Die 3. Kammer des Arbeitsgerichtes Cottbus hat mit der schriftlichen Begründung zur Entscheidung vom 24.01.2013 in dem Beschlussverfahren 3 BVGa 1/13 bestätigt, dass die Rettungswachen Guben und Spremberg als Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613 a BGB) am 01.01.2013 auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH übergegangen sind. Damit wurde die von der Gewerkschaft ver.di vertretene Rechtsauffassung zum Betriebsübergang bestätigt.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH, die zum 01.01.2013 nach europaweiter Ausschreibung den Rettungsdienst des Landkreises Spree-Neiße mit 7 Rettungswachen und ca. 107 Rettungsdienstmitarbeitern für 5 Jahre übernommen hat, bestreitet, dass bei den Rettungswachen Guben und Spremberg mit ca. 49 Rettungsdienstmitarbeitern ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vorliegt. Bei den Rettungswachen Peitz, Burg, Drebkau, Forst und Döbern wird von der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH der Betriebsübergang als unstreitig anerkannt.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hat zur Ausführung des Rettungsdienstes vom Landkreis Spree-Neiße zum 01.01.2013 die Verfügungsbefugnis über die wesentlichen – sächlichen – Betriebsmittel der Rettungswachen Guben und Spremberg erhalten.
Zuvor (vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012) hatte der Landkreis in gleicher Weise dem DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. die Betriebsmittel der Rettungswachen in Guben und Spremberg überlassen. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus ist dabei unerheblich, dass sich der DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. zur Aufgabenerfüllung der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH bedient hat.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Cottbus sind die Rettungswachen Guben und Spremberg zum 01.01.2013 als eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung Ihrer Identität auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH übergegangen.
Dies hat zur Folge, dass die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH nach § 613 a GB automatisch in die am 31.12.2012 mit der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH bestehenden 49 Arbeitsverhältnisse eingetreten ist und sich die Arbeitsverhältnisses nach den Arbeitsbedingungen richten, wie diese zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geregelt waren.
Die Gewährung der Arbeitsbedingungen, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geregelt waren, lehnt die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH gegenüber den ca. 49 betroffenen Rettungsdienstmitarbeitern jedoch ab. Falck hatte stattdessen Anfang Dezember 2012 eigene Arbeitsbedingungen willkürlich unterbreitet. So sollten Rettungssanitäter ein monatliches Entgelt von 1.750 Euro brutto und Rettungsassistenten ein monatliches Entgelt von 1.850 Euro brutto erhalten. Fast alle Beschäftigten hatten diese Vertragsangebote abgelehnt. Inzwischen hatte Falck sein Vertragsangebot teilweise nachgebessert. Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH ist aber weiterhin nicht bereit, die Arbeitsbedingungen zu erfüllen, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs tariflich geregelt waren.
Bei der Gewerkschaft ver.di haben inzwischen 28 Rettungsdienstmitarbeiter der Rettungswachen Guben und Spremberg für Zahlungsklagen Rechtsschutz beantragt. 18 Zahlungsklagen sind beim Arbeitsgericht Cottbus schon anhängig. Weitere Klagen werden folgen.
Am 21.03.2013 wird die 3. Kammer des Arbeitsgerichtes Cottbus als erste Kammer über die Zahlungsklagen von 3 Rettungsdienstmitarbeitern entscheiden. Weitere Entscheidungen durch andere Kammern des Arbeitsgerichtes Cottbus werden danach folgen.
Bei dem Beschlussverfahren 3 BVGa 1/13 hatte es sich um den Antrag des Betriebsrates der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH auf Erlass einer einstweilige Verfügung gehandelt.
Der Betriebsrat der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH hatte beantragt festzustellen, dass er im Rahmen eines Übergangsmandates nach § 21 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die Beschäftigten der 7 Rettungswachen ab dem 01.01.2013 für die Übergangszeit von maximal 6 Monaten der zuständige Betriebsrat ist. Dementsprechend hatte der Betriebsrat beantragt, dass er Betriebsratssitzungen abhalten kann und ihm die Dienstpläne für Februar und März für alle Rettungswachen zur Mitbestimmung vorzulegen sind.
Die 3. Kammer des Arbeitsgerichtes hatte die Anträge des Betriebsrates abgewiesen. Zwar liegt nach Auffassung der 3. Kammer für die Rettungswachen Spremberg und Guben eine Betriebsübergang vor, jedoch steht dem Betriebsrat der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH das Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG trotzdem nicht zu, weil der vormals von der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH geführte Betrieb nicht als betriebsratsfähige Organisationseinheit fortbesteht.
Der Betrieb der Rettungswachen Guben und Spremberg wurde mit den 5 Rettungswachen des DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. zu einem Betrieb mit 7 Rettungswachen zusammengefasst und unter eine einheitliche Leitung gestellt. Bei der Fusion von mehreren Betrieben nimmt der Betriebsrat des nach der Anzahl der Arbeitnehmer größeren Betriebs das Übergangsmandat wahr. Mit 160 Beschäftigten, davon 57 in den Rettungswachen Peitz, Burg, Drebkau, Forst und Döbern ist der DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. der größere Betrieb.
Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus nimmt somit der Betriebsrat des DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. bis zur Neuwahl, längstens bis zum 30.06.2013 das Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG wahr. Das Mandat des Betriebsrates der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH ist nach Auffassung des Arbeitsgerichtes mit der Fusion der Rettungswachen zu einem Betrieb erloschen.
Der Betriebsrat des DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. hat inzwischen seine Beteiligungsrechte gegenüber der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH geltend gemacht.
Quelle: ver.di Bezirk Cottbus
Foto © Rettungssani
Veröffentlicht bei wikipedia.org unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation
Die 3. Kammer des Arbeitsgerichtes Cottbus hat mit der schriftlichen Begründung zur Entscheidung vom 24.01.2013 in dem Beschlussverfahren 3 BVGa 1/13 bestätigt, dass die Rettungswachen Guben und Spremberg als Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613 a BGB) am 01.01.2013 auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH übergegangen sind. Damit wurde die von der Gewerkschaft ver.di vertretene Rechtsauffassung zum Betriebsübergang bestätigt.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH, die zum 01.01.2013 nach europaweiter Ausschreibung den Rettungsdienst des Landkreises Spree-Neiße mit 7 Rettungswachen und ca. 107 Rettungsdienstmitarbeitern für 5 Jahre übernommen hat, bestreitet, dass bei den Rettungswachen Guben und Spremberg mit ca. 49 Rettungsdienstmitarbeitern ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vorliegt. Bei den Rettungswachen Peitz, Burg, Drebkau, Forst und Döbern wird von der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH der Betriebsübergang als unstreitig anerkannt.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hat zur Ausführung des Rettungsdienstes vom Landkreis Spree-Neiße zum 01.01.2013 die Verfügungsbefugnis über die wesentlichen – sächlichen – Betriebsmittel der Rettungswachen Guben und Spremberg erhalten.
Zuvor (vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012) hatte der Landkreis in gleicher Weise dem DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. die Betriebsmittel der Rettungswachen in Guben und Spremberg überlassen. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus ist dabei unerheblich, dass sich der DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. zur Aufgabenerfüllung der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH bedient hat.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Cottbus sind die Rettungswachen Guben und Spremberg zum 01.01.2013 als eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung Ihrer Identität auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH übergegangen.
Dies hat zur Folge, dass die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH nach § 613 a GB automatisch in die am 31.12.2012 mit der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH bestehenden 49 Arbeitsverhältnisse eingetreten ist und sich die Arbeitsverhältnisses nach den Arbeitsbedingungen richten, wie diese zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geregelt waren.
Die Gewährung der Arbeitsbedingungen, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geregelt waren, lehnt die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH gegenüber den ca. 49 betroffenen Rettungsdienstmitarbeitern jedoch ab. Falck hatte stattdessen Anfang Dezember 2012 eigene Arbeitsbedingungen willkürlich unterbreitet. So sollten Rettungssanitäter ein monatliches Entgelt von 1.750 Euro brutto und Rettungsassistenten ein monatliches Entgelt von 1.850 Euro brutto erhalten. Fast alle Beschäftigten hatten diese Vertragsangebote abgelehnt. Inzwischen hatte Falck sein Vertragsangebot teilweise nachgebessert. Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH ist aber weiterhin nicht bereit, die Arbeitsbedingungen zu erfüllen, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs tariflich geregelt waren.
Bei der Gewerkschaft ver.di haben inzwischen 28 Rettungsdienstmitarbeiter der Rettungswachen Guben und Spremberg für Zahlungsklagen Rechtsschutz beantragt. 18 Zahlungsklagen sind beim Arbeitsgericht Cottbus schon anhängig. Weitere Klagen werden folgen.
Am 21.03.2013 wird die 3. Kammer des Arbeitsgerichtes Cottbus als erste Kammer über die Zahlungsklagen von 3 Rettungsdienstmitarbeitern entscheiden. Weitere Entscheidungen durch andere Kammern des Arbeitsgerichtes Cottbus werden danach folgen.
Bei dem Beschlussverfahren 3 BVGa 1/13 hatte es sich um den Antrag des Betriebsrates der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH auf Erlass einer einstweilige Verfügung gehandelt.
Der Betriebsrat der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH hatte beantragt festzustellen, dass er im Rahmen eines Übergangsmandates nach § 21 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die Beschäftigten der 7 Rettungswachen ab dem 01.01.2013 für die Übergangszeit von maximal 6 Monaten der zuständige Betriebsrat ist. Dementsprechend hatte der Betriebsrat beantragt, dass er Betriebsratssitzungen abhalten kann und ihm die Dienstpläne für Februar und März für alle Rettungswachen zur Mitbestimmung vorzulegen sind.
Die 3. Kammer des Arbeitsgerichtes hatte die Anträge des Betriebsrates abgewiesen. Zwar liegt nach Auffassung der 3. Kammer für die Rettungswachen Spremberg und Guben eine Betriebsübergang vor, jedoch steht dem Betriebsrat der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH das Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG trotzdem nicht zu, weil der vormals von der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH geführte Betrieb nicht als betriebsratsfähige Organisationseinheit fortbesteht.
Der Betrieb der Rettungswachen Guben und Spremberg wurde mit den 5 Rettungswachen des DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. zu einem Betrieb mit 7 Rettungswachen zusammengefasst und unter eine einheitliche Leitung gestellt. Bei der Fusion von mehreren Betrieben nimmt der Betriebsrat des nach der Anzahl der Arbeitnehmer größeren Betriebs das Übergangsmandat wahr. Mit 160 Beschäftigten, davon 57 in den Rettungswachen Peitz, Burg, Drebkau, Forst und Döbern ist der DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. der größere Betrieb.
Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus nimmt somit der Betriebsrat des DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. bis zur Neuwahl, längstens bis zum 30.06.2013 das Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG wahr. Das Mandat des Betriebsrates der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH ist nach Auffassung des Arbeitsgerichtes mit der Fusion der Rettungswachen zu einem Betrieb erloschen.
Der Betriebsrat des DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. hat inzwischen seine Beteiligungsrechte gegenüber der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH geltend gemacht.
Quelle: ver.di Bezirk Cottbus
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Die 3. Kammer des Arbeitsgerichtes Cottbus hat mit der schriftlichen Begründung zur Entscheidung vom 24.01.2013 in dem Beschlussverfahren 3 BVGa 1/13 bestätigt, dass die Rettungswachen Guben und Spremberg als Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613 a BGB) am 01.01.2013 auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH übergegangen sind. Damit wurde die von der Gewerkschaft ver.di vertretene Rechtsauffassung zum Betriebsübergang bestätigt.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH, die zum 01.01.2013 nach europaweiter Ausschreibung den Rettungsdienst des Landkreises Spree-Neiße mit 7 Rettungswachen und ca. 107 Rettungsdienstmitarbeitern für 5 Jahre übernommen hat, bestreitet, dass bei den Rettungswachen Guben und Spremberg mit ca. 49 Rettungsdienstmitarbeitern ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vorliegt. Bei den Rettungswachen Peitz, Burg, Drebkau, Forst und Döbern wird von der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH der Betriebsübergang als unstreitig anerkannt.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hat zur Ausführung des Rettungsdienstes vom Landkreis Spree-Neiße zum 01.01.2013 die Verfügungsbefugnis über die wesentlichen – sächlichen – Betriebsmittel der Rettungswachen Guben und Spremberg erhalten.
Zuvor (vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012) hatte der Landkreis in gleicher Weise dem DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. die Betriebsmittel der Rettungswachen in Guben und Spremberg überlassen. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus ist dabei unerheblich, dass sich der DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. zur Aufgabenerfüllung der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH bedient hat.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Cottbus sind die Rettungswachen Guben und Spremberg zum 01.01.2013 als eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung Ihrer Identität auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH übergegangen.
Dies hat zur Folge, dass die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH nach § 613 a GB automatisch in die am 31.12.2012 mit der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH bestehenden 49 Arbeitsverhältnisse eingetreten ist und sich die Arbeitsverhältnisses nach den Arbeitsbedingungen richten, wie diese zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geregelt waren.
Die Gewährung der Arbeitsbedingungen, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geregelt waren, lehnt die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH gegenüber den ca. 49 betroffenen Rettungsdienstmitarbeitern jedoch ab. Falck hatte stattdessen Anfang Dezember 2012 eigene Arbeitsbedingungen willkürlich unterbreitet. So sollten Rettungssanitäter ein monatliches Entgelt von 1.750 Euro brutto und Rettungsassistenten ein monatliches Entgelt von 1.850 Euro brutto erhalten. Fast alle Beschäftigten hatten diese Vertragsangebote abgelehnt. Inzwischen hatte Falck sein Vertragsangebot teilweise nachgebessert. Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH ist aber weiterhin nicht bereit, die Arbeitsbedingungen zu erfüllen, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs tariflich geregelt waren.
Bei der Gewerkschaft ver.di haben inzwischen 28 Rettungsdienstmitarbeiter der Rettungswachen Guben und Spremberg für Zahlungsklagen Rechtsschutz beantragt. 18 Zahlungsklagen sind beim Arbeitsgericht Cottbus schon anhängig. Weitere Klagen werden folgen.
Am 21.03.2013 wird die 3. Kammer des Arbeitsgerichtes Cottbus als erste Kammer über die Zahlungsklagen von 3 Rettungsdienstmitarbeitern entscheiden. Weitere Entscheidungen durch andere Kammern des Arbeitsgerichtes Cottbus werden danach folgen.
Bei dem Beschlussverfahren 3 BVGa 1/13 hatte es sich um den Antrag des Betriebsrates der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH auf Erlass einer einstweilige Verfügung gehandelt.
Der Betriebsrat der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH hatte beantragt festzustellen, dass er im Rahmen eines Übergangsmandates nach § 21 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die Beschäftigten der 7 Rettungswachen ab dem 01.01.2013 für die Übergangszeit von maximal 6 Monaten der zuständige Betriebsrat ist. Dementsprechend hatte der Betriebsrat beantragt, dass er Betriebsratssitzungen abhalten kann und ihm die Dienstpläne für Februar und März für alle Rettungswachen zur Mitbestimmung vorzulegen sind.
Die 3. Kammer des Arbeitsgerichtes hatte die Anträge des Betriebsrates abgewiesen. Zwar liegt nach Auffassung der 3. Kammer für die Rettungswachen Spremberg und Guben eine Betriebsübergang vor, jedoch steht dem Betriebsrat der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH das Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG trotzdem nicht zu, weil der vormals von der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH geführte Betrieb nicht als betriebsratsfähige Organisationseinheit fortbesteht.
Der Betrieb der Rettungswachen Guben und Spremberg wurde mit den 5 Rettungswachen des DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. zu einem Betrieb mit 7 Rettungswachen zusammengefasst und unter eine einheitliche Leitung gestellt. Bei der Fusion von mehreren Betrieben nimmt der Betriebsrat des nach der Anzahl der Arbeitnehmer größeren Betriebs das Übergangsmandat wahr. Mit 160 Beschäftigten, davon 57 in den Rettungswachen Peitz, Burg, Drebkau, Forst und Döbern ist der DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. der größere Betrieb.
Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus nimmt somit der Betriebsrat des DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. bis zur Neuwahl, längstens bis zum 30.06.2013 das Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG wahr. Das Mandat des Betriebsrates der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH ist nach Auffassung des Arbeitsgerichtes mit der Fusion der Rettungswachen zu einem Betrieb erloschen.
Der Betriebsrat des DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. hat inzwischen seine Beteiligungsrechte gegenüber der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH geltend gemacht.
Quelle: ver.di Bezirk Cottbus
Foto © Rettungssani
Veröffentlicht bei wikipedia.org unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation
Die 3. Kammer des Arbeitsgerichtes Cottbus hat mit der schriftlichen Begründung zur Entscheidung vom 24.01.2013 in dem Beschlussverfahren 3 BVGa 1/13 bestätigt, dass die Rettungswachen Guben und Spremberg als Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs (§ 613 a BGB) am 01.01.2013 auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH übergegangen sind. Damit wurde die von der Gewerkschaft ver.di vertretene Rechtsauffassung zum Betriebsübergang bestätigt.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH, die zum 01.01.2013 nach europaweiter Ausschreibung den Rettungsdienst des Landkreises Spree-Neiße mit 7 Rettungswachen und ca. 107 Rettungsdienstmitarbeitern für 5 Jahre übernommen hat, bestreitet, dass bei den Rettungswachen Guben und Spremberg mit ca. 49 Rettungsdienstmitarbeitern ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vorliegt. Bei den Rettungswachen Peitz, Burg, Drebkau, Forst und Döbern wird von der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH der Betriebsübergang als unstreitig anerkannt.
Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH hat zur Ausführung des Rettungsdienstes vom Landkreis Spree-Neiße zum 01.01.2013 die Verfügungsbefugnis über die wesentlichen – sächlichen – Betriebsmittel der Rettungswachen Guben und Spremberg erhalten.
Zuvor (vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012) hatte der Landkreis in gleicher Weise dem DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. die Betriebsmittel der Rettungswachen in Guben und Spremberg überlassen. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus ist dabei unerheblich, dass sich der DRK Kreisverband Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. zur Aufgabenerfüllung der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH bedient hat.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Cottbus sind die Rettungswachen Guben und Spremberg zum 01.01.2013 als eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung Ihrer Identität auf die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH übergegangen.
Dies hat zur Folge, dass die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH nach § 613 a GB automatisch in die am 31.12.2012 mit der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH bestehenden 49 Arbeitsverhältnisse eingetreten ist und sich die Arbeitsverhältnisses nach den Arbeitsbedingungen richten, wie diese zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geregelt waren.
Die Gewährung der Arbeitsbedingungen, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geregelt waren, lehnt die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH gegenüber den ca. 49 betroffenen Rettungsdienstmitarbeitern jedoch ab. Falck hatte stattdessen Anfang Dezember 2012 eigene Arbeitsbedingungen willkürlich unterbreitet. So sollten Rettungssanitäter ein monatliches Entgelt von 1.750 Euro brutto und Rettungsassistenten ein monatliches Entgelt von 1.850 Euro brutto erhalten. Fast alle Beschäftigten hatten diese Vertragsangebote abgelehnt. Inzwischen hatte Falck sein Vertragsangebot teilweise nachgebessert. Die Falck Kranken-Transport Herzig GmbH ist aber weiterhin nicht bereit, die Arbeitsbedingungen zu erfüllen, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs tariflich geregelt waren.
Bei der Gewerkschaft ver.di haben inzwischen 28 Rettungsdienstmitarbeiter der Rettungswachen Guben und Spremberg für Zahlungsklagen Rechtsschutz beantragt. 18 Zahlungsklagen sind beim Arbeitsgericht Cottbus schon anhängig. Weitere Klagen werden folgen.
Am 21.03.2013 wird die 3. Kammer des Arbeitsgerichtes Cottbus als erste Kammer über die Zahlungsklagen von 3 Rettungsdienstmitarbeitern entscheiden. Weitere Entscheidungen durch andere Kammern des Arbeitsgerichtes Cottbus werden danach folgen.
Bei dem Beschlussverfahren 3 BVGa 1/13 hatte es sich um den Antrag des Betriebsrates der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH auf Erlass einer einstweilige Verfügung gehandelt.
Der Betriebsrat der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH hatte beantragt festzustellen, dass er im Rahmen eines Übergangsmandates nach § 21 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die Beschäftigten der 7 Rettungswachen ab dem 01.01.2013 für die Übergangszeit von maximal 6 Monaten der zuständige Betriebsrat ist. Dementsprechend hatte der Betriebsrat beantragt, dass er Betriebsratssitzungen abhalten kann und ihm die Dienstpläne für Februar und März für alle Rettungswachen zur Mitbestimmung vorzulegen sind.
Die 3. Kammer des Arbeitsgerichtes hatte die Anträge des Betriebsrates abgewiesen. Zwar liegt nach Auffassung der 3. Kammer für die Rettungswachen Spremberg und Guben eine Betriebsübergang vor, jedoch steht dem Betriebsrat der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH das Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG trotzdem nicht zu, weil der vormals von der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH geführte Betrieb nicht als betriebsratsfähige Organisationseinheit fortbesteht.
Der Betrieb der Rettungswachen Guben und Spremberg wurde mit den 5 Rettungswachen des DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. zu einem Betrieb mit 7 Rettungswachen zusammengefasst und unter eine einheitliche Leitung gestellt. Bei der Fusion von mehreren Betrieben nimmt der Betriebsrat des nach der Anzahl der Arbeitnehmer größeren Betriebs das Übergangsmandat wahr. Mit 160 Beschäftigten, davon 57 in den Rettungswachen Peitz, Burg, Drebkau, Forst und Döbern ist der DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. der größere Betrieb.
Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus nimmt somit der Betriebsrat des DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. bis zur Neuwahl, längstens bis zum 30.06.2013 das Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG wahr. Das Mandat des Betriebsrates der DRK Rettungsdienst Spremberg gGmbH ist nach Auffassung des Arbeitsgerichtes mit der Fusion der Rettungswachen zu einem Betrieb erloschen.
Der Betriebsrat des DRK Kreisverbandes Cottbus-Spree-Neiße-West e.V. hat inzwischen seine Beteiligungsrechte gegenüber der Falck Kranken-Transport Herzig GmbH geltend gemacht.
Quelle: ver.di Bezirk Cottbus
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