Die Auffassung der Finanzbehörden, dass der Stichtag für die Begleichung der Umsatzsteuerschuld nur unter der Woche gilt, führte bislang zu Konflikten mit den Zahlungspflichtigen. Der Bundesfinanzhof hat nun klare Tatsachen geschaffen.
Ebenso wie der Endverbraucher ist auch jedes Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Tätigt ein Unternehmer Investitionen, zahlt er darauf Umsatzsteuer (Vorsteuer genannt), die er aber vom Finanzamt zurückerhält. Im Umkehrschluss nimmt eine Firma immer dann Umsatzsteuer ein, wenn sie Produkte oder Dienstleistungen verkauft. Die entsprechenden Beträge muss sie ordnungsgemäß an den Fiskus abführen. Ob bei der Verrechnung letztlich ein Rückerstattungsanspruch oder aber eine Umsatzsteuerschuld herauskommt, wird bei der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung festgestellt.
Finanzamt stellte sich bislang quer
Vor allem bei den Umsatzsteuervorauszahlungen achtet das Finanzamt penibel auf die pünktliche Entrichtung der korrekten Beträge, sodass es im Falle einer Fristversäumnis gerne einmal 10 Prozent auf die Umsatzsteuerlast draufschlägt. Doch genau an dieser Stelle existierte für Unternehmen bislang ein Störfaktor: das Wochenende. Grundsätzlich ist es nämlich so: ermittelt man seinen Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung, kann die Zahlung für die letzte Umsatzsteuervoranmeldung ausnahmsweise als Betriebsausgabe für das bereits abgelaufene Jahr deklariert werden, obwohl sie eigentlich erst zum Stichtag, den 10. Januar, fällig wird. Fällt dieser Tag jedoch auf einen Samstag oder Sonntag, wie es zuletzt in den Jahren 2014 und 2015 der Fall war, verweigerten die Finanzbehörden gemäß einer allgemeinen Verwaltungsanweisung bislang den Betriebsausgabenabzug – trotz fristgerechter Zahlung innerhalb des 10-Tage-Zeitraums. Der Grund: Durch das Wochenende liegt die Fälligkeit erst am 11. beziehungsweise 12. Januar vor.
Betriebsausgabenabzug darf nicht verweigert werden
Das ändert sich nun mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), das zwar bereits im Juni dieses Jahres gefällt, aber erst am 24. Oktober veröffentlicht wurde. Gemäß BFH, Urteil v. 27.6.2018, Az. X R 44/16 gilt ab sofort, dass ein Betriebsausgabenabzug auch noch im alten Jahr möglich ist, selbst wenn der Stichtag auf ein Wochenende fällt – vorausgesetzt, die Umsatzsteuervorauszahlung wird innerhalb der zehntägigen Frist geleistet. Für Unternehmer bedeutet diese Aufweichung der strikten Auffassung des Bundesfinanzministeriums eine Erleichterung. Zum Tragen kommt sie aber erst wieder im Jahr 2021, wenn der 10. Januar auf einen Sonntag fällt.
Bildrechte: Flickr Legal Gavel Blogtrepreneur CC BY 2.0 Bestimmte Rechte vorbehalten