Der Gesetzgeber hat im Sozialschutzpaket II die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld gelockert: Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 können Personen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufnehmen, bis zur vollen Höhe des bisherigen Nettomonatseinkommens hinzuverdienen, ohne dass dies auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Dies gilt – und das ist neu – für alle Branchen und Berufe. Das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, dem Kurzarbeitergeld und dem Hinzuverdienst darf das normale Nettoeinkommen allerdings nicht übersteigen.
Hilfe während Kurzarbeitergeld
Die gelockerten Hinzuverdienstregelungen sollen Betroffenen helfen, während des Kurzarbeitergeldbezuges finanzielle Einbußen auszugleichen. Die Nebentätigkeit ist zudem versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.
Zuvor waren mit dem Sozialschutzpaket I die Hinzuverdienstmöglichkeiten lediglich für Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Berufen und Branchen gelockert worden.
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