Im Kampf gegen die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest hat der Landkreis Oder-Spree ein neues Kerngebiet ausgewiesen. Das wird notwendig, nachdem bei Wiesenau erkranktes Fallwild aufgefunden wurde. Das Gebiet wurde umgehend mit einem Elektrozaun gesichert und nach weiterem Fallwild abgesucht. Die damit verbundenen Einschränkungen gelten ab sofort und binhalten unter anderem ein Betretungsverbot.
Das Brandenburger Gesundheitsministerium teilte dazu mit:
Im Kampf gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in Brandenburg hat der Landkreis Oder-Spree per Allgemeinverfügung seine Restriktionszonen an die aktuelle Lage angepasst. So wurde nach positiven Fallwildfunden bei Wiesenau das bereits bestehende Kerngebiet südlich von Frankfurt (Oder) in den Landkreis Oder-Spree ausgeweitet. Das Gebiet wurde umgehend mit einem Elektrozaun gesichert und nach weiterem Fallwild abgesucht. Die damit verbundenen Einschränkungen gelten ab sofort.
Die Leiterin des ASP-Krisenstabes, Verbraucherstaatssekretärin Anna Heyer-Stuffer: „Mit der sofort eingeleiteten systematischen Fallwildsuche wird der Umfang des betroffenen Gebiets ermittelt. Wir sehen hier deutlich, wie stark der Infektionsdruck aus Polen ist. Die Funde westlich des Zauns entlang von Oder und Neiße machen deutlich, dass sich die Tiere neue Wege suchen unter anderem durch das Stadtgebiet von Frankfurt (Oder). In den kommenden Tagen wird sich der Landeskrisenstab mit dieser Thematik befassen.“
Beschränkungen im Kerngebiet – was beachtet werden muss
Im Kerngebiet gelten besondere Restriktionen. Zu den angeordneten Maßnahmen gehört ein Betretungsverbot für den Wald und die offene Landschaft. Dazu zählen Felder, Wiesen und Ackerflächen, alle Bereiche außerhalb geschlossener Ortslagen oder außerhalb von Bebauungszusammenhängen. Zudem gelten bis auf die in der Allgemeinverfügung geregelten Ausnahmen weitgehende Verbote für den Fahrzeugverkehr. Veranstaltungen, die Flächen des Waldes oder der offenen Landschaft einbeziehen, sind vom Veranstalter beim Veterinäramt mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn formlos unter Angabe des Veranstaltungszwecks, -ortes und der zu erwartenden Teilnehmerzahl genehmigen zu lassen. Darüber hinaus trifft die Anordnung des Landkreises Festlegungen für die Jagd sowie für die Land- und Forstwirtschaft.
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Die Tierseuchenallgemeinverfügung im Wortlaut: https://www.landkreis-oder-spree.de/Afrikanische-Schweinepest/
Red. / Presseinfo




