Am 22.03.2021 wurden am Freesdorfer Borchelt 5 (Stadt Luckau, Landkreis Dahme-Spreewald) tote Schwäne aufgefunden, die positiv auf Aviären Influenza (Geflügelpest) getestet wurden. Entsprechend hat der Landkreis Dahme-Spreewald eine Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest in Hausflügelbestände erlassen.
Beobachtungsgebiet eingerichtet
Das Gebiet betrifft die Stadt Luckau mit den Gemarkungen Cahnsdorf, Freesdorf, Frankendorf, Garrenchen, Görlsdorf, Luckau, Wanninchen und Wittmannsdorf (Luckau) sowie die Gemeinde Heideblick mit den Gemarkungen Beesdau und Goßmar.
Bis mindestens 22.04.2021 gilt unter anderem die Aufstallungspflicht für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenes Federwild (Vorrichtungen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Wildvögel und Wildvögel-Einträge dichten Abdeckung gesichert ist und das Eindringen von Wildvögeln sicherstellt) sowie ein Jagdverbot auf Federwild im Beobachtungsgebiet.
Geltende Maßnahmen
Für das Beobachtungsgebiet werden folgende Maßregeln angeordnet:
1. Gültigkeitsdauer
Die Tierseuchenallgemeinverfügung Nr. 04/2021 ist gültig bis zum 22. April 2021.
2. Aufstallungspflicht
Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenes Federwild ist in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtungen (Vorrichtungen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Wildvögel und Wildvögel-Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen) abzusondern.
3. Beschilderung
An den Hauptzufahrtswegen zum Beobachtungsgebiet werden Schilder angebracht mit der Aufschrift “Wildvogelgeflügelpest – Beobachtungsgebiet”.
4. Registrierungspflicht nach Viehverkehrsverordnung
Wer Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der Veterinärbehörde in schriftlicher Form anzuzeigen. Sofern maßgebliche Änderungen zur Art oder Anzahl des gehaltenen Geflügels bestehen, sind diese ebenfalls der Veterinärbehörde anzuzeigen.
5. Verbringungsverbote
Für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden. Weiter dürfen für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
6. Jagdverbot
Für die Dauer der Gültigkeit dieser Tierseuchenallgemeinverfügung ist die Jagd auf Federwild untersagt.
7. Maßregeln zur Biosicherheit
Jeder Geflügelhalter hat sicherzustellen, dass
– die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
– die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass die Schutzkleidung bei Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abgelegt wird,
– Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
– nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz sowie die nach jeder Ausstallung frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
– Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
– eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
– der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden,
– eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. Durch die Veterinärbehörde können nach fachlicher Prüfung und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden.