Durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil, zur Zulässigkeit der „ARGEn“ wird das Optionsmodell nicht betroffen. Der Eigenbetrieb „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ des Landkreises Spree-Neiße kann seine Arbeit entsprechend der bisherigen Regelung fortsetzen. Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil stellt die Konstruktion der ARGE eine unzulässige Mischverwaltung dar.
Laut Bundesverfassungsgericht schreibt das Grundgesetz vor, dass klar geregelt werden muss, welcher Träger für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben zuständig ist. Die zuständige Verwaltung ist verpflichtet, ihre Aufgaben „mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation“ wahrzunehmen.
Die Aufgaben sind entweder dem Bund oder insgesamt den Ländern bzw. Kommunen zuzuordnen.
Mehrfach weist das Bundesverfassungsgericht auf die Vorteile einer Bündelung der Verantwortung in einer Hand hin und betont in diesem Zusammenhang den verfassungsmäßigen Vorrang einer dezentralen, kommunalen vor einer bundeszentralen Aufgabenwahrnehmung. Es führt in der Begründung aus, dass keine Gründe vorliegen, die einer Ausweitung der kommunalen Trägerschaft entgegenstehen würden.
„Die Voraussetzung der klaren Zuordnung an einen Verwaltungsträger wird durch das Optionsmodell eindeutig erfüllt. Gegenüber anderen Modellen bietet die Option für die betroffenen Bürger außerdem den Vorteil der Leistung aus einer Hand“, so Werkleiter und Sozialdezernent Hermann Kostrewa in einer ersten Einschätzung.
„Jetzt bietet es sich an, das Optionsmodell, welches bereits seit drei Jahren in 69 Kommunen erfolgreich umgesetzt wird, auch als Grundlage für die künftige Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II bei anderen Kommunen zu nutzen. Der Gesetzgeber sollte jetzt die Voraussetzungen schaffen, dass das Optionsmodell über 2010 fortgesetzt und auch in anderen Kommunen angewandt werden kann“, erklärt Kostrewa.
Bereits in der Vergangenheit hatten sich zahlreiche Landkreise, die jetzt im Rahmen einer „ARGE“ tätig sind, für das Optionsmodell ausgesprochen.
Quelle: Landkreis SPN
Durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil, zur Zulässigkeit der „ARGEn“ wird das Optionsmodell nicht betroffen. Der Eigenbetrieb „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ des Landkreises Spree-Neiße kann seine Arbeit entsprechend der bisherigen Regelung fortsetzen. Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil stellt die Konstruktion der ARGE eine unzulässige Mischverwaltung dar.
Laut Bundesverfassungsgericht schreibt das Grundgesetz vor, dass klar geregelt werden muss, welcher Träger für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben zuständig ist. Die zuständige Verwaltung ist verpflichtet, ihre Aufgaben „mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation“ wahrzunehmen.
Die Aufgaben sind entweder dem Bund oder insgesamt den Ländern bzw. Kommunen zuzuordnen.
Mehrfach weist das Bundesverfassungsgericht auf die Vorteile einer Bündelung der Verantwortung in einer Hand hin und betont in diesem Zusammenhang den verfassungsmäßigen Vorrang einer dezentralen, kommunalen vor einer bundeszentralen Aufgabenwahrnehmung. Es führt in der Begründung aus, dass keine Gründe vorliegen, die einer Ausweitung der kommunalen Trägerschaft entgegenstehen würden.
„Die Voraussetzung der klaren Zuordnung an einen Verwaltungsträger wird durch das Optionsmodell eindeutig erfüllt. Gegenüber anderen Modellen bietet die Option für die betroffenen Bürger außerdem den Vorteil der Leistung aus einer Hand“, so Werkleiter und Sozialdezernent Hermann Kostrewa in einer ersten Einschätzung.
„Jetzt bietet es sich an, das Optionsmodell, welches bereits seit drei Jahren in 69 Kommunen erfolgreich umgesetzt wird, auch als Grundlage für die künftige Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II bei anderen Kommunen zu nutzen. Der Gesetzgeber sollte jetzt die Voraussetzungen schaffen, dass das Optionsmodell über 2010 fortgesetzt und auch in anderen Kommunen angewandt werden kann“, erklärt Kostrewa.
Bereits in der Vergangenheit hatten sich zahlreiche Landkreise, die jetzt im Rahmen einer „ARGE“ tätig sind, für das Optionsmodell ausgesprochen.
Quelle: Landkreis SPN
Durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil, zur Zulässigkeit der „ARGEn“ wird das Optionsmodell nicht betroffen. Der Eigenbetrieb „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ des Landkreises Spree-Neiße kann seine Arbeit entsprechend der bisherigen Regelung fortsetzen. Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil stellt die Konstruktion der ARGE eine unzulässige Mischverwaltung dar.
Laut Bundesverfassungsgericht schreibt das Grundgesetz vor, dass klar geregelt werden muss, welcher Träger für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben zuständig ist. Die zuständige Verwaltung ist verpflichtet, ihre Aufgaben „mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation“ wahrzunehmen.
Die Aufgaben sind entweder dem Bund oder insgesamt den Ländern bzw. Kommunen zuzuordnen.
Mehrfach weist das Bundesverfassungsgericht auf die Vorteile einer Bündelung der Verantwortung in einer Hand hin und betont in diesem Zusammenhang den verfassungsmäßigen Vorrang einer dezentralen, kommunalen vor einer bundeszentralen Aufgabenwahrnehmung. Es führt in der Begründung aus, dass keine Gründe vorliegen, die einer Ausweitung der kommunalen Trägerschaft entgegenstehen würden.
„Die Voraussetzung der klaren Zuordnung an einen Verwaltungsträger wird durch das Optionsmodell eindeutig erfüllt. Gegenüber anderen Modellen bietet die Option für die betroffenen Bürger außerdem den Vorteil der Leistung aus einer Hand“, so Werkleiter und Sozialdezernent Hermann Kostrewa in einer ersten Einschätzung.
„Jetzt bietet es sich an, das Optionsmodell, welches bereits seit drei Jahren in 69 Kommunen erfolgreich umgesetzt wird, auch als Grundlage für die künftige Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II bei anderen Kommunen zu nutzen. Der Gesetzgeber sollte jetzt die Voraussetzungen schaffen, dass das Optionsmodell über 2010 fortgesetzt und auch in anderen Kommunen angewandt werden kann“, erklärt Kostrewa.
Bereits in der Vergangenheit hatten sich zahlreiche Landkreise, die jetzt im Rahmen einer „ARGE“ tätig sind, für das Optionsmodell ausgesprochen.
Quelle: Landkreis SPN
Durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil, zur Zulässigkeit der „ARGEn“ wird das Optionsmodell nicht betroffen. Der Eigenbetrieb „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ des Landkreises Spree-Neiße kann seine Arbeit entsprechend der bisherigen Regelung fortsetzen. Nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil stellt die Konstruktion der ARGE eine unzulässige Mischverwaltung dar.
Laut Bundesverfassungsgericht schreibt das Grundgesetz vor, dass klar geregelt werden muss, welcher Träger für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben zuständig ist. Die zuständige Verwaltung ist verpflichtet, ihre Aufgaben „mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation“ wahrzunehmen.
Die Aufgaben sind entweder dem Bund oder insgesamt den Ländern bzw. Kommunen zuzuordnen.
Mehrfach weist das Bundesverfassungsgericht auf die Vorteile einer Bündelung der Verantwortung in einer Hand hin und betont in diesem Zusammenhang den verfassungsmäßigen Vorrang einer dezentralen, kommunalen vor einer bundeszentralen Aufgabenwahrnehmung. Es führt in der Begründung aus, dass keine Gründe vorliegen, die einer Ausweitung der kommunalen Trägerschaft entgegenstehen würden.
„Die Voraussetzung der klaren Zuordnung an einen Verwaltungsträger wird durch das Optionsmodell eindeutig erfüllt. Gegenüber anderen Modellen bietet die Option für die betroffenen Bürger außerdem den Vorteil der Leistung aus einer Hand“, so Werkleiter und Sozialdezernent Hermann Kostrewa in einer ersten Einschätzung.
„Jetzt bietet es sich an, das Optionsmodell, welches bereits seit drei Jahren in 69 Kommunen erfolgreich umgesetzt wird, auch als Grundlage für die künftige Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II bei anderen Kommunen zu nutzen. Der Gesetzgeber sollte jetzt die Voraussetzungen schaffen, dass das Optionsmodell über 2010 fortgesetzt und auch in anderen Kommunen angewandt werden kann“, erklärt Kostrewa.
Bereits in der Vergangenheit hatten sich zahlreiche Landkreise, die jetzt im Rahmen einer „ARGE“ tätig sind, für das Optionsmodell ausgesprochen.
Quelle: Landkreis SPN