Das Kabinett hat die Voraussetzungen für einen EU-weit freien Personen- und Dienstleistungsverkehr im Bereich der Gesundheitsberufe verbessert. Die Ministerrunde stimmte am Dienstag einem von Gesundheitsministerin Dagmar Ziegler eingebrachten Gesetzentwurf zur so genannten Berufsanerkennungsrichtlinie auf dem Gebiet der Gesundheits- und Heilberufe zu.
Künftig darf jeder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassene (d.h. berufstätige) EU-Angehörige unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Eine Anerkennung der Qualifikation ist dafür nicht grundsätzlich erforderlich. Die Dienstleistenden haben jedoch bestimmte Melde- und Nachweispflichten zu erfüllen. Die Richtlinie beseitigt somit Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.
Der brandenburgische Gesetzentwurf regelt entsprechend der EU-rechtlichen Vorgaben zum einen das Anerkennungsverfahren für landesrechtlich geregelte Aus- und Weiterbildungen der Gesundheitsberufe (u.a. Krankenpflegehilfe, ambulante Pflege, Intensivpflege und Anästhesie) sowie das Verfahren bei der Dienstleistungserbringung der betreffenden Berufsangehörigen.
Zum anderen werden im Heilberufsgesetz des Landes die Rahmenvorgaben für das Anerkennungsverfahren der Weiterbildung der akademischen Heilberufe und für die Dienstleistungserbringung entsprechend angepasst. Für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger sowie Hebammen/Entbindungspfleger wird zudem gemäß der Richtlinienvorgabe eine Fortbildungspflicht eingeführt.
Mit der Berufsanerkennungsrichtlinie waren im Jahr 2005 insgesamt 15 EU-Richtlinien zusammengefasst worden. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten war bereits im Oktober 2007 verstrichen, jedoch hatte der Bund für seinen Zuständigkeitsbereich die Richtlinie erst im Dezember 2007 umgesetzt.
Quelle: Staatskanzlei
Das Kabinett hat die Voraussetzungen für einen EU-weit freien Personen- und Dienstleistungsverkehr im Bereich der Gesundheitsberufe verbessert. Die Ministerrunde stimmte am Dienstag einem von Gesundheitsministerin Dagmar Ziegler eingebrachten Gesetzentwurf zur so genannten Berufsanerkennungsrichtlinie auf dem Gebiet der Gesundheits- und Heilberufe zu.
Künftig darf jeder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassene (d.h. berufstätige) EU-Angehörige unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Eine Anerkennung der Qualifikation ist dafür nicht grundsätzlich erforderlich. Die Dienstleistenden haben jedoch bestimmte Melde- und Nachweispflichten zu erfüllen. Die Richtlinie beseitigt somit Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.
Der brandenburgische Gesetzentwurf regelt entsprechend der EU-rechtlichen Vorgaben zum einen das Anerkennungsverfahren für landesrechtlich geregelte Aus- und Weiterbildungen der Gesundheitsberufe (u.a. Krankenpflegehilfe, ambulante Pflege, Intensivpflege und Anästhesie) sowie das Verfahren bei der Dienstleistungserbringung der betreffenden Berufsangehörigen.
Zum anderen werden im Heilberufsgesetz des Landes die Rahmenvorgaben für das Anerkennungsverfahren der Weiterbildung der akademischen Heilberufe und für die Dienstleistungserbringung entsprechend angepasst. Für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger sowie Hebammen/Entbindungspfleger wird zudem gemäß der Richtlinienvorgabe eine Fortbildungspflicht eingeführt.
Mit der Berufsanerkennungsrichtlinie waren im Jahr 2005 insgesamt 15 EU-Richtlinien zusammengefasst worden. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten war bereits im Oktober 2007 verstrichen, jedoch hatte der Bund für seinen Zuständigkeitsbereich die Richtlinie erst im Dezember 2007 umgesetzt.
Quelle: Staatskanzlei
Das Kabinett hat die Voraussetzungen für einen EU-weit freien Personen- und Dienstleistungsverkehr im Bereich der Gesundheitsberufe verbessert. Die Ministerrunde stimmte am Dienstag einem von Gesundheitsministerin Dagmar Ziegler eingebrachten Gesetzentwurf zur so genannten Berufsanerkennungsrichtlinie auf dem Gebiet der Gesundheits- und Heilberufe zu.
Künftig darf jeder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassene (d.h. berufstätige) EU-Angehörige unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Eine Anerkennung der Qualifikation ist dafür nicht grundsätzlich erforderlich. Die Dienstleistenden haben jedoch bestimmte Melde- und Nachweispflichten zu erfüllen. Die Richtlinie beseitigt somit Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.
Der brandenburgische Gesetzentwurf regelt entsprechend der EU-rechtlichen Vorgaben zum einen das Anerkennungsverfahren für landesrechtlich geregelte Aus- und Weiterbildungen der Gesundheitsberufe (u.a. Krankenpflegehilfe, ambulante Pflege, Intensivpflege und Anästhesie) sowie das Verfahren bei der Dienstleistungserbringung der betreffenden Berufsangehörigen.
Zum anderen werden im Heilberufsgesetz des Landes die Rahmenvorgaben für das Anerkennungsverfahren der Weiterbildung der akademischen Heilberufe und für die Dienstleistungserbringung entsprechend angepasst. Für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger sowie Hebammen/Entbindungspfleger wird zudem gemäß der Richtlinienvorgabe eine Fortbildungspflicht eingeführt.
Mit der Berufsanerkennungsrichtlinie waren im Jahr 2005 insgesamt 15 EU-Richtlinien zusammengefasst worden. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten war bereits im Oktober 2007 verstrichen, jedoch hatte der Bund für seinen Zuständigkeitsbereich die Richtlinie erst im Dezember 2007 umgesetzt.
Quelle: Staatskanzlei
Das Kabinett hat die Voraussetzungen für einen EU-weit freien Personen- und Dienstleistungsverkehr im Bereich der Gesundheitsberufe verbessert. Die Ministerrunde stimmte am Dienstag einem von Gesundheitsministerin Dagmar Ziegler eingebrachten Gesetzentwurf zur so genannten Berufsanerkennungsrichtlinie auf dem Gebiet der Gesundheits- und Heilberufe zu.
Künftig darf jeder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassene (d.h. berufstätige) EU-Angehörige unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Eine Anerkennung der Qualifikation ist dafür nicht grundsätzlich erforderlich. Die Dienstleistenden haben jedoch bestimmte Melde- und Nachweispflichten zu erfüllen. Die Richtlinie beseitigt somit Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.
Der brandenburgische Gesetzentwurf regelt entsprechend der EU-rechtlichen Vorgaben zum einen das Anerkennungsverfahren für landesrechtlich geregelte Aus- und Weiterbildungen der Gesundheitsberufe (u.a. Krankenpflegehilfe, ambulante Pflege, Intensivpflege und Anästhesie) sowie das Verfahren bei der Dienstleistungserbringung der betreffenden Berufsangehörigen.
Zum anderen werden im Heilberufsgesetz des Landes die Rahmenvorgaben für das Anerkennungsverfahren der Weiterbildung der akademischen Heilberufe und für die Dienstleistungserbringung entsprechend angepasst. Für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger sowie Hebammen/Entbindungspfleger wird zudem gemäß der Richtlinienvorgabe eine Fortbildungspflicht eingeführt.
Mit der Berufsanerkennungsrichtlinie waren im Jahr 2005 insgesamt 15 EU-Richtlinien zusammengefasst worden. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten war bereits im Oktober 2007 verstrichen, jedoch hatte der Bund für seinen Zuständigkeitsbereich die Richtlinie erst im Dezember 2007 umgesetzt.
Quelle: Staatskanzlei