Aufgrund von immer wieder auftretenden Fragen zur Zulässigkeit des Abrennens von Lagerfeuern (Holzfeuer) wird hiermit über die Voraussetzungen informiert, unter denen das Abbrennen eines Holzfeuers ohne gemeindliche Ausnahmegenehmigung zulässig ist. Es wird aber hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelungen nicht für das Verbrennen von Gartenabfällen gelten. Dies ist generell unzulässig.
Wichtig ist auch, dass es beim Abbrennen eines Holzfeuers im zulässigen Rahmen nicht zu Belästigungen (z. B. durch Rauch- oder Geruchsimmissionen) oder Gefährdungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit kommt.
Eine Gefährdung oder Belästigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die so genannten „Zehn goldenen Regeln für Feuer im Freien“ eingehalten werden:
10 goldene Regeln
- Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Holzfeuers beträgt 1 Meter.
- Als Brennmaterial ist nur naturbelassenes Material, z. B. Holzscheite, kurze trockene Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts zu verwenden.
- Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer. Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist verboten.
- Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind dürfen Holzfeuer nicht entzündet werden. Anhaltende Trockenheit besteht ab festgesetzter Waldbrandgefahrenstufe 2.
- Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen.
- Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
- Löschmittel immer bereithalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher).
- Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien betreiben.
- Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen.
- Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.
Sofern die vorgenannten Regeln nicht eingehalten werden können und ab ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe 2 ist für jedes Holzfeuer, unabhängig von der Größe, eine Ausnahmegenehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde erforderlich. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen im Übrigen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße geahndet werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein unberechtigtes Alarmieren der Feuerwehr bei beaufsichtigten Lagerfeuern (z. B. bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten) den Straftatbestand des Notrufmissbrauchs erfüllt und zur Anzeige gebracht wird. In diesen Fällen können die Kosten des Feuerwehreinsatzes Denjenigen auferlegt werden, der die Feuerwehr vorsätzlich grundlos alarmiert hat.
Es wird um Beachtung dieser Hinweise gebeten.
Foto: Sandra Mattner
Quelle: Stadt Spremberg