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NIEDERLAUSITZ aktuell

Bundessozialgericht bestätigt Rahmenvereinbarung zur Förderung ambulanter Hospizdienste

17:15 Uhr | 18. Februar 2010
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Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

Gestern (17. 2. 2010) entschieden die obersten Richter in Kassel über die Höhe der Förderung der ambulanten Hospizdienste.
Seit dem Jahr 2002 erhalten ambulante Hospizdienste einen Zuschuss zu ihren Personalkosten. Die Einführung dieser Förderung soll die Entstehung von ambulanten Hospizdiensten zur Betreuung sterbender Menschen im gesamten Bundesgebiet unterstützen.
In dem Musterstreitverfahren zwischen der Caritas für das Erzbistum Berlin e.V. und der BKK Verkehrsbau Union (BKK·VBU) hatte das Gericht insbesondere die Frage zu beurteilen, ob die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenverbänden der Hospizdienste abgeschlossene Rahmenvereinbarung gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V, die u .a. die Kriterien zur Berechnung der Förderung zum Inhalt hat, gesetzeskonform ist. Die BKK·VBU trat hier stellvertretend für die Krankenkassen mit Versicherten in Berlin auf.
Die Caritas forderte einen über den bereits erhaltenen Zuschuss hinausgehenden Betrag. Die Krankenkassen lehnten dies mit Hinweis auf die Gleichbehandlung der ambulanten Hospizdienste und die entsprechende Regelung der Rahmenvereinbarung ab. Andere Hospizdienste schlossen sich der Forderung der Caritas nicht an.
Die Richter entschieden zugunsten der Krankenkassen. Die Rahmenvereinbarung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die Höhe der Zuschüsse ist richtig.
„Das Urteil des Bundessozialgerichts hat Bedeutung für die Förderung der ambulanten Hospizdienste im gesamten Bundesgebiet. Denn es bestätigt, dass die Zuschüsse zu den Personalkosten von allen Krankenkassen korrekt erbracht wurden. Das Verfahren, das mehrere Jahre durch den ehemaligen BKK-Landesverband Ost federführend begleitet wurde, hat so seinen erfolgreichen Abschluss gefunden. Auch künftig werden die Krankenkassen mit ihrem Engagement und gemeinsam mit den zahlreichen hauptamtlichen und ehrenamtlichern Helfern, die sich der Hospizarbeit annehmen, dazu beitragen, dass die Versorgung der Versicherten in diesem wichtigen Bereich sichergestellt ist.“, sagt Burkhard Spahn, Landesvertreter für Berlin und Brandenburg im BKK Landesverband Mitte.
Quelle: BKK Landesverband Mitte

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Cottbus | Lausitz Festival bringt rund 30 Highlights nach Brandenburg und Sachsen
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Das Lausitz Festival lädt vom 24. August bis 14. September zu rund 30 Veranstaltungen in Brandenburg und Sachsen ein. Im Brandenburgischen Landesmuseum für moderne Kunst in Cottbus stellten Intendant Daniel ...Kühnel und Geschäftsführerin Maria Schulz heute gemeinsam mit weiteren Beteiligten das diesjährige Programm vor. Highlights in Brandenburg sind unter anderem die Festivaleröffnung »Sonettfabrik« in der Brikettfabrik Louise, eine William-Kentridge-Ausstellung im Dieselkraftwerk, szenische Lesungen, Konzerte, eine Tanztheater-Premiere sowie das Philosophie-Format Lausitz Labor in Cottbus. Auch Inszenierungen in Finsterwalde, Forst und an der F60 in Lichterfeld-Schacksdorf sollen das vielfältige Kulturangebot in der Region bereichern. Infos und Karten für die Veranstaltungen sind online unter http://www.lausitz-festival.eu erhältlich.

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Cottbus | 310 Teilnehmer bei traditionellem Seniorensportfest
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310 Teilnehmer, zehn Stationen: In Cottbus fand heute das traditionelle Seniorensportfest des Stadtsportbundes statt.

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