Am 9. August fand in Cottbus ein Treffen von Kreistagsabgeordneten der LINKEN aus Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz unter Anwesenheit von drei Vertretern der Interessengemeinschaft B169 e.V. statt. Die LINKE droht mit einer Untätigkeitsklage gegen die Verwaltungsspitze, sollten nicht Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg an der B169 eingeleitet werden.
Im Ergebnis der Beratung erklären die Kreisvorsitzenden, Mario Dannenberg (OSL) und Matthias Loehr (Cottbus und SPN):
Mario Dannenberg: „Die bisherige Tatenlosigkeit des Landrates Siegurd Heinze ist für DIE LINKE nicht hinnehmbar. Die Anwohnerinnen und Anwohner der B169 sind endlich durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen vor unzumutbarem Lärm zu schützen. Der rechtskräftige und unanfechtbare Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg ist unverzüglich umzusetzen. Sollte die Verwaltungsspitze weiterhin nicht handeln, wird DIE LINKE eine Untätigkeitsklage der Betroffenen gegen den Landrat Heinze unterstützen.“
Matthias Loehr: „Landrat Altekrüger wäre gut beraten, wenn er das Urteil des OVG zur Handlungsgrundlage seiner Verwaltung machen würde. DIE LINKE fordert mit Blick auf anhängige Verfahren, auf weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zum Lärmschutz zu verzichten und somit kein weiteres Steuergeld der Bürgerinnen und Bürger zu verschwenden. Stattdessen sollte Landrat Altekrüger gemeinsam mit Landrat Heinze und dem Cottbuser Oberbürgermeister Kelch ein gemeinsames Verkehrslenkungskonzept auf den Weg bringen. Darüber hinaus sind verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die B169 auch im Landkreis Spree-Neiße unverzüglich einzuleiten.“
Hintergrund:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 8. Mai 2018 liegt nun über drei Monate zurück. Darin wird der Forderung einer Klägerin aus dem Landkreis OSL auf Anordnung einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme zum Zwecke des Lärmschutzes letztinstanzlich stattgegeben. In der Zwischenzeit hat es keinerlei erkennbare Handlungen seitens des Landrates Heinze zur Umsetzung des Urteils gegeben.