Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder hat am 16.03.2016 und 17.03.2016 zwei Anträge auf Durchführung des beschleunigten verfahrens gegen zwei polnische Staatsangehörige bei dem Amtsgericht Cottbus gestellt. Beide Hauptverhandlungen wurde heute durchgeführt.
Zum einen richtet sich ein Antrag gegen einen 32jährigen Polen, der in der Nacht zum 16.3.2016 in Leipzig ein Fahrzeug der Marke Mazda (Wert etwa 25.000 €) aufgebrochen und das Steuerteil des Fahrzeugs ersetzt hat. In der Folge entwendete der gelernte Schlosser das Fahrzeug und wollte mit diesem nach Polen ausreisen. Er hatte die Absicht, das Fahrzeug zu zerlegen und die Einzelteile zu verkaufen. Zur Ausreise kam es jedoch nicht mehr, denn er wurde am frühen Morgen des 16.3.2015 durch Beamte der Bundespolizei im Bereich der BAB 15 bei Forst aufgegriffen und festgenommen. Die Beamten stellten fest, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfügt. In der Hauptverhandlung zeigte sich der Angeklagte, der bisher in Deutschland nicht vorbestraft war, geständig. Er teilte mit, bisher noch nie eine Fahrerlaubnis besessen zu haben. Er wurde wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der weitere Antrag richtete sich gegen einen 53jährigen Mann, der von Beruf Metzger ist, allerdings nur noch gelegentlich auf Schlachthöfen beschäftigt wird. Der polnische Angeklagte war angeheuert worden, um ein in Berlin gestohlenes Fahrzeug nach Polen zu verbringen. Dafür sollte der Angeklagte 500 Zloty (etwa 130 €) erhalten. Der Angeklagte wurde von unbekannten Personen nach Berlin verbracht. Dort wurde ihm am späten Abend des 16.3.2016 das zuvor gestohlene Fahrzeug, beim dem das Türschloss fehlte und welches mit einem sogenannten Polenschlüssel in Gang gesetzt worden war, übergeben. Auf der Fahrt nach Polen wurde der Angeklagte kurz nach Mitternacht von Beamten der Bundespolizei im Bereich Forst aufgegriffen und kontrolliert. Auch dieser Angeklagte war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, da diese bereits durch ein polnisches Gericht wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden war. Zudem war der Angeklagte in Deutschland im Jahr 2013 mittels Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten gewusst zu haben, dass das Auto gestohlen worden sei. Die Einlassung hat das Gericht aufgrund der Gesamtumstände nicht als glaubhaft eingestuft. Der Angeklagte wurde wegen versuchter Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 25 € (4.500 €) verurteilt.
Quelle: Amtsgericht Cottbus