Waldbesitzer und Eigentümer von Grundstücken mit Bäumen an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen können für Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden. Dann nämlich, wenn Personen sich in der Nähe ihrer Grundstücke aufhalten und durch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume geschädigt werden. Darauf weist das Straßenverkehrsamt des Landkreises hin.
Eigentümer müssen für Sicherheit sorgen
Nach § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (hieraus leitet sich die sogenannte Verkehrssicherungspflicht ab). Dies bedeutet, dass jeder, der auf seinem Grundstück eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, oder es unterlässt, Schutzmaßnahmen dagegen zu ergreifen, zum Schadensersatz herangezogen werden kann.
Erhöhte Gefahr erkennen
Grenzt ein Grundstück mit Bäumen an eine öffentliche Straße und ergeben sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefahr, müssen die betreffenden Äste oder unter Umständen ganze Bäume entfernt werden. Das Straßenverkehrsamt rät daher Grundstücks- und Waldbesitzern besonders angesichts der aktuell stark geschädigten Wälder und Bäume, aufmerksam ihren Baumbestand zu beobachten und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Denn Unwissenheit schützt bekanntlich auch hier nicht vor „Strafe“ bzw. Schadensersatzforderungen.
Foto: Pressestelle Kreisverwaltung
pm/red