Es gibt immer noch Einzelne, die ihre Abfälle mit einem Feuer auf ihrem Grundstück entsorgen. Die damit einhergehenden Belästigungen in Form von Rauch und Gestank haben die Meisten von uns mit Sicherheit schon einmal wahrgenommen. Die untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald weist darauf hin, dass ein Verbrennen von Abfällen nicht erlaubt ist. Laub, Rasenschnitt, weitere pflanzliche Abfälle und auch sonstiger Abfall, wie behandeltes Holz, Hausmüll oder ähnliches, dürfen nicht verbrannt werden.
Weiter teilte der Landkreis Dahme-Spreewald dazu mit:
Zulässig ist nur ein Holzfeuer bestehend aus trockenen, unbehandelten Holzscheiten, Ästen, Zapfen, Reisig oder auch Holzbriketts. Bei einem Holzfeuer ist zusätzlich darauf zu achten, dass keine Belästigung der Nachbarschaft z.B. durch Rauch stattfindet und der Mindestabstand zu Waldgebieten von 50 Metern eingehalten wird. Ein kleines Holzfeuer bleibt genehmigungsfrei, wenn die Größe des Holzhaufens im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigt. Der Verstoß gegen das Verbrennungsverbot von Abfällen kann nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann auch bei Belästigungen der Nachbarschaft durch Rauch gemäß Landesimmissionsschutzgesetz ein Bußgeld verhangen werden.Die Mitarbeiter der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde werden bei Außenterminen verstärkt auf die Einhaltung des Verbrennungsverbotes achten und entsprechende Verstöße ahnden. Die Verursacher der Abfallverbrennung sind in der Regel durch die bei der Abfallverbrennung entstehenden Rauchfahnen einfach und schnell zu ermitteln.
Weitere Informationen zum Sachverhalt und zur Frage, was zulässig bzw. nicht zulässig ist, können beispielsweise der Internetseite des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) unter
https://mlul.brandenburg.de/mlul/de/umwelt/immissionsschutz/luft/holzfeuer/ entnommen werden. Hier sind auch entsprechende Verweise zu den Rechtsgrundlagen oder zum sogenannten Lagerfeuererlass zu finden.
Red./Presseinfo
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