Nachdem im Landkreis Spree-Neiße bei einem Nutzgeflügelbestand die Geflügelpest nachgewiesen wurde, hat der Landrat jetzt eine Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Pest erlassen. Darin sind neben der Einrichtung einer Sperrzone weitere Maßnahmen festgeschrieben. Beispielsweise muss in der Schutz- oder Überwachungszone lebendes Geflügel unverzüglich unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere im Bestand sowie jedes verendete Tier und jede Änderung der Behörde angezeigt werden.
Der Landkreis Spree-Neiße teilte dazu mit:
Aufgrund des amtlich festgestellten Ausbruches der Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa erlässt der Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, aufgrund von Gefahr im Verzug im Wege der Notbekanntmachung nach § 3 BekanntmV nachfolgende Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 02.11.2021
Der Landrat
Tierseuchenallgemeinverfügung
zum Schutz gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest)
Entscheidung:
Die Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.
A. Einrichtung einer Sperrzone
I. Um den betroffenen Betrieb wird eine Sperrzone eingerichtet
II. Diese Sperrzone umfasst die „Schutzzone“ (früher „Sperrbezirk“) mit einem Mindestradius von 3 km um den betroffenen Betrieb sowie eine „Überwachungszone“ (früher „Beobachtungsgebiet“) mit einem Mindestradius von 10 km um den betroffenen Betrieb. Die Überwachungszone grenzt die Schutzzone nach außen hin ab.
1. Die Schutzzone umfasst anteilig folgende Ämter/Gemeinden und Gemarkungen
Amt/Gemeinde Gemarkung
Amt Burg (Spreewald) Burg (Spreewald)/Bórkowy (Błota) anteilig
Werben/Wjerbno anteilig
Müschen/Myšyn
Gemeinde Kolkwitz/Gołkojce Babow/Bobow anteilig
Der äußere Rand der Schutzzone wird durch den Verlauf der folgenden Linie gebildet:
An der Landkreisgrenze zu Oberspreewald-Lausitz in der Gemarkung Burg (Spreewald) am Rohrkanal beginnend in östliche Richtung bis zum Abzweig des Burg-Lübbener Kanals, weiterfolgend entgegen der Fließrichtung bis zur westlich gelegenen L 513. Die L513 ca. 40 m in südliche Richtung bis zum Abzweig Am Fischerfließ folgen. Von dort verläuft die Schutzzone entlang der Straße am Fischerfließ Richtung Osten bis zum Abzweig der östlichen L 513. Ab der L513 Richtung Süden weiter bis zum Abzweig zur L 51 folgen. Vom Abzweig L51 Richtung Süden zum Ortseingang Burg Dorf bis zur Spree. Ab der Spree Richtung Nordost folgend bis zur Gemarkungsgrenze der Gemarkung Burg (Spreewald). Ab der Gemarkungsgrenze der Gemarkung Burg (Spreewald) im Südosten wieder der L51 folgend Richtung Werben bis zum Abzweig Müschener Weg. Vom Müschener Weg folgend bis zur Gemarkungsgrenze der Gemarkung Müschen. Ab der Gemarkungsgrenze der Gemarkung Müschen im Südwesten entgegen der Fließrichtung dem Dorfgraben Babo w bis zum Abzweig in den Greifenhainer Fließ. Von hier den Greifenhainer Fließ nordwestlich ca. 175 m bis zur Kreisgrenze zu Oberspreewald-Lausitz folgen.
2. Die Überwachungszone umschließt die Schutzzone und umfasst folgende Ämter/Gemeinden und Gemarkungen:
Amt/Gemeinde Gemarkung
Amt Burg (Spreewald) Burg (Spreewald)/Bórkowy (Błota) welche nicht in der Schutzzone liegt
Briesen/Brjazyna
Schmogrow/Smogorjow
Fehrow/Prjawoz
Striesow/Strjažow
Guhrow/Góry
Werben/Wjerbno welche nicht in der Schutzzone liegt mit den Ortsteilen Brahmow/Brama und Ruben/Rubyn
Gemeinde Kolkwitz/Gołkojce Babow/Bobow welche nicht in der Schutzzone liegt
Eichow/Dubje
Dahlitz/Dalic anteilig
Kunersdorf/Kósobuz
Milkersdorf/Górnej
Papitz /Popojce
Krieschow /Kśišow nördlich der Bahnlinie
Limberg/Limbark nördlich der Bahnlinie
Eine aktuelle Kartenübersicht der Sperrzone ist unter https://www.lkspn.de/aktuelles/gefluegelpest.html einsehbar.
B. Angeordnete Maßregeln der Sperrzone (Schutzzone und Überwachungszone)
I. Maßnahmen, welche in der Schutzzone und in der Überwachungszone gelten:
1. Wer in der Schutz- oder Überwachungszone Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner oder Laufvögel hält, hat dies der o.g. Behörde unverzüglich unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere im Bestand, ihrer Nutzungsart und des Standorts sowie jedes verendete Tier und jede Änderung innerhalb des Bestands mitzuteilen.
2. Wer in der Schutz- oder Überwachungszone Vögel einer der unter Nummer 1. genannten Arten hält, hat diese Tiere von wildlebenden Vögeln abzusondern. Die gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss; werden als Seitenbegrenzung Netze oder Gitter verwendet, so darf deren Maschenweite maximal 25 mm betragen.
3. Vögel einer der unter Nummer 1. genannten Arten dürfen nicht in einen Bestand innerhalb der Sperrzone verbracht werden.
4. Folgende Tiere und Erzeugnisse, die von Vögeln der unter 1. genannten Arten stammen, die in der Schutz- oder Überwachungszone gehalten wurden, dürfen nicht aus dem Betrieb heraus verbracht werden:
- Vögel einer der unter Nummer 1.genannten Arten
- Frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch, Eier und sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie tierische Nebenprodukte, die von Vögeln der unter 1. genannten Arten sowie Federwild stammen
- Futtermittel
Ausgenommern hiervon sind:
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. (Hinweis: Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der Delegierten VO (EU) 2020/687, das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt wurden. Einzelheiten können bei der o.g. Behörde erfragt werden.)
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer Behandlung nach Anhang VII der Delegierten VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden (Hinweis: das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren).
- Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die 21 Tage vor dem Beginn der Seuche (des Verdachtes am 30.10.2021), also dem 09.10.2021 gewonnen oder erzeugt wurden.
- Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden.
- Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.
5. Betriebe, die Vögel einer der unter 1. genannten Arten halten, haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist der o.g. Behörde unverzüglich mitzuteilen.
6. Betriebe, die Vögel einer der unter 1. genannten Arten halten, haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten.
- Insbesondere gelten folgende Maßnahmen:
- Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Vögel einer der unter Nummer 1. genannten Arten, sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
- Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
- Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
- Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Vögeln einer der unter 1. genannten Arten sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
- Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in Betrieben, die Vögel einer der unter 1. genannten Arten halten, eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
- Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung von verendeten Vögeln einer der unter 1. genannten Arten sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
- Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.
- Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel).
- Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten, Schuhe sind bei Betreten und Verlassen der Stallung zu reinigen und zu desinfizieren.
- Es sind angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß durchzuführen.
7. Betriebe, die Vögel einer der unter 1. genannten Arten halten, haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und der o.g. Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten.
8. Betriebe, die Vögel einer der unter 1. genannten Arten halten, haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten Vögeln einer der unter 1. a genannten Arten als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 beim folgenden beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen:
SecAnim GmbH – 03561 68460.
Die Beseitigung ist erst nach Rücksprache mit der o.g. Behörde zulässig.
9. Niemand darf Vögel einer der unter 1. genannten Arten zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
10. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
11. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen Vögel einer der unter 1. genannten Arten, frisches Fleisch und tierische Nebenprodukte von diesen, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
B. II. Maßnahmen,die nur in der Schutzzone zusätzlich gelten:
1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Vögel, Eier oder Tierkörper der Vögel einer der unter B.I.1. genannten Arten nicht befördert werden.
2. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.
C. sofortige Vollziehbarkeit
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 37 Tiergesundheitsgesetz (Tier-GesG) kraft Gesetz gilt.
Im Übrigen ist diese Allgemeinverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der VwGO i. V. m. § 37 des TierGesG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
D. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt an 03.11.2021 in Kraft.
E. Hinweise
I. Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf an Hochpathogener Aviärer Influenza (Geflügelpest) ist dem Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung unverzüglich anzuzeigen, gem. § 4 TierGesG.
II. Ausnahmegenehmigungen:
Für bestimmte Maßnahmen können Ausnahmen genehmigt werden. Ausnahmen können bei der o.g. Behörde beantragt werden.
III. Untersuchungen: In der Schutzzone und in der Überwachungszone wird o.g. Behörde in Betrieben, in denen Vögel einer der unter B.I.1. genannten Arten gehalten werden, Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln durch. Diese Maßnahmen sind von den jeweiligen Tierhalterinnen und Tierhaltern zu dulden; auf die Mitwirkungspflicht des § 24 Tiergesundheitsgesetz wird ausdrücklich verwiesen.
IV. Ordnungswidrigkeiten:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden, gem. § 32 Abs. 1 Nr. 4 TierGesG.
Begründung:
I. Sachverhalt
Nachdem in einer Geflügelhaltung in Burg in kurzer Zeit mehrere Hühner und Gänse verendeten, wurden amtliche Proben des betroffenen Geflügelbestandes genommen und zur Untersuchung in das Landeslabor Berlin Brandenburg eingesandt. Im Labor wurde das Virus der Geflügelpest nachgewiesen. Dass es sich um den Erreger der hochpathogenen aviären Infulenza (HPAI, Geflügelpest) vom Stamm H5N1 handelt, wurde am 30.10.2021 durch das nationale Referenzlabor (das Friedrich-Loeffler-Institut) bestätigt. Infolgedessen wurde der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt.
Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering/hochpathogen) und in verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.
Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls entsprechend hoch. Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein. Kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot, stellen somit Infektionsquellen dar.
II. Rechtliche Wirkung
Gemäß §§ 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes vom 21. August 1996 (GVBl. I/96, [Nr. 21], S. 266) i. V. m. § 1 Abs. 1 und 4 des AGTierGes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I/02, [Nr. 02], S.14) in der jeweils geltenden Fassung ist der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Fachbereich Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Veterinäramt) die zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen von Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen.
Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung:
– der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) (ABl. L 084 vom 31.3.2016, S. 1),
– der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020, S. 64 – 139),
– des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, sowie der
– Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Bei der Hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer IV i. V. m. Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 i. V. m. dem Anhang VI der VO (EU) 2018/1882. Somit gelten die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
Artikel 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig ist. Die nationale Geflügelpest-Verordnung gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Zur Feststellung:
Die Feststellung des Ausbruchs der Hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) am 31.10.2021 in einem Geflügelbestand in der Gemeinde Burg ergibt sich aus einer klinischen Untersuchung des betroffenen Geflügelbestandes, der virologischen Untersuchung am 29.10.2021 durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg und dem Nachweis von hochpathogenem aviären Influenzavirus (HPAIV H5N1) durch das Friedrich-Löffler-Institut vom 30.10.2021. Die amtliche Bestätigung des Ausbruchs der Hochpathogenen Aviären Influenza erfolgt nach Artikel 11 der Delegierten VO (EU) 2020/687.
Zu A.I. Festlegung der Schutzzone:
Das oben dargestellte Gebiet wird als Schutzzone festgelegt, gem. Art. 60 b) 64, 65 VO (EG) 2016/429 i.V.m. Art. 21. Abs. 1 Anhang X VO (EG) 2020/687.
Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Schutzzone (früher Sperrbezirk) fest, gem. Artikel 60 – 71 der VO (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 11 – 67 der Delegierten VO (EU) 2020/687ii i. V. m. § 21 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung.
Die amtlichen Tierärzte der o.g. Behörde haben bei der möglichen Weiterverbreitung des Erregers, die Geflügelpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildgeflügelpopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Die Festlegung der vorliegenden Schutzzone erfolgte nach umfassender und intensiver Befassung mit der Gesamtsituation. In die Entscheidungsfindung sind die Struktur und Dichte der Geflügelbestände, topografische Verhältnisse, die Infrastruktur und Wildvogelvorkommen mit einbezogen worden.
Zu A.II. Festlegung der Überwachungszone:
Das oben dargestellte Gebiet um die Schutzzone wird als Überwachungszone festgelegt. Gemäß Art. 70 Abs. 1 b) iVm. Art. 9 Abs. 1 a) iVm. Art. 68 Abs. 1 c); Art. 64 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/429 iVm. § 27 Abs. 1 GeflPVO legt die zuständige Behörde um die den Seuchenbestand umgebenden Schutzzone eine Überwachungszone (früher Beobachtungsgebiet) fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
Die amtlichen Tierärzte der o.g. Behörde haben bei der möglichen Weiterverbreitung des Erregers, die Geflügelpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildgeflügelpopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Die Festlegung der vorliegenden Überwachungszone erfolgte nach umfassender und intensiver Befassung mit der Gesamtsituation. In die Entscheidungsfindung sind die Struktur und Dichte der Geflügelbestände, topografische Verhältnisse, die Infrastruktur und die Wildvogelvorkommen mit einbezogen worden.
Zu B I und II den Maßnahmen in der Schutzzone und Überwachungszone:
Die Maßnahmen ergeben sich aus dem Gesetz:
Zu B.I.1. Anzeigepflicht:
Gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Artikel 22 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. § 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung erstellt das Veterinäramt unverzüglich ein Verzeichnis aller in der Sperrzone befindlichen Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden. Die Anordnung unter B. I.1 stellt in Übereinstimmung mit §§ 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung sicher, dass das Register beim Veterinäramt auf aktuellem Stand ist.
Zu B.I.5-8:
Gemäß Art. 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet die zuständige Behörde für Betriebe in der Schutzzone unverzüglich Maßnahmen an. Gemäß Art. 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnet das Veterinäramt die Maßnahmen auch für Betriebe in der Überwachungszone an, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden.
Dazu gehören:
– nach Buchst. b) die Durchführung einer zusätzlichen Überwachung, um eine weitere Ausbreitung der Seuche festzustellen, einschließlich hinsichtlich eines etwaigen Anstiegs der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten; jeglicher Anstieg oder Rückgang wird der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet – Nr.5 setzt diese Überwachungsanordnung um; Nr. 5. setzt die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geforderte Anzeigepflicht um;
– nach Buchst. a) die Absonderung von Tieren gelisteter Arten von wildlebenden Tieren und von Tieren nicht gelisteter Arten – Nr. 2. setzt diese Absonderung um;
– nach Buchst. d) die Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs; ein Betrieb ist nach Artikel 4 Nr. 27 jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird; die Ställe sind Räumlichkeiten in diesem Sinne und aus Tiergesundheitssicht der besonders zu schützende Kern des Betriebsgeländes, daher sind die Desinfektionsmöglichkeiten nach Nr. 6 dort einzurichten;
– nach Buchst. c) soweit angezeigt, die Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum – Nr. 6. setzt diese Verpflichtung um.
– Nach Buchstabe g die Beseitigung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Tiere gelisteter arten gemäß Artikel 22 Abs.3.
Zu B.I.3 und 4:
Gemäß Art. 27 Abs. 1 verbietet die zuständige Behörde Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone entsprechend Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605. Gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wendet die zuständige Behörde diese Verbote auch in Bezug auf die Überwachungszone an.
Nr. B.I.3 und 4 setzen diese Verbote um.
Ausnahmen werden vom Veterinäramt auf Antrag genehmigt, soweit sie begründet sind.
Zu B.I.9 Freilassen von Vögeln:
Gemäß § 21 Abs. 6 Nr. 4 und § 27 Abs. 4 Nr. 3 Geflügelpest-Verordnung dürfen weder in der Schutzzone noch in der Überwachungszone gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes frei gelassen werden.
Zu B.I.10 Veranstaltungen mit Tieren:
Gemäß § 21 Abs. 6 Nr. 6 und § 27 Abs. 4 Nr. 4 der Geflügelpest-Verordnung ist die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten, oder Veranstaltungen ähnlicher Art sowohl in der Schutz- als auch in der Überwachungszone verboten.
Zu B.I. 11 Transportfahrzeuge:
Transportfahrzeuge sind entsprechend den Vorgaben des § 21 Abs. 6 Nr. 7 und § 27 Abs. 4 Nr. 5 der Geflügelpest-Verordnung zu behandeln.
Zu B.II.1 und 2:
Gemäß § 21 Absatz 6 Nr. 5. und 3. gelten in der Schutzzone die beschriebenen Einschränkungen hinsichtlich der Beförderung von frischem Fleisch sowie der Beförderung auf öffentlichen und privaten Straßen und Wegen.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Sofern die aufschiebende Wirkung nicht gem. § 37 TierGesG eintritt, wird diese gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die Ziff. 1 – 4 angeordnet. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Schutz- und Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden. Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.
Im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Zu D Bekanntmachung
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf Grundlage des § 1 BbgVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 4 VwVfG. Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde unter D. dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen auf den Ausbruch der Geflügelpest in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa die öffentliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung nach § 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV).
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf die akute Gefahrenlage infolge der Einschleppung einer hoch ansteckenden Tierseuche sowie des sich aktuell weiter ausbreitenden epidemiologischen Geschehens, nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 BbgVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.
Rechtsbehelf:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Straße 1 in 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist der Widerspruch durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach dem De-Mail-Gesetz zu erheben. Die De-Mail-Adresse lautet: [email protected]
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die besonderen technischen Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.lkspn.de/zugangseroeffnung.html aufgeführt sind.
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Redaktion / Presseinfo
Bild: pixabay