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NIEDERLAUSITZ aktuell

Arbeitsgericht Cottbus hat den Betriebsübergang auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH (Hamm) bestätigt

10:44 Uhr | 21. Juni 2013
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Mit Urteil vom 30.05.2013 (Aktenzeichen 3 Ca 85/13) hat das Arbeitsgericht Cottbus festgestellt, dass seit dem 01.01.2013 zwischen einen Rettungsassistenten der Rettungswache Guben und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH ein Arbeitsverhältnis zu den Arbeitsbedingungen besteht, wie diese zuvor mit Arbeitsvertrag vom 10.12.2012 mit dem vorhergehenden Rettungsdienstbetreiber, der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH, zum 31.12.2012 vereinbart waren.
Mit dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht Cottbus den Betriebsübergang nach § 613a BGB für die Beschäftigten der Rettungswachen Guben und Spremberg auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH zum 01.01.2013 bestätigt.
Zum Tarifvertrag mit der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH führt das Arbeitsgericht in der inzwischen vorliegenden Urteilsbegründung u.a. Folgendes aus:
„Der von der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH im Oktober 2012 rückwirkend auf den 01.09.2012 abgeschlossene Tarifvertrag rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar mag die Konstellation, dass ein Dritter, nicht an den Erwerbsverhandlungen Beteiligter mit wirtschaftlichen Eigeninteressen in diesem Bereich, der den betreffenden Betrieb in eigener Regie führt, durchaus dazu führen, dass noch vor dem Betriebsübergang „unfreundliche Akte“ gegenüber dem Erwerber erfolgen. Es ist dies aber keine ungewöhnliche Situation, sondern bei Auftragsneuvergaben, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu Betriebsübergängen führen, die Regel.
Letztlich kann sich der Erwerber gegen solche Risiken entweder im Vertrag mit dem Inhaber der identitätsprägenden Betriebsmittel schützen oder vom geplanten Erwerb insgesamt Abstand nehmen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit – wie von der Beklagten im hiesigen Verfahren getan – individualvertraglich zu reagieren oder beim Dritten direkt Regress zu nehmen. Die Kammer ist nicht der Ansicht, dass hier eine so außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, dass von den durch die Rechtsprechung bisher entwickelten Voraussetzungen für die Feststellung eines rechtsgeschäftlichen Übergangs abgewichen werden müsste.“
Weiter erklärt das Arbeitsgericht, dass der vom Rettungsdienstassistenten am 10.12.2012 abgeschlossene Arbeitsvertrag, der sich voll inhaltlich auf den nach Auftragsneuvergabe an die Beklagte vor dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifvertrag zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und ver.di bezieht, wirksam und zulässig ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Cottbus hat sich der Rettungsassistent mit Abschluss des Arbeitsvertrages kurz vor dem Betriebsübergang nicht treuwidrig verhalten. Den Arbeitsvertragsparteien steht es grundsätzlich im bestehenden Vertragsverhältnis frei, ihre Beziehungen jederzeit neu zu regeln. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts gilt für den Kläger, dass bereits die für Tarifverträge geltende Richtigkeitsgewähr der Annahme des treuwidrigen Verhaltens entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bieten Tarifverträge eine materielle Richtigkeitsgewähr. Wegen der Richtigkeitsgewähr konnte der Kläger den Änderungsvertrag abschließen, ohne im Einzelnen die Vertragsbestandteile darauf zu prüfen, ob die Beklagte durch sie infolge des Betriebsübergangs unangemessen benachteiligt wird, so das Arbeitsgericht Cottbus.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte nach einer europaweiten Ausschreibung zum 01.01.2013 den Rettungsdienst für den gesamten Landkreis Spree-Neiße mit 7 Rettungswachen und rund 107 Rettungsdienstmitarbeitern übernommen. Bis zum 31.12.2012 hatte die DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH die Rettungswachen in Guben und in Spremberg mit rund 49 Beschäftigten betrieben. Der DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. hatte bis zum 31.12.2012 die Rettungswachen Peitz, Burg und Drebkau betrieben.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB für die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg abgelehnt und zum 01.01.2013 neue Arbeitsverträge mit teilweise bis zu 600 EUR weniger Monatseinkommen, weniger Erholungsurlaub etc. angeboten. Die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg hatten dieses Vertragsangebot abgelehnt und ihre Arbeitskraft zu den Arbeitsbedingungen angeboten, wie sie im Dezember 2012 vor dem Betriebsübergang geregelt waren.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Ablehnung des Betriebsüberganges u.a. damit begründet, dass im Oktober 2012 rückwirkend zum 01.09.2012 zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und der Gewerkschaft ver.di nach Vergabeentscheidung ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte gegenüber dem Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.2013 eine Teilkündigung des Arbeitsvertrages zur Kündigung der Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag ausgesprochen. Das Arbeitsgericht Cottbus hat über die Zulässigkeit der Teilkündigung noch nicht entschieden.
Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus wurde die von der Gewerkschaft ver.di, aber auch von den Kreistagsfraktionen „Die Linke“ und SPD im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Der Landrat, Harald Altekrüger (CDU) und der zuständige Beigeordnete, Herr Lalk (CDU) hatten den Betriebsübergang auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen infrage gestellt.
Der Kreistag hatte in einer Sondersitzung am 28.12.2012 und erneut mit Beschluss des Kreistages am 23.01.2013 die Vergabe des Rettungsdienstes an die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH aufgehoben. Die Beschlüsse wurden jeweils durch den Landrat beanstandet. Inzwischen liegt der Vorgang beim Brandenburger Innenministerium zur Prüfung und zur Entscheidung vor. Mit einer Entscheidung ist im Juni 2013 zu erwarten.
Die zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH Ende Februar 2013 aufgenommenen Tarifverhandlungen führten noch zu keinem Tarifergebnis. Ein Verhandlungsergebnis aus dem Monat März 2013 wurde mehrheitlich von den Gewerkschaftsmitgliedern abgelehnt.
Zur Fortsetzung der Tarifverhandlungen hat die Gewerkschaft ver.di hat Terminvorschläge für Anfang August 2013 unterbreitet. Kommt es zu keinen Tarifverhandlungen, drohen Warnstreiks.
Quelle: Ralf Franke, ver.di Bezirk Cottbus

Mit Urteil vom 30.05.2013 (Aktenzeichen 3 Ca 85/13) hat das Arbeitsgericht Cottbus festgestellt, dass seit dem 01.01.2013 zwischen einen Rettungsassistenten der Rettungswache Guben und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH ein Arbeitsverhältnis zu den Arbeitsbedingungen besteht, wie diese zuvor mit Arbeitsvertrag vom 10.12.2012 mit dem vorhergehenden Rettungsdienstbetreiber, der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH, zum 31.12.2012 vereinbart waren.
Mit dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht Cottbus den Betriebsübergang nach § 613a BGB für die Beschäftigten der Rettungswachen Guben und Spremberg auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH zum 01.01.2013 bestätigt.
Zum Tarifvertrag mit der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH führt das Arbeitsgericht in der inzwischen vorliegenden Urteilsbegründung u.a. Folgendes aus:
„Der von der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH im Oktober 2012 rückwirkend auf den 01.09.2012 abgeschlossene Tarifvertrag rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar mag die Konstellation, dass ein Dritter, nicht an den Erwerbsverhandlungen Beteiligter mit wirtschaftlichen Eigeninteressen in diesem Bereich, der den betreffenden Betrieb in eigener Regie führt, durchaus dazu führen, dass noch vor dem Betriebsübergang „unfreundliche Akte“ gegenüber dem Erwerber erfolgen. Es ist dies aber keine ungewöhnliche Situation, sondern bei Auftragsneuvergaben, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu Betriebsübergängen führen, die Regel.
Letztlich kann sich der Erwerber gegen solche Risiken entweder im Vertrag mit dem Inhaber der identitätsprägenden Betriebsmittel schützen oder vom geplanten Erwerb insgesamt Abstand nehmen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit – wie von der Beklagten im hiesigen Verfahren getan – individualvertraglich zu reagieren oder beim Dritten direkt Regress zu nehmen. Die Kammer ist nicht der Ansicht, dass hier eine so außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, dass von den durch die Rechtsprechung bisher entwickelten Voraussetzungen für die Feststellung eines rechtsgeschäftlichen Übergangs abgewichen werden müsste.“
Weiter erklärt das Arbeitsgericht, dass der vom Rettungsdienstassistenten am 10.12.2012 abgeschlossene Arbeitsvertrag, der sich voll inhaltlich auf den nach Auftragsneuvergabe an die Beklagte vor dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifvertrag zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und ver.di bezieht, wirksam und zulässig ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Cottbus hat sich der Rettungsassistent mit Abschluss des Arbeitsvertrages kurz vor dem Betriebsübergang nicht treuwidrig verhalten. Den Arbeitsvertragsparteien steht es grundsätzlich im bestehenden Vertragsverhältnis frei, ihre Beziehungen jederzeit neu zu regeln. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts gilt für den Kläger, dass bereits die für Tarifverträge geltende Richtigkeitsgewähr der Annahme des treuwidrigen Verhaltens entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bieten Tarifverträge eine materielle Richtigkeitsgewähr. Wegen der Richtigkeitsgewähr konnte der Kläger den Änderungsvertrag abschließen, ohne im Einzelnen die Vertragsbestandteile darauf zu prüfen, ob die Beklagte durch sie infolge des Betriebsübergangs unangemessen benachteiligt wird, so das Arbeitsgericht Cottbus.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte nach einer europaweiten Ausschreibung zum 01.01.2013 den Rettungsdienst für den gesamten Landkreis Spree-Neiße mit 7 Rettungswachen und rund 107 Rettungsdienstmitarbeitern übernommen. Bis zum 31.12.2012 hatte die DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH die Rettungswachen in Guben und in Spremberg mit rund 49 Beschäftigten betrieben. Der DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. hatte bis zum 31.12.2012 die Rettungswachen Peitz, Burg und Drebkau betrieben.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB für die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg abgelehnt und zum 01.01.2013 neue Arbeitsverträge mit teilweise bis zu 600 EUR weniger Monatseinkommen, weniger Erholungsurlaub etc. angeboten. Die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg hatten dieses Vertragsangebot abgelehnt und ihre Arbeitskraft zu den Arbeitsbedingungen angeboten, wie sie im Dezember 2012 vor dem Betriebsübergang geregelt waren.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Ablehnung des Betriebsüberganges u.a. damit begründet, dass im Oktober 2012 rückwirkend zum 01.09.2012 zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und der Gewerkschaft ver.di nach Vergabeentscheidung ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte gegenüber dem Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.2013 eine Teilkündigung des Arbeitsvertrages zur Kündigung der Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag ausgesprochen. Das Arbeitsgericht Cottbus hat über die Zulässigkeit der Teilkündigung noch nicht entschieden.
Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus wurde die von der Gewerkschaft ver.di, aber auch von den Kreistagsfraktionen „Die Linke“ und SPD im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Der Landrat, Harald Altekrüger (CDU) und der zuständige Beigeordnete, Herr Lalk (CDU) hatten den Betriebsübergang auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen infrage gestellt.
Der Kreistag hatte in einer Sondersitzung am 28.12.2012 und erneut mit Beschluss des Kreistages am 23.01.2013 die Vergabe des Rettungsdienstes an die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH aufgehoben. Die Beschlüsse wurden jeweils durch den Landrat beanstandet. Inzwischen liegt der Vorgang beim Brandenburger Innenministerium zur Prüfung und zur Entscheidung vor. Mit einer Entscheidung ist im Juni 2013 zu erwarten.
Die zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH Ende Februar 2013 aufgenommenen Tarifverhandlungen führten noch zu keinem Tarifergebnis. Ein Verhandlungsergebnis aus dem Monat März 2013 wurde mehrheitlich von den Gewerkschaftsmitgliedern abgelehnt.
Zur Fortsetzung der Tarifverhandlungen hat die Gewerkschaft ver.di hat Terminvorschläge für Anfang August 2013 unterbreitet. Kommt es zu keinen Tarifverhandlungen, drohen Warnstreiks.
Quelle: Ralf Franke, ver.di Bezirk Cottbus

Mit Urteil vom 30.05.2013 (Aktenzeichen 3 Ca 85/13) hat das Arbeitsgericht Cottbus festgestellt, dass seit dem 01.01.2013 zwischen einen Rettungsassistenten der Rettungswache Guben und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH ein Arbeitsverhältnis zu den Arbeitsbedingungen besteht, wie diese zuvor mit Arbeitsvertrag vom 10.12.2012 mit dem vorhergehenden Rettungsdienstbetreiber, der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH, zum 31.12.2012 vereinbart waren.
Mit dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht Cottbus den Betriebsübergang nach § 613a BGB für die Beschäftigten der Rettungswachen Guben und Spremberg auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH zum 01.01.2013 bestätigt.
Zum Tarifvertrag mit der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH führt das Arbeitsgericht in der inzwischen vorliegenden Urteilsbegründung u.a. Folgendes aus:
„Der von der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH im Oktober 2012 rückwirkend auf den 01.09.2012 abgeschlossene Tarifvertrag rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar mag die Konstellation, dass ein Dritter, nicht an den Erwerbsverhandlungen Beteiligter mit wirtschaftlichen Eigeninteressen in diesem Bereich, der den betreffenden Betrieb in eigener Regie führt, durchaus dazu führen, dass noch vor dem Betriebsübergang „unfreundliche Akte“ gegenüber dem Erwerber erfolgen. Es ist dies aber keine ungewöhnliche Situation, sondern bei Auftragsneuvergaben, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu Betriebsübergängen führen, die Regel.
Letztlich kann sich der Erwerber gegen solche Risiken entweder im Vertrag mit dem Inhaber der identitätsprägenden Betriebsmittel schützen oder vom geplanten Erwerb insgesamt Abstand nehmen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit – wie von der Beklagten im hiesigen Verfahren getan – individualvertraglich zu reagieren oder beim Dritten direkt Regress zu nehmen. Die Kammer ist nicht der Ansicht, dass hier eine so außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, dass von den durch die Rechtsprechung bisher entwickelten Voraussetzungen für die Feststellung eines rechtsgeschäftlichen Übergangs abgewichen werden müsste.“
Weiter erklärt das Arbeitsgericht, dass der vom Rettungsdienstassistenten am 10.12.2012 abgeschlossene Arbeitsvertrag, der sich voll inhaltlich auf den nach Auftragsneuvergabe an die Beklagte vor dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifvertrag zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und ver.di bezieht, wirksam und zulässig ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Cottbus hat sich der Rettungsassistent mit Abschluss des Arbeitsvertrages kurz vor dem Betriebsübergang nicht treuwidrig verhalten. Den Arbeitsvertragsparteien steht es grundsätzlich im bestehenden Vertragsverhältnis frei, ihre Beziehungen jederzeit neu zu regeln. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts gilt für den Kläger, dass bereits die für Tarifverträge geltende Richtigkeitsgewähr der Annahme des treuwidrigen Verhaltens entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bieten Tarifverträge eine materielle Richtigkeitsgewähr. Wegen der Richtigkeitsgewähr konnte der Kläger den Änderungsvertrag abschließen, ohne im Einzelnen die Vertragsbestandteile darauf zu prüfen, ob die Beklagte durch sie infolge des Betriebsübergangs unangemessen benachteiligt wird, so das Arbeitsgericht Cottbus.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte nach einer europaweiten Ausschreibung zum 01.01.2013 den Rettungsdienst für den gesamten Landkreis Spree-Neiße mit 7 Rettungswachen und rund 107 Rettungsdienstmitarbeitern übernommen. Bis zum 31.12.2012 hatte die DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH die Rettungswachen in Guben und in Spremberg mit rund 49 Beschäftigten betrieben. Der DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. hatte bis zum 31.12.2012 die Rettungswachen Peitz, Burg und Drebkau betrieben.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB für die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg abgelehnt und zum 01.01.2013 neue Arbeitsverträge mit teilweise bis zu 600 EUR weniger Monatseinkommen, weniger Erholungsurlaub etc. angeboten. Die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg hatten dieses Vertragsangebot abgelehnt und ihre Arbeitskraft zu den Arbeitsbedingungen angeboten, wie sie im Dezember 2012 vor dem Betriebsübergang geregelt waren.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Ablehnung des Betriebsüberganges u.a. damit begründet, dass im Oktober 2012 rückwirkend zum 01.09.2012 zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und der Gewerkschaft ver.di nach Vergabeentscheidung ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte gegenüber dem Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.2013 eine Teilkündigung des Arbeitsvertrages zur Kündigung der Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag ausgesprochen. Das Arbeitsgericht Cottbus hat über die Zulässigkeit der Teilkündigung noch nicht entschieden.
Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus wurde die von der Gewerkschaft ver.di, aber auch von den Kreistagsfraktionen „Die Linke“ und SPD im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Der Landrat, Harald Altekrüger (CDU) und der zuständige Beigeordnete, Herr Lalk (CDU) hatten den Betriebsübergang auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen infrage gestellt.
Der Kreistag hatte in einer Sondersitzung am 28.12.2012 und erneut mit Beschluss des Kreistages am 23.01.2013 die Vergabe des Rettungsdienstes an die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH aufgehoben. Die Beschlüsse wurden jeweils durch den Landrat beanstandet. Inzwischen liegt der Vorgang beim Brandenburger Innenministerium zur Prüfung und zur Entscheidung vor. Mit einer Entscheidung ist im Juni 2013 zu erwarten.
Die zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH Ende Februar 2013 aufgenommenen Tarifverhandlungen führten noch zu keinem Tarifergebnis. Ein Verhandlungsergebnis aus dem Monat März 2013 wurde mehrheitlich von den Gewerkschaftsmitgliedern abgelehnt.
Zur Fortsetzung der Tarifverhandlungen hat die Gewerkschaft ver.di hat Terminvorschläge für Anfang August 2013 unterbreitet. Kommt es zu keinen Tarifverhandlungen, drohen Warnstreiks.
Quelle: Ralf Franke, ver.di Bezirk Cottbus

Mit Urteil vom 30.05.2013 (Aktenzeichen 3 Ca 85/13) hat das Arbeitsgericht Cottbus festgestellt, dass seit dem 01.01.2013 zwischen einen Rettungsassistenten der Rettungswache Guben und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH ein Arbeitsverhältnis zu den Arbeitsbedingungen besteht, wie diese zuvor mit Arbeitsvertrag vom 10.12.2012 mit dem vorhergehenden Rettungsdienstbetreiber, der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH, zum 31.12.2012 vereinbart waren.
Mit dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht Cottbus den Betriebsübergang nach § 613a BGB für die Beschäftigten der Rettungswachen Guben und Spremberg auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH zum 01.01.2013 bestätigt.
Zum Tarifvertrag mit der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH führt das Arbeitsgericht in der inzwischen vorliegenden Urteilsbegründung u.a. Folgendes aus:
„Der von der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH im Oktober 2012 rückwirkend auf den 01.09.2012 abgeschlossene Tarifvertrag rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar mag die Konstellation, dass ein Dritter, nicht an den Erwerbsverhandlungen Beteiligter mit wirtschaftlichen Eigeninteressen in diesem Bereich, der den betreffenden Betrieb in eigener Regie führt, durchaus dazu führen, dass noch vor dem Betriebsübergang „unfreundliche Akte“ gegenüber dem Erwerber erfolgen. Es ist dies aber keine ungewöhnliche Situation, sondern bei Auftragsneuvergaben, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu Betriebsübergängen führen, die Regel.
Letztlich kann sich der Erwerber gegen solche Risiken entweder im Vertrag mit dem Inhaber der identitätsprägenden Betriebsmittel schützen oder vom geplanten Erwerb insgesamt Abstand nehmen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit – wie von der Beklagten im hiesigen Verfahren getan – individualvertraglich zu reagieren oder beim Dritten direkt Regress zu nehmen. Die Kammer ist nicht der Ansicht, dass hier eine so außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, dass von den durch die Rechtsprechung bisher entwickelten Voraussetzungen für die Feststellung eines rechtsgeschäftlichen Übergangs abgewichen werden müsste.“
Weiter erklärt das Arbeitsgericht, dass der vom Rettungsdienstassistenten am 10.12.2012 abgeschlossene Arbeitsvertrag, der sich voll inhaltlich auf den nach Auftragsneuvergabe an die Beklagte vor dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifvertrag zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und ver.di bezieht, wirksam und zulässig ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Cottbus hat sich der Rettungsassistent mit Abschluss des Arbeitsvertrages kurz vor dem Betriebsübergang nicht treuwidrig verhalten. Den Arbeitsvertragsparteien steht es grundsätzlich im bestehenden Vertragsverhältnis frei, ihre Beziehungen jederzeit neu zu regeln. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts gilt für den Kläger, dass bereits die für Tarifverträge geltende Richtigkeitsgewähr der Annahme des treuwidrigen Verhaltens entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bieten Tarifverträge eine materielle Richtigkeitsgewähr. Wegen der Richtigkeitsgewähr konnte der Kläger den Änderungsvertrag abschließen, ohne im Einzelnen die Vertragsbestandteile darauf zu prüfen, ob die Beklagte durch sie infolge des Betriebsübergangs unangemessen benachteiligt wird, so das Arbeitsgericht Cottbus.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte nach einer europaweiten Ausschreibung zum 01.01.2013 den Rettungsdienst für den gesamten Landkreis Spree-Neiße mit 7 Rettungswachen und rund 107 Rettungsdienstmitarbeitern übernommen. Bis zum 31.12.2012 hatte die DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH die Rettungswachen in Guben und in Spremberg mit rund 49 Beschäftigten betrieben. Der DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. hatte bis zum 31.12.2012 die Rettungswachen Peitz, Burg und Drebkau betrieben.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB für die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg abgelehnt und zum 01.01.2013 neue Arbeitsverträge mit teilweise bis zu 600 EUR weniger Monatseinkommen, weniger Erholungsurlaub etc. angeboten. Die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg hatten dieses Vertragsangebot abgelehnt und ihre Arbeitskraft zu den Arbeitsbedingungen angeboten, wie sie im Dezember 2012 vor dem Betriebsübergang geregelt waren.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Ablehnung des Betriebsüberganges u.a. damit begründet, dass im Oktober 2012 rückwirkend zum 01.09.2012 zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und der Gewerkschaft ver.di nach Vergabeentscheidung ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte gegenüber dem Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.2013 eine Teilkündigung des Arbeitsvertrages zur Kündigung der Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag ausgesprochen. Das Arbeitsgericht Cottbus hat über die Zulässigkeit der Teilkündigung noch nicht entschieden.
Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus wurde die von der Gewerkschaft ver.di, aber auch von den Kreistagsfraktionen „Die Linke“ und SPD im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Der Landrat, Harald Altekrüger (CDU) und der zuständige Beigeordnete, Herr Lalk (CDU) hatten den Betriebsübergang auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen infrage gestellt.
Der Kreistag hatte in einer Sondersitzung am 28.12.2012 und erneut mit Beschluss des Kreistages am 23.01.2013 die Vergabe des Rettungsdienstes an die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH aufgehoben. Die Beschlüsse wurden jeweils durch den Landrat beanstandet. Inzwischen liegt der Vorgang beim Brandenburger Innenministerium zur Prüfung und zur Entscheidung vor. Mit einer Entscheidung ist im Juni 2013 zu erwarten.
Die zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH Ende Februar 2013 aufgenommenen Tarifverhandlungen führten noch zu keinem Tarifergebnis. Ein Verhandlungsergebnis aus dem Monat März 2013 wurde mehrheitlich von den Gewerkschaftsmitgliedern abgelehnt.
Zur Fortsetzung der Tarifverhandlungen hat die Gewerkschaft ver.di hat Terminvorschläge für Anfang August 2013 unterbreitet. Kommt es zu keinen Tarifverhandlungen, drohen Warnstreiks.
Quelle: Ralf Franke, ver.di Bezirk Cottbus

Mit Urteil vom 30.05.2013 (Aktenzeichen 3 Ca 85/13) hat das Arbeitsgericht Cottbus festgestellt, dass seit dem 01.01.2013 zwischen einen Rettungsassistenten der Rettungswache Guben und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH ein Arbeitsverhältnis zu den Arbeitsbedingungen besteht, wie diese zuvor mit Arbeitsvertrag vom 10.12.2012 mit dem vorhergehenden Rettungsdienstbetreiber, der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH, zum 31.12.2012 vereinbart waren.
Mit dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht Cottbus den Betriebsübergang nach § 613a BGB für die Beschäftigten der Rettungswachen Guben und Spremberg auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH zum 01.01.2013 bestätigt.
Zum Tarifvertrag mit der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH führt das Arbeitsgericht in der inzwischen vorliegenden Urteilsbegründung u.a. Folgendes aus:
„Der von der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH im Oktober 2012 rückwirkend auf den 01.09.2012 abgeschlossene Tarifvertrag rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar mag die Konstellation, dass ein Dritter, nicht an den Erwerbsverhandlungen Beteiligter mit wirtschaftlichen Eigeninteressen in diesem Bereich, der den betreffenden Betrieb in eigener Regie führt, durchaus dazu führen, dass noch vor dem Betriebsübergang „unfreundliche Akte“ gegenüber dem Erwerber erfolgen. Es ist dies aber keine ungewöhnliche Situation, sondern bei Auftragsneuvergaben, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu Betriebsübergängen führen, die Regel.
Letztlich kann sich der Erwerber gegen solche Risiken entweder im Vertrag mit dem Inhaber der identitätsprägenden Betriebsmittel schützen oder vom geplanten Erwerb insgesamt Abstand nehmen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit – wie von der Beklagten im hiesigen Verfahren getan – individualvertraglich zu reagieren oder beim Dritten direkt Regress zu nehmen. Die Kammer ist nicht der Ansicht, dass hier eine so außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, dass von den durch die Rechtsprechung bisher entwickelten Voraussetzungen für die Feststellung eines rechtsgeschäftlichen Übergangs abgewichen werden müsste.“
Weiter erklärt das Arbeitsgericht, dass der vom Rettungsdienstassistenten am 10.12.2012 abgeschlossene Arbeitsvertrag, der sich voll inhaltlich auf den nach Auftragsneuvergabe an die Beklagte vor dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifvertrag zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und ver.di bezieht, wirksam und zulässig ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Cottbus hat sich der Rettungsassistent mit Abschluss des Arbeitsvertrages kurz vor dem Betriebsübergang nicht treuwidrig verhalten. Den Arbeitsvertragsparteien steht es grundsätzlich im bestehenden Vertragsverhältnis frei, ihre Beziehungen jederzeit neu zu regeln. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts gilt für den Kläger, dass bereits die für Tarifverträge geltende Richtigkeitsgewähr der Annahme des treuwidrigen Verhaltens entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bieten Tarifverträge eine materielle Richtigkeitsgewähr. Wegen der Richtigkeitsgewähr konnte der Kläger den Änderungsvertrag abschließen, ohne im Einzelnen die Vertragsbestandteile darauf zu prüfen, ob die Beklagte durch sie infolge des Betriebsübergangs unangemessen benachteiligt wird, so das Arbeitsgericht Cottbus.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte nach einer europaweiten Ausschreibung zum 01.01.2013 den Rettungsdienst für den gesamten Landkreis Spree-Neiße mit 7 Rettungswachen und rund 107 Rettungsdienstmitarbeitern übernommen. Bis zum 31.12.2012 hatte die DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH die Rettungswachen in Guben und in Spremberg mit rund 49 Beschäftigten betrieben. Der DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. hatte bis zum 31.12.2012 die Rettungswachen Peitz, Burg und Drebkau betrieben.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB für die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg abgelehnt und zum 01.01.2013 neue Arbeitsverträge mit teilweise bis zu 600 EUR weniger Monatseinkommen, weniger Erholungsurlaub etc. angeboten. Die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg hatten dieses Vertragsangebot abgelehnt und ihre Arbeitskraft zu den Arbeitsbedingungen angeboten, wie sie im Dezember 2012 vor dem Betriebsübergang geregelt waren.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Ablehnung des Betriebsüberganges u.a. damit begründet, dass im Oktober 2012 rückwirkend zum 01.09.2012 zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und der Gewerkschaft ver.di nach Vergabeentscheidung ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte gegenüber dem Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.2013 eine Teilkündigung des Arbeitsvertrages zur Kündigung der Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag ausgesprochen. Das Arbeitsgericht Cottbus hat über die Zulässigkeit der Teilkündigung noch nicht entschieden.
Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus wurde die von der Gewerkschaft ver.di, aber auch von den Kreistagsfraktionen „Die Linke“ und SPD im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Der Landrat, Harald Altekrüger (CDU) und der zuständige Beigeordnete, Herr Lalk (CDU) hatten den Betriebsübergang auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen infrage gestellt.
Der Kreistag hatte in einer Sondersitzung am 28.12.2012 und erneut mit Beschluss des Kreistages am 23.01.2013 die Vergabe des Rettungsdienstes an die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH aufgehoben. Die Beschlüsse wurden jeweils durch den Landrat beanstandet. Inzwischen liegt der Vorgang beim Brandenburger Innenministerium zur Prüfung und zur Entscheidung vor. Mit einer Entscheidung ist im Juni 2013 zu erwarten.
Die zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH Ende Februar 2013 aufgenommenen Tarifverhandlungen führten noch zu keinem Tarifergebnis. Ein Verhandlungsergebnis aus dem Monat März 2013 wurde mehrheitlich von den Gewerkschaftsmitgliedern abgelehnt.
Zur Fortsetzung der Tarifverhandlungen hat die Gewerkschaft ver.di hat Terminvorschläge für Anfang August 2013 unterbreitet. Kommt es zu keinen Tarifverhandlungen, drohen Warnstreiks.
Quelle: Ralf Franke, ver.di Bezirk Cottbus

Mit Urteil vom 30.05.2013 (Aktenzeichen 3 Ca 85/13) hat das Arbeitsgericht Cottbus festgestellt, dass seit dem 01.01.2013 zwischen einen Rettungsassistenten der Rettungswache Guben und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH ein Arbeitsverhältnis zu den Arbeitsbedingungen besteht, wie diese zuvor mit Arbeitsvertrag vom 10.12.2012 mit dem vorhergehenden Rettungsdienstbetreiber, der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH, zum 31.12.2012 vereinbart waren.
Mit dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht Cottbus den Betriebsübergang nach § 613a BGB für die Beschäftigten der Rettungswachen Guben und Spremberg auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH zum 01.01.2013 bestätigt.
Zum Tarifvertrag mit der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH führt das Arbeitsgericht in der inzwischen vorliegenden Urteilsbegründung u.a. Folgendes aus:
„Der von der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH im Oktober 2012 rückwirkend auf den 01.09.2012 abgeschlossene Tarifvertrag rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar mag die Konstellation, dass ein Dritter, nicht an den Erwerbsverhandlungen Beteiligter mit wirtschaftlichen Eigeninteressen in diesem Bereich, der den betreffenden Betrieb in eigener Regie führt, durchaus dazu führen, dass noch vor dem Betriebsübergang „unfreundliche Akte“ gegenüber dem Erwerber erfolgen. Es ist dies aber keine ungewöhnliche Situation, sondern bei Auftragsneuvergaben, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu Betriebsübergängen führen, die Regel.
Letztlich kann sich der Erwerber gegen solche Risiken entweder im Vertrag mit dem Inhaber der identitätsprägenden Betriebsmittel schützen oder vom geplanten Erwerb insgesamt Abstand nehmen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit – wie von der Beklagten im hiesigen Verfahren getan – individualvertraglich zu reagieren oder beim Dritten direkt Regress zu nehmen. Die Kammer ist nicht der Ansicht, dass hier eine so außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, dass von den durch die Rechtsprechung bisher entwickelten Voraussetzungen für die Feststellung eines rechtsgeschäftlichen Übergangs abgewichen werden müsste.“
Weiter erklärt das Arbeitsgericht, dass der vom Rettungsdienstassistenten am 10.12.2012 abgeschlossene Arbeitsvertrag, der sich voll inhaltlich auf den nach Auftragsneuvergabe an die Beklagte vor dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifvertrag zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und ver.di bezieht, wirksam und zulässig ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Cottbus hat sich der Rettungsassistent mit Abschluss des Arbeitsvertrages kurz vor dem Betriebsübergang nicht treuwidrig verhalten. Den Arbeitsvertragsparteien steht es grundsätzlich im bestehenden Vertragsverhältnis frei, ihre Beziehungen jederzeit neu zu regeln. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts gilt für den Kläger, dass bereits die für Tarifverträge geltende Richtigkeitsgewähr der Annahme des treuwidrigen Verhaltens entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bieten Tarifverträge eine materielle Richtigkeitsgewähr. Wegen der Richtigkeitsgewähr konnte der Kläger den Änderungsvertrag abschließen, ohne im Einzelnen die Vertragsbestandteile darauf zu prüfen, ob die Beklagte durch sie infolge des Betriebsübergangs unangemessen benachteiligt wird, so das Arbeitsgericht Cottbus.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte nach einer europaweiten Ausschreibung zum 01.01.2013 den Rettungsdienst für den gesamten Landkreis Spree-Neiße mit 7 Rettungswachen und rund 107 Rettungsdienstmitarbeitern übernommen. Bis zum 31.12.2012 hatte die DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH die Rettungswachen in Guben und in Spremberg mit rund 49 Beschäftigten betrieben. Der DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. hatte bis zum 31.12.2012 die Rettungswachen Peitz, Burg und Drebkau betrieben.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB für die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg abgelehnt und zum 01.01.2013 neue Arbeitsverträge mit teilweise bis zu 600 EUR weniger Monatseinkommen, weniger Erholungsurlaub etc. angeboten. Die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg hatten dieses Vertragsangebot abgelehnt und ihre Arbeitskraft zu den Arbeitsbedingungen angeboten, wie sie im Dezember 2012 vor dem Betriebsübergang geregelt waren.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Ablehnung des Betriebsüberganges u.a. damit begründet, dass im Oktober 2012 rückwirkend zum 01.09.2012 zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und der Gewerkschaft ver.di nach Vergabeentscheidung ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte gegenüber dem Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.2013 eine Teilkündigung des Arbeitsvertrages zur Kündigung der Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag ausgesprochen. Das Arbeitsgericht Cottbus hat über die Zulässigkeit der Teilkündigung noch nicht entschieden.
Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus wurde die von der Gewerkschaft ver.di, aber auch von den Kreistagsfraktionen „Die Linke“ und SPD im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Der Landrat, Harald Altekrüger (CDU) und der zuständige Beigeordnete, Herr Lalk (CDU) hatten den Betriebsübergang auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen infrage gestellt.
Der Kreistag hatte in einer Sondersitzung am 28.12.2012 und erneut mit Beschluss des Kreistages am 23.01.2013 die Vergabe des Rettungsdienstes an die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH aufgehoben. Die Beschlüsse wurden jeweils durch den Landrat beanstandet. Inzwischen liegt der Vorgang beim Brandenburger Innenministerium zur Prüfung und zur Entscheidung vor. Mit einer Entscheidung ist im Juni 2013 zu erwarten.
Die zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH Ende Februar 2013 aufgenommenen Tarifverhandlungen führten noch zu keinem Tarifergebnis. Ein Verhandlungsergebnis aus dem Monat März 2013 wurde mehrheitlich von den Gewerkschaftsmitgliedern abgelehnt.
Zur Fortsetzung der Tarifverhandlungen hat die Gewerkschaft ver.di hat Terminvorschläge für Anfang August 2013 unterbreitet. Kommt es zu keinen Tarifverhandlungen, drohen Warnstreiks.
Quelle: Ralf Franke, ver.di Bezirk Cottbus

Mit Urteil vom 30.05.2013 (Aktenzeichen 3 Ca 85/13) hat das Arbeitsgericht Cottbus festgestellt, dass seit dem 01.01.2013 zwischen einen Rettungsassistenten der Rettungswache Guben und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH ein Arbeitsverhältnis zu den Arbeitsbedingungen besteht, wie diese zuvor mit Arbeitsvertrag vom 10.12.2012 mit dem vorhergehenden Rettungsdienstbetreiber, der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH, zum 31.12.2012 vereinbart waren.
Mit dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht Cottbus den Betriebsübergang nach § 613a BGB für die Beschäftigten der Rettungswachen Guben und Spremberg auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH zum 01.01.2013 bestätigt.
Zum Tarifvertrag mit der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH führt das Arbeitsgericht in der inzwischen vorliegenden Urteilsbegründung u.a. Folgendes aus:
„Der von der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH im Oktober 2012 rückwirkend auf den 01.09.2012 abgeschlossene Tarifvertrag rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar mag die Konstellation, dass ein Dritter, nicht an den Erwerbsverhandlungen Beteiligter mit wirtschaftlichen Eigeninteressen in diesem Bereich, der den betreffenden Betrieb in eigener Regie führt, durchaus dazu führen, dass noch vor dem Betriebsübergang „unfreundliche Akte“ gegenüber dem Erwerber erfolgen. Es ist dies aber keine ungewöhnliche Situation, sondern bei Auftragsneuvergaben, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu Betriebsübergängen führen, die Regel.
Letztlich kann sich der Erwerber gegen solche Risiken entweder im Vertrag mit dem Inhaber der identitätsprägenden Betriebsmittel schützen oder vom geplanten Erwerb insgesamt Abstand nehmen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit – wie von der Beklagten im hiesigen Verfahren getan – individualvertraglich zu reagieren oder beim Dritten direkt Regress zu nehmen. Die Kammer ist nicht der Ansicht, dass hier eine so außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, dass von den durch die Rechtsprechung bisher entwickelten Voraussetzungen für die Feststellung eines rechtsgeschäftlichen Übergangs abgewichen werden müsste.“
Weiter erklärt das Arbeitsgericht, dass der vom Rettungsdienstassistenten am 10.12.2012 abgeschlossene Arbeitsvertrag, der sich voll inhaltlich auf den nach Auftragsneuvergabe an die Beklagte vor dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifvertrag zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und ver.di bezieht, wirksam und zulässig ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Cottbus hat sich der Rettungsassistent mit Abschluss des Arbeitsvertrages kurz vor dem Betriebsübergang nicht treuwidrig verhalten. Den Arbeitsvertragsparteien steht es grundsätzlich im bestehenden Vertragsverhältnis frei, ihre Beziehungen jederzeit neu zu regeln. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts gilt für den Kläger, dass bereits die für Tarifverträge geltende Richtigkeitsgewähr der Annahme des treuwidrigen Verhaltens entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bieten Tarifverträge eine materielle Richtigkeitsgewähr. Wegen der Richtigkeitsgewähr konnte der Kläger den Änderungsvertrag abschließen, ohne im Einzelnen die Vertragsbestandteile darauf zu prüfen, ob die Beklagte durch sie infolge des Betriebsübergangs unangemessen benachteiligt wird, so das Arbeitsgericht Cottbus.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte nach einer europaweiten Ausschreibung zum 01.01.2013 den Rettungsdienst für den gesamten Landkreis Spree-Neiße mit 7 Rettungswachen und rund 107 Rettungsdienstmitarbeitern übernommen. Bis zum 31.12.2012 hatte die DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH die Rettungswachen in Guben und in Spremberg mit rund 49 Beschäftigten betrieben. Der DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. hatte bis zum 31.12.2012 die Rettungswachen Peitz, Burg und Drebkau betrieben.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB für die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg abgelehnt und zum 01.01.2013 neue Arbeitsverträge mit teilweise bis zu 600 EUR weniger Monatseinkommen, weniger Erholungsurlaub etc. angeboten. Die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg hatten dieses Vertragsangebot abgelehnt und ihre Arbeitskraft zu den Arbeitsbedingungen angeboten, wie sie im Dezember 2012 vor dem Betriebsübergang geregelt waren.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Ablehnung des Betriebsüberganges u.a. damit begründet, dass im Oktober 2012 rückwirkend zum 01.09.2012 zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und der Gewerkschaft ver.di nach Vergabeentscheidung ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte gegenüber dem Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.2013 eine Teilkündigung des Arbeitsvertrages zur Kündigung der Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag ausgesprochen. Das Arbeitsgericht Cottbus hat über die Zulässigkeit der Teilkündigung noch nicht entschieden.
Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus wurde die von der Gewerkschaft ver.di, aber auch von den Kreistagsfraktionen „Die Linke“ und SPD im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Der Landrat, Harald Altekrüger (CDU) und der zuständige Beigeordnete, Herr Lalk (CDU) hatten den Betriebsübergang auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen infrage gestellt.
Der Kreistag hatte in einer Sondersitzung am 28.12.2012 und erneut mit Beschluss des Kreistages am 23.01.2013 die Vergabe des Rettungsdienstes an die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH aufgehoben. Die Beschlüsse wurden jeweils durch den Landrat beanstandet. Inzwischen liegt der Vorgang beim Brandenburger Innenministerium zur Prüfung und zur Entscheidung vor. Mit einer Entscheidung ist im Juni 2013 zu erwarten.
Die zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH Ende Februar 2013 aufgenommenen Tarifverhandlungen führten noch zu keinem Tarifergebnis. Ein Verhandlungsergebnis aus dem Monat März 2013 wurde mehrheitlich von den Gewerkschaftsmitgliedern abgelehnt.
Zur Fortsetzung der Tarifverhandlungen hat die Gewerkschaft ver.di hat Terminvorschläge für Anfang August 2013 unterbreitet. Kommt es zu keinen Tarifverhandlungen, drohen Warnstreiks.
Quelle: Ralf Franke, ver.di Bezirk Cottbus

Mit Urteil vom 30.05.2013 (Aktenzeichen 3 Ca 85/13) hat das Arbeitsgericht Cottbus festgestellt, dass seit dem 01.01.2013 zwischen einen Rettungsassistenten der Rettungswache Guben und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH ein Arbeitsverhältnis zu den Arbeitsbedingungen besteht, wie diese zuvor mit Arbeitsvertrag vom 10.12.2012 mit dem vorhergehenden Rettungsdienstbetreiber, der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH, zum 31.12.2012 vereinbart waren.
Mit dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht Cottbus den Betriebsübergang nach § 613a BGB für die Beschäftigten der Rettungswachen Guben und Spremberg auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH zum 01.01.2013 bestätigt.
Zum Tarifvertrag mit der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH führt das Arbeitsgericht in der inzwischen vorliegenden Urteilsbegründung u.a. Folgendes aus:
„Der von der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH im Oktober 2012 rückwirkend auf den 01.09.2012 abgeschlossene Tarifvertrag rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar mag die Konstellation, dass ein Dritter, nicht an den Erwerbsverhandlungen Beteiligter mit wirtschaftlichen Eigeninteressen in diesem Bereich, der den betreffenden Betrieb in eigener Regie führt, durchaus dazu führen, dass noch vor dem Betriebsübergang „unfreundliche Akte“ gegenüber dem Erwerber erfolgen. Es ist dies aber keine ungewöhnliche Situation, sondern bei Auftragsneuvergaben, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu Betriebsübergängen führen, die Regel.
Letztlich kann sich der Erwerber gegen solche Risiken entweder im Vertrag mit dem Inhaber der identitätsprägenden Betriebsmittel schützen oder vom geplanten Erwerb insgesamt Abstand nehmen. Schließlich besteht auch die Möglichkeit – wie von der Beklagten im hiesigen Verfahren getan – individualvertraglich zu reagieren oder beim Dritten direkt Regress zu nehmen. Die Kammer ist nicht der Ansicht, dass hier eine so außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, dass von den durch die Rechtsprechung bisher entwickelten Voraussetzungen für die Feststellung eines rechtsgeschäftlichen Übergangs abgewichen werden müsste.“
Weiter erklärt das Arbeitsgericht, dass der vom Rettungsdienstassistenten am 10.12.2012 abgeschlossene Arbeitsvertrag, der sich voll inhaltlich auf den nach Auftragsneuvergabe an die Beklagte vor dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifvertrag zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und ver.di bezieht, wirksam und zulässig ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Cottbus hat sich der Rettungsassistent mit Abschluss des Arbeitsvertrages kurz vor dem Betriebsübergang nicht treuwidrig verhalten. Den Arbeitsvertragsparteien steht es grundsätzlich im bestehenden Vertragsverhältnis frei, ihre Beziehungen jederzeit neu zu regeln. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts gilt für den Kläger, dass bereits die für Tarifverträge geltende Richtigkeitsgewähr der Annahme des treuwidrigen Verhaltens entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bieten Tarifverträge eine materielle Richtigkeitsgewähr. Wegen der Richtigkeitsgewähr konnte der Kläger den Änderungsvertrag abschließen, ohne im Einzelnen die Vertragsbestandteile darauf zu prüfen, ob die Beklagte durch sie infolge des Betriebsübergangs unangemessen benachteiligt wird, so das Arbeitsgericht Cottbus.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte nach einer europaweiten Ausschreibung zum 01.01.2013 den Rettungsdienst für den gesamten Landkreis Spree-Neiße mit 7 Rettungswachen und rund 107 Rettungsdienstmitarbeitern übernommen. Bis zum 31.12.2012 hatte die DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH die Rettungswachen in Guben und in Spremberg mit rund 49 Beschäftigten betrieben. Der DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. hatte bis zum 31.12.2012 die Rettungswachen Peitz, Burg und Drebkau betrieben.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB für die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg abgelehnt und zum 01.01.2013 neue Arbeitsverträge mit teilweise bis zu 600 EUR weniger Monatseinkommen, weniger Erholungsurlaub etc. angeboten. Die Beschäftigten in den Rettungswachen Guben und Spremberg hatten dieses Vertragsangebot abgelehnt und ihre Arbeitskraft zu den Arbeitsbedingungen angeboten, wie sie im Dezember 2012 vor dem Betriebsübergang geregelt waren.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte die Ablehnung des Betriebsüberganges u.a. damit begründet, dass im Oktober 2012 rückwirkend zum 01.09.2012 zwischen der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH und der Gewerkschaft ver.di nach Vergabeentscheidung ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hatte gegenüber dem Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.2013 eine Teilkündigung des Arbeitsvertrages zur Kündigung der Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag ausgesprochen. Das Arbeitsgericht Cottbus hat über die Zulässigkeit der Teilkündigung noch nicht entschieden.
Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus wurde die von der Gewerkschaft ver.di, aber auch von den Kreistagsfraktionen „Die Linke“ und SPD im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Der Landrat, Harald Altekrüger (CDU) und der zuständige Beigeordnete, Herr Lalk (CDU) hatten den Betriebsübergang auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen infrage gestellt.
Der Kreistag hatte in einer Sondersitzung am 28.12.2012 und erneut mit Beschluss des Kreistages am 23.01.2013 die Vergabe des Rettungsdienstes an die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH aufgehoben. Die Beschlüsse wurden jeweils durch den Landrat beanstandet. Inzwischen liegt der Vorgang beim Brandenburger Innenministerium zur Prüfung und zur Entscheidung vor. Mit einer Entscheidung ist im Juni 2013 zu erwarten.
Die zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH Ende Februar 2013 aufgenommenen Tarifverhandlungen führten noch zu keinem Tarifergebnis. Ein Verhandlungsergebnis aus dem Monat März 2013 wurde mehrheitlich von den Gewerkschaftsmitgliedern abgelehnt.
Zur Fortsetzung der Tarifverhandlungen hat die Gewerkschaft ver.di hat Terminvorschläge für Anfang August 2013 unterbreitet. Kommt es zu keinen Tarifverhandlungen, drohen Warnstreiks.
Quelle: Ralf Franke, ver.di Bezirk Cottbus

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02.Juli 2025 | 5.8k Leser

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Cottbus | Start für Ferienspaßpass 2025, Initiator über Vorteile & Angebote
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Cottbus | BTU lädt zu Sommerfest am 4. Juli, Ausblick auf Programmhighlights
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Cottbus | Neue Runde für Projekt "Kinderstadt", Koordinatorin über letzte freie Plätze & Neuerungen
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Für die diesjährige Kinderstadt in Cottbus vom 4. bis 8. August gibt es noch freie Plätze. Wie die Stadt mitteilte, richtet sich das kostenfreie Ferienangebot an Kinder zwischen 8 und ...14 Jahren und findet im Ströbitzer Schulgarten statt. Die Teilnehmenden erwartet eine Woche voller kreativer Stationen, Mitmachaktionen und Freizeitangebote. Ziel soll es zudem sein, den Alltag in einer selbst gestalteten Stadt aktiv mitzubestimmen. Die Kinderstadt ist inklusiv angelegt, mit barrierearmen Zugängen, Rückzugsräumen und individueller Unterstützung. Anmeldungen sind unter anderem online unter http://www.cottbus.de/kinderstadt möglich.

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