Für Cottbus muss laut Stadtverwaltung ein 30. Fall einer Corona-Infektion registriert werden. Betroffen ist ein Mann, der mit Hauptwohnsitz in Cottbus gemeldet ist, sich aber nach derzeitigen Informationen seit mehreren Wochen nicht in der Stadt aufhält. Nach derzeit vorliegenden Informationen wird der Mann in einem Krankenhaus außerhalb von Cottbus behandelt. Weiterführende Informationen sind nicht verfügbar.
Damit liegt die Zahl der labordiagnostisch bestätigten Fälle mit Stand 28.03.2020, 10:00 Uhr, für Cottbus bei insgesamt 30. Elf Personen wurden als geheilt eingestuft. Im Carl-Thiem-Klinikum werden zwei Personen stationär behandelt (+1). 210 Personen stehen unter Quarantäne (Stand jeweils 28.03.2020, 10:00 Uhr).
Allgemeinverfügung zu Notbetreuung wird aktualisiert
Auf Weisung des Landes Brandenburg vom Freitagabend werden mit Wirkung ab Sonnabend, 28.03.2020, weitere Beschäftigungsbereiche zur so genannten kritischen Infrastruktur hinzugerechnet. Dazu zählen Medien, Veterinärmedizin, Personen, die zur Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs unabdingbar sind sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Reinigungsfirmen, die in Unternehmen und Behörden der kritischen Infrastruktur tätig sind. Das könnte dazu führen, dass die Zahl der in der Notbetreuung zu versorgenden Kinder in der Stadt möglicherweise deutlich steigt. Die Stadt Cottbus wird die aktualisierte Allgemeinverfügung dazu zu Wochenbeginn veröffentlichen. Entsprechende Anträge der betreffenden Arbeitgeber sind wieder schriftlich über die E-Mail-Adresse [email protected] zu stellen. Die Bewertungsstelle des Verwaltungsstabes ist ab Montag besetzt.
Nachfolgend ein Auszug aus dem entsprechenden Schreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom Freitagabend mit ergänzenden Regelungen.
Bei folgenden Bereichen ist es ausreichend, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf eine Notbetreuung zu haben:
Im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und pflegerischen Betrieb, in stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten gemäß §45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.
Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Ist ein Elternteil zum Beispiel in Heimarbeit, so entfällt dieser Anspruch.