Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) sind sogenannte Agios in Bauspardarlehen unter bestimmten Bedingungen unzulässig. Noch fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung, auf die Verbraucher sich verlassen können. Daher unterstützt die VZB ein Verbraucherehepaar bei ihrer Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Verbraucher haben Revision beim BGH gegen eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 26. April 2017 (Az: 8 S 10/16) eingelegt. Zur Debatte steht die Klausel über ein Agio beziehungsweise Aufgeld in einem Bauspardarlehensvertrag, den die Kläger mit der LBS Ost in 2011 abgeschlossen hatten. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Brandenburg muss der spätere Darlehensnehmer schon bei Abschluss des Bausparvertrages wissen, ob es sich bei dem Agio um eine von der Darlehenslaufzeit unabhängige oder abhängige Gebühr und somit um einen Zinsbestandteil handelt oder nicht. Das ist wichtig, um den späteren Darlehensvertrag kalkulieren zu können. Zudem sollte die Bausparkasse verpflichtet sein, dem Darlehensnehmer deutlich zu erklären, was ein Agio überhaupt ist. „Dies ist bei der strittigen Klausel weder im Darlehensvertrag, noch im Bausparvertrag der Fall gewesen“, so Finanzexperte Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Wir haben die Kläger daher in ihrem Entschluss bekräftigt, vor den BGH zu ziehen, um die Angelegenheit grundsätzlich für alle Verbraucher höchstrichterlich entschieden zu bekommen.“
In der Verbraucherberatung der Verbraucherzentrale fällt auf, dass Bausparkassen zunehmend Agios in neuere Verträge aufnehmen. „Es wird Zeit, dass über die Zulässigkeit dieser Aufschläge entschieden wird, da die entsprechenden Klauseln häufig intransparent sind und Darlehensnehmer oft benachteiligen“, so der Verbraucherschützer weiter.
Beim Agio handelt es sich um ein Aufgeld in Höhe von oft ein bis drei Prozent auf die Darlehenssumme. „Eine explizite Gegenleistung der Bausparkasse ist den Geschäftsbedingungen kaum zu entnehmen, wie etwa, dass der ursprüngliche Nominalzins des Darlehens verringert und das Agio bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens entsprechend erstattet wird. Solche Ausführungen benötigt der Darlehensnehmer aber für seine Entscheidung“, betont Schaarschmidt. Der BGH muss nun prüfen, ob die strittige Klausel wirksam ist.
Wer kontrollieren will, ob der eigene Vertrag ebenfalls von einem solchen Passus betroffen ist, sollte die Klausel abgleichen. Dabei handelt es sich um folgende Formulierung im vorgeschalteten Bausparvertrag:
„Das Agio wird bei Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens in Höhe des Prozentsatzes fällig. Es wird dem Bauspardarlehen zugeschlagen und führt damit zu einer Erhöhung der Darlehensschuld.“
Auffällig ist im Falle des BGH-Streits: Im Darlehensvertrag selbst ist diese Klausel um den Satz ergänzt: „Das Agio wird auf die gesamte Laufzeit des Darlehens verrechnet.“ Dieser Hinweis fehlt im Bausparvertrag.
Stellt sich beim Kontrollieren der Klauseln heraus, dass Darlehensnehmer gleiche oder ähnlich unverständliche Regelungen zum Agio in ihren Verträgen haben, dann sollte dies bei der Bausparkasse reklamiert werden. Bereits gezahlte Agio-Gebühren können dann nebst Zinsen zurückgefordert werden. Die Verjährung für Rückforderungsansprüche beträgt grundsätzlich drei Jahre.
Wer Fragen zum Agio hat oder Hilfe bei der Rückforderung von unzulässigen Bauspar- oder Bankgebühren benötigt, kann sich individuell bei der Verbraucherzentrale Brandenburg beraten lassen:
– in den Verbraucherberatungsstellen, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,
– per E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung
pm/red
Bild: Rainer Sturm, www.pixelio.de