Karfreitag gehört zu den so genannten stillen Feiertagen im Jahr. Laut Feiertagsgesetz gilt für diesen Tag ein generelles Verbot öffentlicher Sport- und Tanzveranstaltungen. Auch in Räumen mit Schankbetrieb sind Veranstaltungen, die dem Vergnügen dienen, nicht erlaubt. Man kann natürlich in gemütlicher Atmosphäre genüsslich speisen, muss aber auf die Liveband im Hintergrund verzichten.
Darauf weist das Ordnungsamt des Landkreises Dahme-Spreewald hin.
Das so genannte „Tanzverbot“ gilt nicht nur in Brandenburg, sondern in allen Bundesländern, da der Karfreitag unter den stillen Feiertagen den Status als „stillster Feiertag“ einnimmt.
Seine Wahrnehmung verlangt daher ein Höchstmaß an öffentlicher Ruhe und das Abstandnehmen von allen öffentlichen, störenden Veranstaltungen.
Das Verbot für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen gilt von Karfreitag und erstreckt sich bis 04:00 Uhr am Karsamstag. Wer das traditionelle Osterfeuer bereits am Gründonnerstag geplant hat, sollte daran denken, dass ab 0:00 Uhr die Musik ausgeschaltet werden muss.
Quelle: Landkreis Dahme-Spreewald
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