tausendjährigen Reiches’ der Demokratie anzupassen?
Foto: Archivbild

In feudalen Zeiten hatte der Feudalherr das Recht über die Bodenschätze und es lag in seinem Ermessen, wer sie ausbeutete.
Das änderte sich erst Mitte des 19. Jahrhunderts mit dem Beginn der Industrialisierung und der Reformierung von Verwaltung und Staat.
Für Grundbesitzer änderte sich allerdings nicht viel, nach wie vor bestimmte der Staat darüber, wer Bodenschätze ausbeuten durfte.
Bis heute hat sich daran nichts geändert. Ganz im Gegenteil.
Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der Bergfreiheit. Dies bedeutet, dass alle nach dem Gesetz bergfreien Bodenschätze wie Mineralien, Erdöl, Erdgas, Kohle aber auch die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) dem Grundeigentum entzogen sind. Eine Ausnahme bilden die grundeigenen Bodenschätze, wie Sand, Ton, Gips, Schiefer.
Das Bergbaugesetz stammt aus dem Jahre 1865. Damals noch das „Preußische Berggesetz“.
Die Machtübernahme der Nationalsozialisten entrechtete den privaten Eigentümer ab 1934 komplett.
Teile der Reichsgesetzgebung in den Dreißiger- und Vierzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts als „Kriegsertüchtigungsgesetz“ gestaltet, sind auch heute noch Bestandteil des deutschen Bergrechtes. Bergbauvorhaben und somit den Bergbautreibenden, räumt diesen ohne Hinterfragen oder gar größeren juristische Abwägungen Sonderprivilegien ein, die fatale Folgen für die Rechte der Betroffenen und für die Natur haben.
Mit der im Bergrecht verankerten Rohstoffsicherungsklausel wird dem im Verfahren zugesprochenen Eigentum am Bodenschatz eine höhere Priorität gewährt als dem Eigentumsrecht des Grundeigentümers. Dieser kann zur Gewährung der Gewinnung des Bodenschatzes nach dem Bergrecht durch Enteignung zwangsweise abgetreten werden. Die Rohstoffsicherungsklausel verhindert, dass andere Rechte und Vorschriften (Naturschutz etc.) den Bergbau gefährden können. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht einschränken. Der Bergbaubetreibende hat sich vor und während des Verfahrens nicht der Grundeigentumsrechte wie z.B. im Baurecht zu versichern. Von der Historie ist dieser Passus verständlich, wurde doch das Bergrecht für den untertätigen Abbau der Rohstoffe verfasst. Erst mit der Förderung im Tagebau gab es Konflikte mit dem Grundeigentum an der Oberfläche (Häuser, Wälder, etc.). Bergbau benötigt nicht die Zustimmung des Grundeigentümers oder das Einvernehmen der Kommune/Gemeinde. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht und die Interessen der Bergbaubetreibenden einschränken.
Ein weiterer Aspekt des Bergrechts ist die Lagerstättenschutzklausel. Diese besagt, dass der gesamte Lagerstättenvorrat zu gewinnen ist. Von daher ist für die Größe des Tagebaus nicht die Oberflächenstruktur und Besiedlung maßgeblich, sondern die räumliche Ausdehnung des Bodenschatzes. Deshalb können Ortslagen am Rand von Tagebauen nicht bestehen bleiben, wenn sich darunter ein zu bergender Bodenschatz befindet. Ebenso erfolgt die Ausdehnung des Feldes in ein anderes nach dem Bergrecht.
Förder- und Feldesabgabe
Vom Bergbaubetreiber sind nach dem Bergrecht an den Staat diese Abgaben fällig. Dies beträgt etwa 10% des Rohstoffwertes bei der Förderabgabe. Die Feldesabgabe richtet sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und beträgt maximal 25 €/km².
Doch es gibt Ausnahmen.
In Brandenburg z.B. ist Vattenfall von diesen Abgaben befreit, da ihnen durch Regelungen des Einigungsvertrages von 1989 die Eigentumsrechte an der Braunkohle zugesprochen wurden. In Sachsen erfolgt die Befreiung alle zwei Jahre durch das Bergamt. Die soll die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohleverstromung sichern.
Ebenso wird durch das Bergamt auch die Nutzung der Erdwärme von diesen Abgaben befreit.
Zusammenfassung
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Grundzüge eines Gesetzes aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Das Bergrecht ist ein diktatorisches Unrecht. Alle bisherigen Bestrebungen dies zu ändern, sind an den Interessen der Kohle- und Energieindustrie bisher gescheitert.
Besonders interessant ist die Situation in Brandenburg.
Ausgerechnet die LINKE, eine sich als antifaschistisch bezeichnende Partei, bedient sich durch das von ihr geführte Wirtschaftsministerium eines Gesetzes aus dem ‘Tausenjährigen Reich’. Nach ihrem Willen werden die laufenden Braunkohleverfahren Welzow II und Jänschwalde-Nord weiter geführt. Zurück bleiben die Rechtlosen. Die sind die Betroffenen, die Randbetroffenen, die Dörfer und die Natur. Eine Abwägung ihrer Rechte und Interessen ist nicht vorgesehen.
Beispiele:
1. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses darf an seinem Eigentum keine Veränderungen ohne die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde vornehmen.
Erlangt jedoch der Bergbaubetreibende durch Kauf oder Enteignung die Eigentumsrechte, darf er das Haus abreißen. Die Behörde hat durch das Bergrecht keine Rechtsmittel, dies zu verhindern.
2. Weite Bereiche der Natur sind bau- oder naturschutzrechtliche Tabu-Zonen, das heißt betreten, befahren, bebauen verboten. So darf zu Recht aus diesen Gründen auf viele Freiflächen keine Solaranlage aufgestellt werden. Zu Recht darf aber auch diese Fläche mehr als dem Erdboden gleichgemacht werden.
3. Die durch die Allgemeinheit finanzierte Infrastruktur (Straßen) werden durch den Tagebau der Nutzung für die Allgemeinheit „in öffentlichem Interesse“ entzogen. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen durch weitere Fahrwege, trägt ebenfalls die Allgemeinheit.
So verlängert sich seit Januar 2012 der Weg zu ihrer Kommunalverwaltung der zum Amt Peitz/Jänschwalde gehörenden Gemeinde Grießen. Durch Wegfall der letzten Ortsverbindung verlängert sich dieser Weg um 32 km (von 10 km auf 42 km südlich über Gosda) bzw. um 20 km (nördlich über Groß Gastrose).
Eine Abwägung dieses Mehraufwandes ist im Bergrecht nicht vorgesehen, ein Ausgleich kann aber auch nicht rechtlich geltend gemacht werden.
In diesem Kommentar sind auszugsweise nur einige Beispiele über die Ungerechtigkeiten des Bergrechts. Weitere Themen wäre die Regulierung von Bergschäden, die wasserrechtlichen Genehmigungen usw.
Auch die Landesregierung sieht angeblich einen Bedarf an einer Neuregelung des Bergrechts. Dies hindert sie aber nicht daran, die Regelungen des derzeitigen in ihrem Interesse in vollem Umfang einzusetzen. Derzeit plant das Land im „öffentlichem Interesse“ mit Jänschwalde-Nord einen Tagebau ohne nachgewiesenen Bedarf. Auch dies ist ein Relikt vergangener Diktaturen. Allein das Interesse am Bodenschatz reicht aus, um ein Planverfahren zu starten. Über die Rechte der dort wohnenden Grundeigentümer und Einwendungen der Kommunalen Verwaltungen kann das Land locker machtbewusst und arrogant hinweglächeln. Das Bergrecht macht die Betroffenen ohnmächtig aber immer wütender. Von der Möglichkeit der Beschränkung des Bergrechts durch auf Grund „öffentliches Interesses“ macht das Land jedenfalls keinen Gebrauch.
Vattenfall und das Land sprechen mit einer Zunge, aber die ist gespalten.
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Gesetze aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Verehrte Leserin, verehrter Leser, falls Sie auf Ihrem Grundstück graben und ab einer bestimmten Tiefe einen Goldschatz finden .. er gehört nicht Ihnen. Auch dafür gibt es ein Gesetz, das Ihnen das Eigentumsrecht entzieht.
In vielen Ländern, nicht nur in den USA, ist das ganz anders. Da gehört dem Grundeingetümer auch das, was sich unterhalb seines Grundstückes befindet.
In ein paar Tagen werden Politiker wieder Kränze zum Gedenken an die Opfer der Diktatur der 3. Reiches niederlegen.
Ist es nicht an der Zeit, die Politikerinnen und Politker gerade deshalb daran zu erinnern, noch existierende Gesetze aus der diktatorischen Zeit des ‘Tausendjährigen Reiches’ der Demokratie anzupassen?
Foto: Archivbild

In feudalen Zeiten hatte der Feudalherr das Recht über die Bodenschätze und es lag in seinem Ermessen, wer sie ausbeutete.
Das änderte sich erst Mitte des 19. Jahrhunderts mit dem Beginn der Industrialisierung und der Reformierung von Verwaltung und Staat.
Für Grundbesitzer änderte sich allerdings nicht viel, nach wie vor bestimmte der Staat darüber, wer Bodenschätze ausbeuten durfte.
Bis heute hat sich daran nichts geändert. Ganz im Gegenteil.
Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der Bergfreiheit. Dies bedeutet, dass alle nach dem Gesetz bergfreien Bodenschätze wie Mineralien, Erdöl, Erdgas, Kohle aber auch die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) dem Grundeigentum entzogen sind. Eine Ausnahme bilden die grundeigenen Bodenschätze, wie Sand, Ton, Gips, Schiefer.
Das Bergbaugesetz stammt aus dem Jahre 1865. Damals noch das „Preußische Berggesetz“.
Die Machtübernahme der Nationalsozialisten entrechtete den privaten Eigentümer ab 1934 komplett.
Teile der Reichsgesetzgebung in den Dreißiger- und Vierzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts als „Kriegsertüchtigungsgesetz“ gestaltet, sind auch heute noch Bestandteil des deutschen Bergrechtes. Bergbauvorhaben und somit den Bergbautreibenden, räumt diesen ohne Hinterfragen oder gar größeren juristische Abwägungen Sonderprivilegien ein, die fatale Folgen für die Rechte der Betroffenen und für die Natur haben.
Mit der im Bergrecht verankerten Rohstoffsicherungsklausel wird dem im Verfahren zugesprochenen Eigentum am Bodenschatz eine höhere Priorität gewährt als dem Eigentumsrecht des Grundeigentümers. Dieser kann zur Gewährung der Gewinnung des Bodenschatzes nach dem Bergrecht durch Enteignung zwangsweise abgetreten werden. Die Rohstoffsicherungsklausel verhindert, dass andere Rechte und Vorschriften (Naturschutz etc.) den Bergbau gefährden können. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht einschränken. Der Bergbaubetreibende hat sich vor und während des Verfahrens nicht der Grundeigentumsrechte wie z.B. im Baurecht zu versichern. Von der Historie ist dieser Passus verständlich, wurde doch das Bergrecht für den untertätigen Abbau der Rohstoffe verfasst. Erst mit der Förderung im Tagebau gab es Konflikte mit dem Grundeigentum an der Oberfläche (Häuser, Wälder, etc.). Bergbau benötigt nicht die Zustimmung des Grundeigentümers oder das Einvernehmen der Kommune/Gemeinde. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht und die Interessen der Bergbaubetreibenden einschränken.
Ein weiterer Aspekt des Bergrechts ist die Lagerstättenschutzklausel. Diese besagt, dass der gesamte Lagerstättenvorrat zu gewinnen ist. Von daher ist für die Größe des Tagebaus nicht die Oberflächenstruktur und Besiedlung maßgeblich, sondern die räumliche Ausdehnung des Bodenschatzes. Deshalb können Ortslagen am Rand von Tagebauen nicht bestehen bleiben, wenn sich darunter ein zu bergender Bodenschatz befindet. Ebenso erfolgt die Ausdehnung des Feldes in ein anderes nach dem Bergrecht.
Förder- und Feldesabgabe
Vom Bergbaubetreiber sind nach dem Bergrecht an den Staat diese Abgaben fällig. Dies beträgt etwa 10% des Rohstoffwertes bei der Förderabgabe. Die Feldesabgabe richtet sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und beträgt maximal 25 €/km².
Doch es gibt Ausnahmen.
In Brandenburg z.B. ist Vattenfall von diesen Abgaben befreit, da ihnen durch Regelungen des Einigungsvertrages von 1989 die Eigentumsrechte an der Braunkohle zugesprochen wurden. In Sachsen erfolgt die Befreiung alle zwei Jahre durch das Bergamt. Die soll die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohleverstromung sichern.
Ebenso wird durch das Bergamt auch die Nutzung der Erdwärme von diesen Abgaben befreit.
Zusammenfassung
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Grundzüge eines Gesetzes aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Das Bergrecht ist ein diktatorisches Unrecht. Alle bisherigen Bestrebungen dies zu ändern, sind an den Interessen der Kohle- und Energieindustrie bisher gescheitert.
Besonders interessant ist die Situation in Brandenburg.
Ausgerechnet die LINKE, eine sich als antifaschistisch bezeichnende Partei, bedient sich durch das von ihr geführte Wirtschaftsministerium eines Gesetzes aus dem ‘Tausenjährigen Reich’. Nach ihrem Willen werden die laufenden Braunkohleverfahren Welzow II und Jänschwalde-Nord weiter geführt. Zurück bleiben die Rechtlosen. Die sind die Betroffenen, die Randbetroffenen, die Dörfer und die Natur. Eine Abwägung ihrer Rechte und Interessen ist nicht vorgesehen.
Beispiele:
1. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses darf an seinem Eigentum keine Veränderungen ohne die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde vornehmen.
Erlangt jedoch der Bergbaubetreibende durch Kauf oder Enteignung die Eigentumsrechte, darf er das Haus abreißen. Die Behörde hat durch das Bergrecht keine Rechtsmittel, dies zu verhindern.
2. Weite Bereiche der Natur sind bau- oder naturschutzrechtliche Tabu-Zonen, das heißt betreten, befahren, bebauen verboten. So darf zu Recht aus diesen Gründen auf viele Freiflächen keine Solaranlage aufgestellt werden. Zu Recht darf aber auch diese Fläche mehr als dem Erdboden gleichgemacht werden.
3. Die durch die Allgemeinheit finanzierte Infrastruktur (Straßen) werden durch den Tagebau der Nutzung für die Allgemeinheit „in öffentlichem Interesse“ entzogen. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen durch weitere Fahrwege, trägt ebenfalls die Allgemeinheit.
So verlängert sich seit Januar 2012 der Weg zu ihrer Kommunalverwaltung der zum Amt Peitz/Jänschwalde gehörenden Gemeinde Grießen. Durch Wegfall der letzten Ortsverbindung verlängert sich dieser Weg um 32 km (von 10 km auf 42 km südlich über Gosda) bzw. um 20 km (nördlich über Groß Gastrose).
Eine Abwägung dieses Mehraufwandes ist im Bergrecht nicht vorgesehen, ein Ausgleich kann aber auch nicht rechtlich geltend gemacht werden.
In diesem Kommentar sind auszugsweise nur einige Beispiele über die Ungerechtigkeiten des Bergrechts. Weitere Themen wäre die Regulierung von Bergschäden, die wasserrechtlichen Genehmigungen usw.
Auch die Landesregierung sieht angeblich einen Bedarf an einer Neuregelung des Bergrechts. Dies hindert sie aber nicht daran, die Regelungen des derzeitigen in ihrem Interesse in vollem Umfang einzusetzen. Derzeit plant das Land im „öffentlichem Interesse“ mit Jänschwalde-Nord einen Tagebau ohne nachgewiesenen Bedarf. Auch dies ist ein Relikt vergangener Diktaturen. Allein das Interesse am Bodenschatz reicht aus, um ein Planverfahren zu starten. Über die Rechte der dort wohnenden Grundeigentümer und Einwendungen der Kommunalen Verwaltungen kann das Land locker machtbewusst und arrogant hinweglächeln. Das Bergrecht macht die Betroffenen ohnmächtig aber immer wütender. Von der Möglichkeit der Beschränkung des Bergrechts durch auf Grund „öffentliches Interesses“ macht das Land jedenfalls keinen Gebrauch.
Vattenfall und das Land sprechen mit einer Zunge, aber die ist gespalten.
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Gesetze aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Verehrte Leserin, verehrter Leser, falls Sie auf Ihrem Grundstück graben und ab einer bestimmten Tiefe einen Goldschatz finden .. er gehört nicht Ihnen. Auch dafür gibt es ein Gesetz, das Ihnen das Eigentumsrecht entzieht.
In vielen Ländern, nicht nur in den USA, ist das ganz anders. Da gehört dem Grundeingetümer auch das, was sich unterhalb seines Grundstückes befindet.
In ein paar Tagen werden Politiker wieder Kränze zum Gedenken an die Opfer der Diktatur der 3. Reiches niederlegen.
Ist es nicht an der Zeit, die Politikerinnen und Politker gerade deshalb daran zu erinnern, noch existierende Gesetze aus der diktatorischen Zeit des ‘Tausendjährigen Reiches’ der Demokratie anzupassen?
Foto: Archivbild

In feudalen Zeiten hatte der Feudalherr das Recht über die Bodenschätze und es lag in seinem Ermessen, wer sie ausbeutete.
Das änderte sich erst Mitte des 19. Jahrhunderts mit dem Beginn der Industrialisierung und der Reformierung von Verwaltung und Staat.
Für Grundbesitzer änderte sich allerdings nicht viel, nach wie vor bestimmte der Staat darüber, wer Bodenschätze ausbeuten durfte.
Bis heute hat sich daran nichts geändert. Ganz im Gegenteil.
Das Bundesberggesetz beruht auf dem Prinzip der Bergfreiheit. Dies bedeutet, dass alle nach dem Gesetz bergfreien Bodenschätze wie Mineralien, Erdöl, Erdgas, Kohle aber auch die Nutzung der Erdwärme (Geothermie) dem Grundeigentum entzogen sind. Eine Ausnahme bilden die grundeigenen Bodenschätze, wie Sand, Ton, Gips, Schiefer.
Das Bergbaugesetz stammt aus dem Jahre 1865. Damals noch das „Preußische Berggesetz“.
Die Machtübernahme der Nationalsozialisten entrechtete den privaten Eigentümer ab 1934 komplett.
Teile der Reichsgesetzgebung in den Dreißiger- und Vierzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts als „Kriegsertüchtigungsgesetz“ gestaltet, sind auch heute noch Bestandteil des deutschen Bergrechtes. Bergbauvorhaben und somit den Bergbautreibenden, räumt diesen ohne Hinterfragen oder gar größeren juristische Abwägungen Sonderprivilegien ein, die fatale Folgen für die Rechte der Betroffenen und für die Natur haben.
Mit der im Bergrecht verankerten Rohstoffsicherungsklausel wird dem im Verfahren zugesprochenen Eigentum am Bodenschatz eine höhere Priorität gewährt als dem Eigentumsrecht des Grundeigentümers. Dieser kann zur Gewährung der Gewinnung des Bodenschatzes nach dem Bergrecht durch Enteignung zwangsweise abgetreten werden. Die Rohstoffsicherungsklausel verhindert, dass andere Rechte und Vorschriften (Naturschutz etc.) den Bergbau gefährden können. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht einschränken. Der Bergbaubetreibende hat sich vor und während des Verfahrens nicht der Grundeigentumsrechte wie z.B. im Baurecht zu versichern. Von der Historie ist dieser Passus verständlich, wurde doch das Bergrecht für den untertätigen Abbau der Rohstoffe verfasst. Erst mit der Förderung im Tagebau gab es Konflikte mit dem Grundeigentum an der Oberfläche (Häuser, Wälder, etc.). Bergbau benötigt nicht die Zustimmung des Grundeigentümers oder das Einvernehmen der Kommune/Gemeinde. Lediglich ein „öffentliches Interesse“ kann das Bergrecht und die Interessen der Bergbaubetreibenden einschränken.
Ein weiterer Aspekt des Bergrechts ist die Lagerstättenschutzklausel. Diese besagt, dass der gesamte Lagerstättenvorrat zu gewinnen ist. Von daher ist für die Größe des Tagebaus nicht die Oberflächenstruktur und Besiedlung maßgeblich, sondern die räumliche Ausdehnung des Bodenschatzes. Deshalb können Ortslagen am Rand von Tagebauen nicht bestehen bleiben, wenn sich darunter ein zu bergender Bodenschatz befindet. Ebenso erfolgt die Ausdehnung des Feldes in ein anderes nach dem Bergrecht.
Förder- und Feldesabgabe
Vom Bergbaubetreiber sind nach dem Bergrecht an den Staat diese Abgaben fällig. Dies beträgt etwa 10% des Rohstoffwertes bei der Förderabgabe. Die Feldesabgabe richtet sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und beträgt maximal 25 €/km².
Doch es gibt Ausnahmen.
In Brandenburg z.B. ist Vattenfall von diesen Abgaben befreit, da ihnen durch Regelungen des Einigungsvertrages von 1989 die Eigentumsrechte an der Braunkohle zugesprochen wurden. In Sachsen erfolgt die Befreiung alle zwei Jahre durch das Bergamt. Die soll die Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohleverstromung sichern.
Ebenso wird durch das Bergamt auch die Nutzung der Erdwärme von diesen Abgaben befreit.
Zusammenfassung
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Grundzüge eines Gesetzes aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
Das Bergrecht ist ein diktatorisches Unrecht. Alle bisherigen Bestrebungen dies zu ändern, sind an den Interessen der Kohle- und Energieindustrie bisher gescheitert.
Besonders interessant ist die Situation in Brandenburg.
Ausgerechnet die LINKE, eine sich als antifaschistisch bezeichnende Partei, bedient sich durch das von ihr geführte Wirtschaftsministerium eines Gesetzes aus dem ‘Tausenjährigen Reich’. Nach ihrem Willen werden die laufenden Braunkohleverfahren Welzow II und Jänschwalde-Nord weiter geführt. Zurück bleiben die Rechtlosen. Die sind die Betroffenen, die Randbetroffenen, die Dörfer und die Natur. Eine Abwägung ihrer Rechte und Interessen ist nicht vorgesehen.
Beispiele:
1. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses darf an seinem Eigentum keine Veränderungen ohne die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde vornehmen.
Erlangt jedoch der Bergbaubetreibende durch Kauf oder Enteignung die Eigentumsrechte, darf er das Haus abreißen. Die Behörde hat durch das Bergrecht keine Rechtsmittel, dies zu verhindern.
2. Weite Bereiche der Natur sind bau- oder naturschutzrechtliche Tabu-Zonen, das heißt betreten, befahren, bebauen verboten. So darf zu Recht aus diesen Gründen auf viele Freiflächen keine Solaranlage aufgestellt werden. Zu Recht darf aber auch diese Fläche mehr als dem Erdboden gleichgemacht werden.
3. Die durch die Allgemeinheit finanzierte Infrastruktur (Straßen) werden durch den Tagebau der Nutzung für die Allgemeinheit „in öffentlichem Interesse“ entzogen. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen durch weitere Fahrwege, trägt ebenfalls die Allgemeinheit.
So verlängert sich seit Januar 2012 der Weg zu ihrer Kommunalverwaltung der zum Amt Peitz/Jänschwalde gehörenden Gemeinde Grießen. Durch Wegfall der letzten Ortsverbindung verlängert sich dieser Weg um 32 km (von 10 km auf 42 km südlich über Gosda) bzw. um 20 km (nördlich über Groß Gastrose).
Eine Abwägung dieses Mehraufwandes ist im Bergrecht nicht vorgesehen, ein Ausgleich kann aber auch nicht rechtlich geltend gemacht werden.
In diesem Kommentar sind auszugsweise nur einige Beispiele über die Ungerechtigkeiten des Bergrechts. Weitere Themen wäre die Regulierung von Bergschäden, die wasserrechtlichen Genehmigungen usw.
Auch die Landesregierung sieht angeblich einen Bedarf an einer Neuregelung des Bergrechts. Dies hindert sie aber nicht daran, die Regelungen des derzeitigen in ihrem Interesse in vollem Umfang einzusetzen. Derzeit plant das Land im „öffentlichem Interesse“ mit Jänschwalde-Nord einen Tagebau ohne nachgewiesenen Bedarf. Auch dies ist ein Relikt vergangener Diktaturen. Allein das Interesse am Bodenschatz reicht aus, um ein Planverfahren zu starten. Über die Rechte der dort wohnenden Grundeigentümer und Einwendungen der Kommunalen Verwaltungen kann das Land locker machtbewusst und arrogant hinweglächeln. Das Bergrecht macht die Betroffenen ohnmächtig aber immer wütender. Von der Möglichkeit der Beschränkung des Bergrechts durch auf Grund „öffentliches Interesses“ macht das Land jedenfalls keinen Gebrauch.
Vattenfall und das Land sprechen mit einer Zunge, aber die ist gespalten.
Ist es einer Demokratie würdig, sich heute noch auf Gesetze aus dem „1000-jährigen Reich“ zu berufen und das als ‘Recht und Gesetz“ zu bezeichnen?
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