Das sächsische Sozialministerium hat die Ausnahmeregelung für den sogenannten “Kleinen Grenzverkehr” geändert. Damit müssen Personen, die ab morgen (17.11.2020) zum Einkaufen oder Tanken von Sachsen aus nach Polen oder Tschechien fahren bei ihrer Rückkehr in Quarantäne. Es gelten Ausnahmen für medizinische, soziale und berufliche Gründe. Die sächsische Quarantäne-Verordnung wurde entsprechend angepasst.
Ab morgen (17. November 2020) gilt:
Personen dürfen nur noch für maximal 12 Stunden ohne Quarantänepflicht aus einem ausländischen Risikogebiet nach Sachsen einreisen oder sich für weniger als 12 Stunden im ausländischen Risikogebiet aufhalten, wenn sie einen triftigen Grund haben. Dazu zählen berufliche, soziale oder medizinische Gründe.
Gleichzeitig darf der Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dienen oder gedient haben.
Begründung des sächsischen Sozialministeriums:
Staatsministerin Petra Köpping: »Ich habe mehrfach deutlich gemacht, dass ich mit Blick auf die hohen Infektionszahlen regen grenzüberschreitenden Einkaufstourismus sehr kritisch sehe. Angesichts der ernsten Lage haben wir entschieden, dass Einkaufs- oder Tankfahrten nicht mehr von der Quarantänepflicht ausgenommen sind. Wir müssen die Kontakte einschränken, um die Pandemie einzudämmen.«
Die geänderte Quarantäne-Verordnung finden Sie online unter www.coronavirus.sachsen.de unter »Amtliche Bekanntmachungen«.
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