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NIEDERLAUSITZ aktuell

Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Jungen­schule im Land Brandenburg

13:57 Uhr | 30. Januar 2013
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Bildungsministerin Martina Münch bedauert, dass die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig mit ihrer heutigen Entscheidung der Rechtsauffassung des brandenburgischen Bildungsministeriums nicht gefolgt sind. „In der Landesverfassung ist festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung zu sorgen. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen. Im brandenburgischen Schulgesetz ist zudem geregelt, dass die Schulen im Land so zu gestalten sind, dass gleicher Zugang, auch unabhängig des Geschlechts, gewährleistet wird. Damit ist die gemeinsame Erziehung von Mädchen und Jungen von zentraler Bedeutung für das Land Brandenburg“, so Münch. „Gemeinsame Erziehung ist mehr als nur eine Methode – sie ist ein Strukturprinzip unseres öffentlichen Schulsystems. Hiervon sollten auch freie Schulträger nicht abweichen dürfen.“ Bildungsministerin Münch kündigte an, dass man das schriftliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten und dann weitere Konsequenzen prüfen werde.
Hintergrund:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor am 19. April 2012 die Revision gegen das vorherige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugelassen. Dieses hatte am vom 08. September 2011 entschieden, dass das Bildungsministerium über den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ auf Errichtung eines Jungengymnasiums neu entscheiden muss. Mit seinem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom Juni 2009 bestätigt. Beide Gerichte halten es im Rahmen der Privatschulfreiheit für zulässig, dass ein freier Schulträger grundsätzlich auch geschlechtergetrennte Schulen gründen kann. Das brandenburgische Bildungsministerium hatte zuvor im Mai 2007 den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ zur Errichtung eines Jungengymnasiums in Potsdam abgelehnt.
Rechtsauffassung des Landes:
In Artikel 7 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Aufsicht des Staates und damit den jeweiligen Landesgesetzen unterstehen. Die Länder regeln in ihren Landesverfassungen und Schulgesetzen eigenständig ihre Bildungs- und Erziehungsziele.
Nach § 120 des Brandenburgischen Schulgesetzes dienen Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für im Land vorhandene oder vorgesehene öffentliche Schulen. Der Antrag der Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V. ist jedoch kein vollwertiges Ersatzangebot, weil er sich ausschließlich auf die Erziehung und Unterrichtung von Jungen beschränkt. Öffentliche Schulen im Land Brandenburg sind jedoch laut § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes koedukativ, sie unterrichten und erziehen Mädchen und Jungen gemeinsam.
Diese Koedukationsregelung setzt die Forderung aus § 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes um, wonach die Schulen im Land so zu gestalten sind, „dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird“.
Grundlage hierfür ist die in der Landesverfassung niedergelegte Gleichberechtigung der Geschlechter. Dort ist in Artikel 12 festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung „durch wirksame Maßnahmen zu sorgen“. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsministerin Martina Münch bedauert, dass die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig mit ihrer heutigen Entscheidung der Rechtsauffassung des brandenburgischen Bildungsministeriums nicht gefolgt sind. „In der Landesverfassung ist festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung zu sorgen. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen. Im brandenburgischen Schulgesetz ist zudem geregelt, dass die Schulen im Land so zu gestalten sind, dass gleicher Zugang, auch unabhängig des Geschlechts, gewährleistet wird. Damit ist die gemeinsame Erziehung von Mädchen und Jungen von zentraler Bedeutung für das Land Brandenburg“, so Münch. „Gemeinsame Erziehung ist mehr als nur eine Methode – sie ist ein Strukturprinzip unseres öffentlichen Schulsystems. Hiervon sollten auch freie Schulträger nicht abweichen dürfen.“ Bildungsministerin Münch kündigte an, dass man das schriftliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten und dann weitere Konsequenzen prüfen werde.
Hintergrund:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor am 19. April 2012 die Revision gegen das vorherige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugelassen. Dieses hatte am vom 08. September 2011 entschieden, dass das Bildungsministerium über den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ auf Errichtung eines Jungengymnasiums neu entscheiden muss. Mit seinem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom Juni 2009 bestätigt. Beide Gerichte halten es im Rahmen der Privatschulfreiheit für zulässig, dass ein freier Schulträger grundsätzlich auch geschlechtergetrennte Schulen gründen kann. Das brandenburgische Bildungsministerium hatte zuvor im Mai 2007 den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ zur Errichtung eines Jungengymnasiums in Potsdam abgelehnt.
Rechtsauffassung des Landes:
In Artikel 7 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Aufsicht des Staates und damit den jeweiligen Landesgesetzen unterstehen. Die Länder regeln in ihren Landesverfassungen und Schulgesetzen eigenständig ihre Bildungs- und Erziehungsziele.
Nach § 120 des Brandenburgischen Schulgesetzes dienen Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für im Land vorhandene oder vorgesehene öffentliche Schulen. Der Antrag der Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V. ist jedoch kein vollwertiges Ersatzangebot, weil er sich ausschließlich auf die Erziehung und Unterrichtung von Jungen beschränkt. Öffentliche Schulen im Land Brandenburg sind jedoch laut § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes koedukativ, sie unterrichten und erziehen Mädchen und Jungen gemeinsam.
Diese Koedukationsregelung setzt die Forderung aus § 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes um, wonach die Schulen im Land so zu gestalten sind, „dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird“.
Grundlage hierfür ist die in der Landesverfassung niedergelegte Gleichberechtigung der Geschlechter. Dort ist in Artikel 12 festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung „durch wirksame Maßnahmen zu sorgen“. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsministerin Martina Münch bedauert, dass die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig mit ihrer heutigen Entscheidung der Rechtsauffassung des brandenburgischen Bildungsministeriums nicht gefolgt sind. „In der Landesverfassung ist festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung zu sorgen. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen. Im brandenburgischen Schulgesetz ist zudem geregelt, dass die Schulen im Land so zu gestalten sind, dass gleicher Zugang, auch unabhängig des Geschlechts, gewährleistet wird. Damit ist die gemeinsame Erziehung von Mädchen und Jungen von zentraler Bedeutung für das Land Brandenburg“, so Münch. „Gemeinsame Erziehung ist mehr als nur eine Methode – sie ist ein Strukturprinzip unseres öffentlichen Schulsystems. Hiervon sollten auch freie Schulträger nicht abweichen dürfen.“ Bildungsministerin Münch kündigte an, dass man das schriftliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten und dann weitere Konsequenzen prüfen werde.
Hintergrund:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor am 19. April 2012 die Revision gegen das vorherige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugelassen. Dieses hatte am vom 08. September 2011 entschieden, dass das Bildungsministerium über den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ auf Errichtung eines Jungengymnasiums neu entscheiden muss. Mit seinem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom Juni 2009 bestätigt. Beide Gerichte halten es im Rahmen der Privatschulfreiheit für zulässig, dass ein freier Schulträger grundsätzlich auch geschlechtergetrennte Schulen gründen kann. Das brandenburgische Bildungsministerium hatte zuvor im Mai 2007 den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ zur Errichtung eines Jungengymnasiums in Potsdam abgelehnt.
Rechtsauffassung des Landes:
In Artikel 7 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Aufsicht des Staates und damit den jeweiligen Landesgesetzen unterstehen. Die Länder regeln in ihren Landesverfassungen und Schulgesetzen eigenständig ihre Bildungs- und Erziehungsziele.
Nach § 120 des Brandenburgischen Schulgesetzes dienen Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für im Land vorhandene oder vorgesehene öffentliche Schulen. Der Antrag der Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V. ist jedoch kein vollwertiges Ersatzangebot, weil er sich ausschließlich auf die Erziehung und Unterrichtung von Jungen beschränkt. Öffentliche Schulen im Land Brandenburg sind jedoch laut § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes koedukativ, sie unterrichten und erziehen Mädchen und Jungen gemeinsam.
Diese Koedukationsregelung setzt die Forderung aus § 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes um, wonach die Schulen im Land so zu gestalten sind, „dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird“.
Grundlage hierfür ist die in der Landesverfassung niedergelegte Gleichberechtigung der Geschlechter. Dort ist in Artikel 12 festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung „durch wirksame Maßnahmen zu sorgen“. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsministerin Martina Münch bedauert, dass die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig mit ihrer heutigen Entscheidung der Rechtsauffassung des brandenburgischen Bildungsministeriums nicht gefolgt sind. „In der Landesverfassung ist festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung zu sorgen. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen. Im brandenburgischen Schulgesetz ist zudem geregelt, dass die Schulen im Land so zu gestalten sind, dass gleicher Zugang, auch unabhängig des Geschlechts, gewährleistet wird. Damit ist die gemeinsame Erziehung von Mädchen und Jungen von zentraler Bedeutung für das Land Brandenburg“, so Münch. „Gemeinsame Erziehung ist mehr als nur eine Methode – sie ist ein Strukturprinzip unseres öffentlichen Schulsystems. Hiervon sollten auch freie Schulträger nicht abweichen dürfen.“ Bildungsministerin Münch kündigte an, dass man das schriftliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten und dann weitere Konsequenzen prüfen werde.
Hintergrund:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor am 19. April 2012 die Revision gegen das vorherige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugelassen. Dieses hatte am vom 08. September 2011 entschieden, dass das Bildungsministerium über den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ auf Errichtung eines Jungengymnasiums neu entscheiden muss. Mit seinem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom Juni 2009 bestätigt. Beide Gerichte halten es im Rahmen der Privatschulfreiheit für zulässig, dass ein freier Schulträger grundsätzlich auch geschlechtergetrennte Schulen gründen kann. Das brandenburgische Bildungsministerium hatte zuvor im Mai 2007 den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ zur Errichtung eines Jungengymnasiums in Potsdam abgelehnt.
Rechtsauffassung des Landes:
In Artikel 7 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Aufsicht des Staates und damit den jeweiligen Landesgesetzen unterstehen. Die Länder regeln in ihren Landesverfassungen und Schulgesetzen eigenständig ihre Bildungs- und Erziehungsziele.
Nach § 120 des Brandenburgischen Schulgesetzes dienen Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für im Land vorhandene oder vorgesehene öffentliche Schulen. Der Antrag der Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V. ist jedoch kein vollwertiges Ersatzangebot, weil er sich ausschließlich auf die Erziehung und Unterrichtung von Jungen beschränkt. Öffentliche Schulen im Land Brandenburg sind jedoch laut § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes koedukativ, sie unterrichten und erziehen Mädchen und Jungen gemeinsam.
Diese Koedukationsregelung setzt die Forderung aus § 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes um, wonach die Schulen im Land so zu gestalten sind, „dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird“.
Grundlage hierfür ist die in der Landesverfassung niedergelegte Gleichberechtigung der Geschlechter. Dort ist in Artikel 12 festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung „durch wirksame Maßnahmen zu sorgen“. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsministerin Martina Münch bedauert, dass die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig mit ihrer heutigen Entscheidung der Rechtsauffassung des brandenburgischen Bildungsministeriums nicht gefolgt sind. „In der Landesverfassung ist festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung zu sorgen. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen. Im brandenburgischen Schulgesetz ist zudem geregelt, dass die Schulen im Land so zu gestalten sind, dass gleicher Zugang, auch unabhängig des Geschlechts, gewährleistet wird. Damit ist die gemeinsame Erziehung von Mädchen und Jungen von zentraler Bedeutung für das Land Brandenburg“, so Münch. „Gemeinsame Erziehung ist mehr als nur eine Methode – sie ist ein Strukturprinzip unseres öffentlichen Schulsystems. Hiervon sollten auch freie Schulträger nicht abweichen dürfen.“ Bildungsministerin Münch kündigte an, dass man das schriftliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten und dann weitere Konsequenzen prüfen werde.
Hintergrund:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor am 19. April 2012 die Revision gegen das vorherige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugelassen. Dieses hatte am vom 08. September 2011 entschieden, dass das Bildungsministerium über den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ auf Errichtung eines Jungengymnasiums neu entscheiden muss. Mit seinem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom Juni 2009 bestätigt. Beide Gerichte halten es im Rahmen der Privatschulfreiheit für zulässig, dass ein freier Schulträger grundsätzlich auch geschlechtergetrennte Schulen gründen kann. Das brandenburgische Bildungsministerium hatte zuvor im Mai 2007 den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ zur Errichtung eines Jungengymnasiums in Potsdam abgelehnt.
Rechtsauffassung des Landes:
In Artikel 7 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Aufsicht des Staates und damit den jeweiligen Landesgesetzen unterstehen. Die Länder regeln in ihren Landesverfassungen und Schulgesetzen eigenständig ihre Bildungs- und Erziehungsziele.
Nach § 120 des Brandenburgischen Schulgesetzes dienen Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für im Land vorhandene oder vorgesehene öffentliche Schulen. Der Antrag der Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V. ist jedoch kein vollwertiges Ersatzangebot, weil er sich ausschließlich auf die Erziehung und Unterrichtung von Jungen beschränkt. Öffentliche Schulen im Land Brandenburg sind jedoch laut § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes koedukativ, sie unterrichten und erziehen Mädchen und Jungen gemeinsam.
Diese Koedukationsregelung setzt die Forderung aus § 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes um, wonach die Schulen im Land so zu gestalten sind, „dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird“.
Grundlage hierfür ist die in der Landesverfassung niedergelegte Gleichberechtigung der Geschlechter. Dort ist in Artikel 12 festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung „durch wirksame Maßnahmen zu sorgen“. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsministerin Martina Münch bedauert, dass die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig mit ihrer heutigen Entscheidung der Rechtsauffassung des brandenburgischen Bildungsministeriums nicht gefolgt sind. „In der Landesverfassung ist festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung zu sorgen. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen. Im brandenburgischen Schulgesetz ist zudem geregelt, dass die Schulen im Land so zu gestalten sind, dass gleicher Zugang, auch unabhängig des Geschlechts, gewährleistet wird. Damit ist die gemeinsame Erziehung von Mädchen und Jungen von zentraler Bedeutung für das Land Brandenburg“, so Münch. „Gemeinsame Erziehung ist mehr als nur eine Methode – sie ist ein Strukturprinzip unseres öffentlichen Schulsystems. Hiervon sollten auch freie Schulträger nicht abweichen dürfen.“ Bildungsministerin Münch kündigte an, dass man das schriftliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten und dann weitere Konsequenzen prüfen werde.
Hintergrund:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor am 19. April 2012 die Revision gegen das vorherige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugelassen. Dieses hatte am vom 08. September 2011 entschieden, dass das Bildungsministerium über den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ auf Errichtung eines Jungengymnasiums neu entscheiden muss. Mit seinem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom Juni 2009 bestätigt. Beide Gerichte halten es im Rahmen der Privatschulfreiheit für zulässig, dass ein freier Schulträger grundsätzlich auch geschlechtergetrennte Schulen gründen kann. Das brandenburgische Bildungsministerium hatte zuvor im Mai 2007 den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ zur Errichtung eines Jungengymnasiums in Potsdam abgelehnt.
Rechtsauffassung des Landes:
In Artikel 7 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Aufsicht des Staates und damit den jeweiligen Landesgesetzen unterstehen. Die Länder regeln in ihren Landesverfassungen und Schulgesetzen eigenständig ihre Bildungs- und Erziehungsziele.
Nach § 120 des Brandenburgischen Schulgesetzes dienen Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für im Land vorhandene oder vorgesehene öffentliche Schulen. Der Antrag der Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V. ist jedoch kein vollwertiges Ersatzangebot, weil er sich ausschließlich auf die Erziehung und Unterrichtung von Jungen beschränkt. Öffentliche Schulen im Land Brandenburg sind jedoch laut § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes koedukativ, sie unterrichten und erziehen Mädchen und Jungen gemeinsam.
Diese Koedukationsregelung setzt die Forderung aus § 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes um, wonach die Schulen im Land so zu gestalten sind, „dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird“.
Grundlage hierfür ist die in der Landesverfassung niedergelegte Gleichberechtigung der Geschlechter. Dort ist in Artikel 12 festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung „durch wirksame Maßnahmen zu sorgen“. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsministerin Martina Münch bedauert, dass die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig mit ihrer heutigen Entscheidung der Rechtsauffassung des brandenburgischen Bildungsministeriums nicht gefolgt sind. „In der Landesverfassung ist festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung zu sorgen. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen. Im brandenburgischen Schulgesetz ist zudem geregelt, dass die Schulen im Land so zu gestalten sind, dass gleicher Zugang, auch unabhängig des Geschlechts, gewährleistet wird. Damit ist die gemeinsame Erziehung von Mädchen und Jungen von zentraler Bedeutung für das Land Brandenburg“, so Münch. „Gemeinsame Erziehung ist mehr als nur eine Methode – sie ist ein Strukturprinzip unseres öffentlichen Schulsystems. Hiervon sollten auch freie Schulträger nicht abweichen dürfen.“ Bildungsministerin Münch kündigte an, dass man das schriftliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten und dann weitere Konsequenzen prüfen werde.
Hintergrund:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor am 19. April 2012 die Revision gegen das vorherige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugelassen. Dieses hatte am vom 08. September 2011 entschieden, dass das Bildungsministerium über den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ auf Errichtung eines Jungengymnasiums neu entscheiden muss. Mit seinem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom Juni 2009 bestätigt. Beide Gerichte halten es im Rahmen der Privatschulfreiheit für zulässig, dass ein freier Schulträger grundsätzlich auch geschlechtergetrennte Schulen gründen kann. Das brandenburgische Bildungsministerium hatte zuvor im Mai 2007 den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ zur Errichtung eines Jungengymnasiums in Potsdam abgelehnt.
Rechtsauffassung des Landes:
In Artikel 7 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Aufsicht des Staates und damit den jeweiligen Landesgesetzen unterstehen. Die Länder regeln in ihren Landesverfassungen und Schulgesetzen eigenständig ihre Bildungs- und Erziehungsziele.
Nach § 120 des Brandenburgischen Schulgesetzes dienen Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für im Land vorhandene oder vorgesehene öffentliche Schulen. Der Antrag der Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V. ist jedoch kein vollwertiges Ersatzangebot, weil er sich ausschließlich auf die Erziehung und Unterrichtung von Jungen beschränkt. Öffentliche Schulen im Land Brandenburg sind jedoch laut § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes koedukativ, sie unterrichten und erziehen Mädchen und Jungen gemeinsam.
Diese Koedukationsregelung setzt die Forderung aus § 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes um, wonach die Schulen im Land so zu gestalten sind, „dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird“.
Grundlage hierfür ist die in der Landesverfassung niedergelegte Gleichberechtigung der Geschlechter. Dort ist in Artikel 12 festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung „durch wirksame Maßnahmen zu sorgen“. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Bildungsministerin Martina Münch bedauert, dass die Richter des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig mit ihrer heutigen Entscheidung der Rechtsauffassung des brandenburgischen Bildungsministeriums nicht gefolgt sind. „In der Landesverfassung ist festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung zu sorgen. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen. Im brandenburgischen Schulgesetz ist zudem geregelt, dass die Schulen im Land so zu gestalten sind, dass gleicher Zugang, auch unabhängig des Geschlechts, gewährleistet wird. Damit ist die gemeinsame Erziehung von Mädchen und Jungen von zentraler Bedeutung für das Land Brandenburg“, so Münch. „Gemeinsame Erziehung ist mehr als nur eine Methode – sie ist ein Strukturprinzip unseres öffentlichen Schulsystems. Hiervon sollten auch freie Schulträger nicht abweichen dürfen.“ Bildungsministerin Münch kündigte an, dass man das schriftliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten und dann weitere Konsequenzen prüfen werde.
Hintergrund:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor am 19. April 2012 die Revision gegen das vorherige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugelassen. Dieses hatte am vom 08. September 2011 entschieden, dass das Bildungsministerium über den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ auf Errichtung eines Jungengymnasiums neu entscheiden muss. Mit seinem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom Juni 2009 bestätigt. Beide Gerichte halten es im Rahmen der Privatschulfreiheit für zulässig, dass ein freier Schulträger grundsätzlich auch geschlechtergetrennte Schulen gründen kann. Das brandenburgische Bildungsministerium hatte zuvor im Mai 2007 den Antrag der „Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V.“ zur Errichtung eines Jungengymnasiums in Potsdam abgelehnt.
Rechtsauffassung des Landes:
In Artikel 7 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Aufsicht des Staates und damit den jeweiligen Landesgesetzen unterstehen. Die Länder regeln in ihren Landesverfassungen und Schulgesetzen eigenständig ihre Bildungs- und Erziehungsziele.
Nach § 120 des Brandenburgischen Schulgesetzes dienen Schulen in freier Trägerschaft als Ersatz für im Land vorhandene oder vorgesehene öffentliche Schulen. Der Antrag der Fördergemeinschaft für Schulen in freier Trägerschaft e.V. ist jedoch kein vollwertiges Ersatzangebot, weil er sich ausschließlich auf die Erziehung und Unterrichtung von Jungen beschränkt. Öffentliche Schulen im Land Brandenburg sind jedoch laut § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes koedukativ, sie unterrichten und erziehen Mädchen und Jungen gemeinsam.
Diese Koedukationsregelung setzt die Forderung aus § 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes um, wonach die Schulen im Land so zu gestalten sind, „dass gleicher Zugang, unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der nationalen Herkunft, der politischen oder religiösen Überzeugung und des Geschlechts, gewährleistet wird“.
Grundlage hierfür ist die in der Landesverfassung niedergelegte Gleichberechtigung der Geschlechter. Dort ist in Artikel 12 festgelegt, dass niemand wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden darf und dass das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Mann und Frau in Bildung und Ausbildung „durch wirksame Maßnahmen zu sorgen“. Dazu gehört auch das gleiche Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen.
Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

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