Tipps für einen erholsamen Urlaub ohne Ärger beim Zoll
Die Sommerferien und damit auch die Hauptreisezeit stehen kurz bevor. Oft stellt sich nun wieder die Frage, welche Andenken und Reisemitbringsel Reisende aus dem Urlaub mit nach Hause nehmen dürfen.
Andreas Behnisch vom Hauptzollamt in Frankfurt (Oder) rät: “Damit Ihr Urlaub erholsam und ohne Ärger mit dem Zoll zu Ende geht, sollten Sie sich unbedingt vor Urlaubsantritt über die wichtigsten Bestimmungen informieren.”
Der deutsche Zoll bietet hier mit dem Internetauftritt www.zoll.de, einer zentralen Service-Hotline, der Broschüre “Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ und mit der App „Zoll und Reise“, die für Smartphones mit den Betriebssystemen IOS und Android verfügbar ist, gleich mehrere Informationsmöglichkeiten an. Die Smartphone-App „Zoll und Reise“ ist zudem auch bestens für einen Urlaub im Ausland geeignet, da sie keine Internetverbindung benötigt.
Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen:
Reisefreimengen
Bei der Einreise aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören (Drittland), können Waren im Rahmen der Reisefreigrenzen abgabenfrei eingeführt werden. Personen ab 17 Jahren können beispielsweise 200 Zigaretten, einen Liter Alkohol, vier Liter Wein und 16 Liter Bier zollfrei mitbringen. Andere als die vorgenannten Waren sind bis zu einem Wert von 300 Euro abgabenfrei, bei der Einreise im See- oder Flugverkehr erhöht sich die Freigrenze auf 430 Euro.
Personen unter 15 Jahren können unabhängig vom Verkehrsweg bei der Einreise Waren im Wert von 175 Euro abgabenfrei einführen.
Diese Freimengen gelten beispielsweise auch bei der Einreise von den Kanarischen Inseln, die zwar zum Zollgebiet, nicht aber zum Steuergebiet der Gemeinschaft gehören.
Auch bei der Einreise aus Mitgliedstaaten der EU sind Regeln zu beachten. Zwar sind Einfuhren grundsätzlich abgabenfrei möglich, es gelten aber insbesondere für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Zigaretten und Spirituosen Richtmengen, bei deren Überschreitung die gewerbliche Verwendung der Waren angenommen wird. Dies würde zum Wegfall der Abgabenbefreiung führen – Zölle, Steuern und sonstige Abgaben müssten entrichtet werden.
Auf eine Besonderheit weist Andreas Behnisch, Pressesprecher des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) ausdrücklich hin: Für Zigaretten können innereuropäische Richtmengen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Zigaretten auch in der EU versteuert worden sind. Für eingeschmuggelte Zigaretten ohne EU-Steuerbanderole gibt es weder eine Richt- noch eine Freimenge. „In einem solchen Fall“, so Behnisch, „beginnt der Schmuggel mit der ersten Zigarette.“
Artenschutz
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf entsprechender Souvenirs tragen Touristen – meist unwissend – dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist.
Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert, Verstöße werden konsequent verfolgt. Im Fall des Falles müssen Sie mit der Einziehung der Waren und hohen Bußgeldern oder gar Strafen rechnen.
Welche Tiere und Gegenstände besonders geschützt sind finden Sie unter www.artenschutz-online.de.
Produktpiraterie
Bekleidung, Accessoires, Kosmetika, und Ähnliches namhafter Markenhersteller werden in vielen Urlaubsländern häufig zu Billigpreisen angeboten.
Aber Vorsicht! Die vermeintlichen Schnäppchen entpuppen sich oft als qualitativ minderwertige Fälschungen.
Neben dem wirtschaftlichen Schaden für die Hersteller der Originalware können diese Fälschungen auch gesundheitsgefährdend sein. So können beispielsweise bei der Herstellung von Textilien giftige Farbstoffe oder andere in Deutschland nicht zugelassene Stoffe verwendet worden sein. Der Zoll empfiehlt deshalb, im Urlaub auf den Kauf solcher Waren zu verzichten.
Barmittel
Zu beachten ist auch, dass mitgeführte Barmittel ab 10.000 Euro oder mehr bei der Einreise in die Europäische Union (EU) oder Ausreise aus der EU eigenständig und ohne Aufforderung schriftlich beim Zoll angemeldet werden müssen. Damit soll Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen verhindert werden. Innerhalb der EU muss beim Grenzübertritt mitgeführtes Bargeld ab 10.000 Euro oder mehr nur nach Aufforderung mündlich angezeigt werden.
Quelle & Foto: Hauptzollamt Frankfurt (Oder)