In der vergangenen Woche hat das Land Brandenburg weitere Lockerungsmaßnahmen in Bezug auf die Corona-Pandemie beschlossen. Gemäß Paragraf 6 der neuen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) wurde festgelegt, dass Sportanlagen unter freiem Himmel für den kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport ab dem 15. Mai 2020 unter Einhaltung der Vorgaben zu Abstands- und Hygieneregeln wieder genutzt werden können. Die Stadt Lübbenau/Spreewald ist als Eigentümer der Sportplätze für die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen auf dem Gelände zuständig. Eine Nutzung der Anlagen unter den geforderten Voraussetzungen bedarf einer ausführlichen Vorbereitung der Sportvereine. Aus diesem Grund bleibt das allgemeine Nutzungsverbot aller Sportplätze der Stadt Lübbenau/Spreewald mit ihren Ortsteilen weiterhin bestehen. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Stadt die Einhaltung der strengen Vorgaben nicht garantieren kann.
Die Stadt teilt dazu mit:
Jedoch können Vereine beziehungsweise einzelne Abteilungen, die sich in der Lage sehen, die Maßnahmen vor, während und nach dem Training einzuhalten, bei der Stadt Lübbenau/Spreewald ein Hygienekonzept einreichen und damit eine Nutzungsgenehmigung beantragen. Dieses sollte Ausführungen zu folgenden Punkten berücksichtigen:
- geordnete Ankunft und Betreten des Trainingsgeländes unter Gewährleistung des Mindestabstandes
- Festlegung und Markierung der Laufwege zum Trainingsgelände und zurück
- Unterweisung der Trainer und Spieler
- Führung von Anwesenheitslisten zur Nachverfolgung von Infektionsketten
- Nutzung der Sportgeräte (Hürden, Bälle, Stangen, und weitere)
- Einhaltung des allgemeinen Tauschverbotes
- Desinfizierung aller Sportgeräte nach der Nutzung (Organisation, Zuständigkeit)
- Organisation während des Trainings
- Teilung der Gruppen
- kontaktlose Erwärmungsmöglichkeiten
- Training ohne Gruppenaktivitäten (Einzeltraining)
- zusätzliche Aufsicht zur Einhaltung des Mindestabstandes
- regelmäßiges Hände waschen und desinfizieren
- Getränkeversorgung unter Einhaltung des Tauschverbotes
- geordnetes Verlassen des Trainingsgeländes und Abfahrt unter Gewährleistung des Mindestabstandes
- Organisation Hygienemaßnahmen
- Desinfizieren von genutzten Flächen (Türklinken, WC-Anlagen)
Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Vereine mindestens die Anforderungen, die an den Schulbereich gestellt werden, erfüllen müssen, damit die Maßnahmen wirksam bleiben. Alle Vereine/Abteilungen sollten abwägen, ob der Aufwand zur Erfüllung der Voraussetzungen, dem Nutzen gleich zu setzen ist. Möglicherweise stehen auch andere Möglichkeiten zur Unterstützung der Spieler zur Verfügung. Im Kinder- und Jugendbereich ist es vielleicht möglich, das Training als „Homeoffice“ zu gestalten und den Spielern wöchentlich Trainingsaufgaben zu geben, die sie zu Hause durchführen können.