Interessenten können Bewerbungen bis Ende März an das Kreistagsbüro richten
Am 31. Dezember 2018 endet die Wahlperiode für die 2013 gewählten Jugendschöffinnen und ‑schöffen. Für die nächste Amtszeit von 2019 bis 2023 ist in diesem Jahr die Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen durchzuführen.
Im Landkreis Elbe-Elster werden 35 Frauen und Männer gesucht, die am Amtsgericht Bad Liebenwerda und Landgericht Cottbus als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Jugendstrafsachen mitwirken. Der Jugendhilfeausschuss schlägt dem Schöffenwahlausschuss am Amtsgericht doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten vor, wie Schöffinnen und Schöffen benötigt werden. Der Wahlausschuss wird in der zweiten Jahreshälfte 2018 aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Hilfsschöffen wählen.
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern stehen. Sie wirken bei der Hauptverhandlung wie bei der Urteilsfindung mit gleichem Stimmrecht mit und tragen somit dieselbe Verantwortung für das Urteil. Als Nichtjuristen sollen sie ihre Lebenserfahrungen, ihre Wertevorstellungen und ihr Rechtsbewusstsein in das Gerichtsverfahren einbringen. Schöffinnen und Schöffen brauchen also keine juristischen Kenntnisse. Soziales Verständnis, Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen in bestimmte Situationen und soziale Gegebenheiten, logisches Denkvermögen, Vorurteilsfreiheit, großes Verantwortungsbewusstsein, Standfestigkeit, Flexibilität und Kommunikationsfähigkeit sind Eigenschaften, die Schöffinnen und Schöffen mitbringen sollten. Sie sollen die eigene Meinung vertreten, aber auch die Meinung anderer würdigen können. Auf Grund des anstrengenden Sitzungsdienstes verlangt das Amt weiterhin eine körperliche Eignung. Die Bewerberinnen und Bewerber sollen erzieherisch befähigt bzw. in der Jugenderziehung erfahren sein.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Landkreis Elbe-Elster wohnen und am 1. Januar 2019 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, sind von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in der oder für die Justiz Tätige (Richter/innen, Polizeibeamte/innen, Bewährungshelfer/innen) und Religionsdiener/innen sollen nicht zu Schöffinnen und Schöffen gewählt werden.
Bewerbungsvordrucke sind unter www.landkreis-elbe-elster.de erhältlich oder können per E-Mail bzw. telefonisch angefordert werden. Fragen können gern per E-Mail ([email protected]) oder per Telefon 03535 46-1212 an das Kreistagsbüro gerichtet werden.
Foto: Landkreis
pm/red