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NIEDERLAUSITZ aktuell

Was Hundehalter und solche, die es werden wollen, wissen sollten – Der Fachbereich Ordnung und Sicherheit informiert

11:41 Uhr | 20. März 2009
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Für alle Hundebesitzer bzw. Hundeführer ist die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg bindend. Die Haltung der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier (Foto 2), Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu ist in unserem Bundesland verboten. Eine Übergangsregelung wurde für die Hundehalter geschaffen, die bereits 2004 eine der vorab genannten Rassen besaßen; sie erhielten eine besondere behördliche Erlaubnis.
Für 13 Hunderassen, zu denen Rottweiler, Dobermann, Alano, Dogo Argentino, Mastiff und Dogue de Bordeaux gehören, erlaubt der Gesetzgeber die Haltung, wenn der Nachweis der Ungefährlichkeit des Tieres erbracht wird. Dazu sind der Ordnungsbehörde vorzulegen: ein Negativgutachten (Wesenstest beim Sachverständigen), ein Führungszeugnis des Halters (zu beantragen im Stadtbüro) und die Chipnummer des Hundes (Chipsetzung beim Tierarzt).
Alle Hunde, die eine Größe von mindestens 40 cm (Widerristhöhe) oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, sind neben ihrer steuerlichen Anmeldung laut Hundehalterverordnung auch unverzüglich im städtischen Fachbereich Ordnung und Sicherheit anzuzeigen. Außerdem hat der Hundehalter sein Führungszeugnis zu erbringen und dem Hund einen Chip setzen zulassen. Die Chipnummer ist der Ordnungsbehörde mitzuteilen.
Alle für den Hundehalter erforderlichen Anzeigeformulare sind im Stadtbüro (Technisches Rathaus, Karl-Marx-Straße 67) bzw. im städtischen Fachbereich Ordnung und Sicherheit erhältlich oder können über das Internet unter www.cottbus.de aufgerufen werden.
Quelle: Stadt Cottbus
Foto 1: Tieheimbewohner, der auf ein neues Zuhause wartet
Foto © Pleple2000 (wikipedia.org)

Für alle Hundebesitzer bzw. Hundeführer ist die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg bindend. Die Haltung der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier (Foto 2), Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu ist in unserem Bundesland verboten. Eine Übergangsregelung wurde für die Hundehalter geschaffen, die bereits 2004 eine der vorab genannten Rassen besaßen; sie erhielten eine besondere behördliche Erlaubnis.
Für 13 Hunderassen, zu denen Rottweiler, Dobermann, Alano, Dogo Argentino, Mastiff und Dogue de Bordeaux gehören, erlaubt der Gesetzgeber die Haltung, wenn der Nachweis der Ungefährlichkeit des Tieres erbracht wird. Dazu sind der Ordnungsbehörde vorzulegen: ein Negativgutachten (Wesenstest beim Sachverständigen), ein Führungszeugnis des Halters (zu beantragen im Stadtbüro) und die Chipnummer des Hundes (Chipsetzung beim Tierarzt).
Alle Hunde, die eine Größe von mindestens 40 cm (Widerristhöhe) oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, sind neben ihrer steuerlichen Anmeldung laut Hundehalterverordnung auch unverzüglich im städtischen Fachbereich Ordnung und Sicherheit anzuzeigen. Außerdem hat der Hundehalter sein Führungszeugnis zu erbringen und dem Hund einen Chip setzen zulassen. Die Chipnummer ist der Ordnungsbehörde mitzuteilen.
Alle für den Hundehalter erforderlichen Anzeigeformulare sind im Stadtbüro (Technisches Rathaus, Karl-Marx-Straße 67) bzw. im städtischen Fachbereich Ordnung und Sicherheit erhältlich oder können über das Internet unter www.cottbus.de aufgerufen werden.
Quelle: Stadt Cottbus
Foto 1: Tieheimbewohner, der auf ein neues Zuhause wartet
Foto © Pleple2000 (wikipedia.org)

Für alle Hundebesitzer bzw. Hundeführer ist die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg bindend. Die Haltung der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier (Foto 2), Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu ist in unserem Bundesland verboten. Eine Übergangsregelung wurde für die Hundehalter geschaffen, die bereits 2004 eine der vorab genannten Rassen besaßen; sie erhielten eine besondere behördliche Erlaubnis.
Für 13 Hunderassen, zu denen Rottweiler, Dobermann, Alano, Dogo Argentino, Mastiff und Dogue de Bordeaux gehören, erlaubt der Gesetzgeber die Haltung, wenn der Nachweis der Ungefährlichkeit des Tieres erbracht wird. Dazu sind der Ordnungsbehörde vorzulegen: ein Negativgutachten (Wesenstest beim Sachverständigen), ein Führungszeugnis des Halters (zu beantragen im Stadtbüro) und die Chipnummer des Hundes (Chipsetzung beim Tierarzt).
Alle Hunde, die eine Größe von mindestens 40 cm (Widerristhöhe) oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, sind neben ihrer steuerlichen Anmeldung laut Hundehalterverordnung auch unverzüglich im städtischen Fachbereich Ordnung und Sicherheit anzuzeigen. Außerdem hat der Hundehalter sein Führungszeugnis zu erbringen und dem Hund einen Chip setzen zulassen. Die Chipnummer ist der Ordnungsbehörde mitzuteilen.
Alle für den Hundehalter erforderlichen Anzeigeformulare sind im Stadtbüro (Technisches Rathaus, Karl-Marx-Straße 67) bzw. im städtischen Fachbereich Ordnung und Sicherheit erhältlich oder können über das Internet unter www.cottbus.de aufgerufen werden.
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Für alle Hundebesitzer bzw. Hundeführer ist die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg bindend. Die Haltung der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier (Foto 2), Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu ist in unserem Bundesland verboten. Eine Übergangsregelung wurde für die Hundehalter geschaffen, die bereits 2004 eine der vorab genannten Rassen besaßen; sie erhielten eine besondere behördliche Erlaubnis.
Für 13 Hunderassen, zu denen Rottweiler, Dobermann, Alano, Dogo Argentino, Mastiff und Dogue de Bordeaux gehören, erlaubt der Gesetzgeber die Haltung, wenn der Nachweis der Ungefährlichkeit des Tieres erbracht wird. Dazu sind der Ordnungsbehörde vorzulegen: ein Negativgutachten (Wesenstest beim Sachverständigen), ein Führungszeugnis des Halters (zu beantragen im Stadtbüro) und die Chipnummer des Hundes (Chipsetzung beim Tierarzt).
Alle Hunde, die eine Größe von mindestens 40 cm (Widerristhöhe) oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, sind neben ihrer steuerlichen Anmeldung laut Hundehalterverordnung auch unverzüglich im städtischen Fachbereich Ordnung und Sicherheit anzuzeigen. Außerdem hat der Hundehalter sein Führungszeugnis zu erbringen und dem Hund einen Chip setzen zulassen. Die Chipnummer ist der Ordnungsbehörde mitzuteilen.
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Für 13 Hunderassen, zu denen Rottweiler, Dobermann, Alano, Dogo Argentino, Mastiff und Dogue de Bordeaux gehören, erlaubt der Gesetzgeber die Haltung, wenn der Nachweis der Ungefährlichkeit des Tieres erbracht wird. Dazu sind der Ordnungsbehörde vorzulegen: ein Negativgutachten (Wesenstest beim Sachverständigen), ein Führungszeugnis des Halters (zu beantragen im Stadtbüro) und die Chipnummer des Hundes (Chipsetzung beim Tierarzt).
Alle Hunde, die eine Größe von mindestens 40 cm (Widerristhöhe) oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, sind neben ihrer steuerlichen Anmeldung laut Hundehalterverordnung auch unverzüglich im städtischen Fachbereich Ordnung und Sicherheit anzuzeigen. Außerdem hat der Hundehalter sein Führungszeugnis zu erbringen und dem Hund einen Chip setzen zulassen. Die Chipnummer ist der Ordnungsbehörde mitzuteilen.
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Für alle Hundebesitzer bzw. Hundeführer ist die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg bindend. Die Haltung der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier (Foto 2), Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu ist in unserem Bundesland verboten. Eine Übergangsregelung wurde für die Hundehalter geschaffen, die bereits 2004 eine der vorab genannten Rassen besaßen; sie erhielten eine besondere behördliche Erlaubnis.
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Quelle: Stadt Cottbus
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