Der Herbst kommt mit seinem abwechslungsreichen Wetter gerade in Fahrt, langsam wird es kälter, windiger und regnerischer. Und auch bis zum Wintereinbruch dürfte es nicht mehr allzu lange dauern. Für viele ist es nun an der Zeit, den eigenen Garten oder Balkon winterfest zu machen. Mit der kalten Jahreszeit gehen aber auch noch weitere Aufgaben und Pflichten einher: Sobald es beginnt zu schneien, heißt es Räumen und Streuen. Was müssen Mieter oder Vermieter erledigen und was ist Sache der Stadt?
Gesetzliche Regelungen als Grundlage
Der Winterdienst wird allgemein als Pflicht im Rahmen der Verkehrssicherung verstanden, um Unfälle wegen Schnee und Glätte zu vermeiden. Die Vorgaben zum Räumen und Streuen von Straßen und Gehwegen sind jeweils in den Straßengesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt: Für Brandenburg ist das § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Öffentliche Plätze, Straßen und die zugehörigen Gehwege müssen demnach innerhalb geschlossener Ortschaften von den Städten und Gemeinden gereinigt werden. Welche Streumittel zulässig sind und wie der Pflicht zum Winterdienst nachgekommen werden soll, ist hier ebenfalls festgehalten. Die Kommunen übertragen diese Pflichten für Gehwege in der Regel an die Eigentümer und Anlieger angrenzender Grundstücke. Im Endeffekt sind es meist die Mieter, die aufgrund verschiedener Regelungen im Mietvertrag für das Streuen und Räumen im Zuge des Winterdienstes zuständig sind.
Vielerorts sieht man Schilder, die auf einen eingeschränkten Winterdienst hinweisen: Verkehrsteilnehmer werden darauf aufmerksam gemacht, sich den Straßenverhältnissen anzupassen. Damit sichern Gemeinden ab, dass sie im Schadensfall nicht haftbar sind. Im öffentlichen Raum ist dies rechtlich zulässig, für Privatgrundstücke gilt dies jedoch nicht.
Pflichten für Vermieter und Eigentümer
Der Vermieter steht zunächst in der Pflicht, die Ausführung des Winterdienstes durch den Mieter zu kontrollieren und diesen notfalls auch abzumahnen. Nicht gesetzlich geregelt ist allerdings, wer die notwendigen Mittel wie Streugut, Schaufeln, Schippen oder größere Geräte zum Schneeräumen bereitstellen muss. Bestenfalls ist dies im Mietvertrag festgehalten, ansonsten wird generell der Vermieter in der Verantwortung gesehen, die Anschaffung auf eigene Kosten zu übernehmen.
Für Eigentümer gelten die gleichen Pflichten wie für Mieter, nur die notwendigen Mittel zum Räumen und Streuen müssen dann auf eigene Kosten beschafft werden. Man kann natürlich auch eine Firma damit beauftragen.
Pflichten für Mieter
Ist im Mietvertrag geregelt, dass man als Mieter die Streu- und Räumpflichten übernehmen muss, stellen sich einige Fragen: Wann muss geräumt werden und in welchem Umfang?
Hierfür gibt es konkrete Regelungen, die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich festgelegt werden, sich in den Kernpunkten aber meist gleichen. Von Montag bis Samstag müssen Mieter zwischen 07.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends den Zugang zum Haus sowie den angrenzenden Gehweg vom Schnee befreien und bei Glätte streuen. Für Sonn- und Feiertage beginnt das Zeitfenster für den Winterdienst zwei Stunden später. Das heißt auch, dass dieser Pflicht gegebenenfalls mehrmals am Tag nachgekommen werden muss. Bei Missachtung haftet der Mieter oder Eigentümer für entstehende Schäden. Führt die eventuell beauftragte Firma ihre Arbeit nicht richtig aus, ist ebenfalls der Auftraggeber haftbar.