In der Stadt Cottbus/Chóśebuz treten am Sonnabend, 12.12.2020, nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Kraft. Das geht aus der Allgemeinverfügung der Stadt hervor, die am gleichen Tag wirksam geworden ist. Die Verfügung legt fest, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz ab 300 (300 Neuinfektionen binnen sieben Tagen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) die eigenen Wohnungen bzw. eigenen Wohngrundstücke zwischen 22:00 und 06:00 Uhr nur noch aus triftigem Grund verlassen werden dürfen. Cottbus hat heute 72 Neuinfektionen mit dem Coronavirus gemeldet, die Inzidenz liegt bei 310.
Die Verfügung im Wortlaut mit allen geregelten Ausnahmen und Erläuterungen ist am Freitag auf www.cottbus.de veröffentlicht worden.
Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung
Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
b) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
c) der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung;
d) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen
e) die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
f) Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
g) die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
h) die Abgabe von Blutspenden,
i) der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
j) die Teilnahme an Zusammenkünften der Landesregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten.,
k) die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
l) die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung,
m) die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
n) die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts oder eines familiengerichtlich begleiteten Umgangs,
o) Sport und Bewegung im Freien
p) sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 4 der 2.SARS-CoV-2-EindV,
q) unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, die Ausübung der Jagd und Fischerei.
Verstöße gegen die getroffenen Anordnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden. Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
72 neue Covid-19-Infektionen für Cottbus bestätigt – Inzidenz aktuell bei 310
Die Zahl der labordiagnostisch bestätigten Covid-19-Infektionen in Cottbus ist auf kumuliert 1.692 gestiegen. Das sind 72 positive Testergebnisse mehr als am Vortag. Aktuell infiziert sind labordiagnostisch bestätigt 957 Personen.
Die 7-Tage-Inzidenz – also die Zahl der Fälle binnen sieben Tagen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner – liegt aktuell bei 310. Als genesen eingestuft sind derzeit 677 Personen. 58 Personen, die vorerkrankt und positiv getestet worden waren, sind verstorben.
Insgesamt ist für 3.112 Personen die häusliche Quarantäne angeordnet (alle Angaben: Stand 12.12.2020, 10:00 Uhr).
Derzeit werden im Carl-Thiem-Klinikum 61 Patienten, die an Covid-19 erkrankt sind, stationär behandelt, davon 17 auf der Intensivstation. Dutzende Patienten wurden bereits in andere Kliniken im gesamten Land Brandenburg verlegt. Einzelne Intensivpatienten wurden im Sana-Herzzentrum untergebracht.
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