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Brandenburg reformiert Beamtenrecht

19:06 Uhr | 1. April 2009
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Brandenburg reformiert sein Beamtenrecht. Der Landtag verabschiedete heute in Potsdam das Beamtenrechtsneuordnungsgesetz, dessen Kernstück ein neues Landesbeamtengesetz ist. „Damit ist sichergestellt, dass das neue Landesbeamtengesetz zeitnah zum Beamtenstatusgesetz des Bundes in Kraft treten kann”, sagte Innenminister Jörg Schönbohm. Das Neuordnungsgesetz wurde notwendig, nachdem im Zuge der Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenrecht auf die Länder überging.
Schönbohm betonte: „Die Reform ist kein Selbstzweck. Wir brauchen auch in Zukunft gut ausgebildete, leistungsbereite Beamtinnen und Beamte, die verlässlich für die Rechtsstaatlichkeit und Stabilität des Gemeinwesens eintreten. Zugleich trägt das Gesetz zum Bürokratie- und Normenabbau bei und verbessert die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.”
Der Innenminister begrüßte, dass die Verpflichtung der Beamten zur Verfassungstreue auch im Sinne der Landesverfassung im neuen Gesetz ausdrücklich hervorgehoben wird. „Das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und auch im Sinne der Landesverfassung kann nicht oft genug als Beamtenpflicht ins Bewusstsein gerufen werden”, sagte der Minister.
Er kündigte zugleich an, dass „der Reformprozess fortgesetzt wird”. Dazu werden gegenwärtig Verordnungen vorbereitet, um weitere Reformen im Laufbahnrecht, im Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsrecht sowie im Arbeitszeitrecht der Beamten in Gang zu setzen.
Brandenburg gehört zu den wenigen Bundesländern, die nach der Föderalismusreform I des Jahres 2006 ihr Beamtenrecht nicht nur technisch anpassen, sondern zugleich erste inhaltliche Veränderungen umsetzen.
Mit dem neuen Gesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel, die Abordnung und die Versetzung bei Behördenumbildungen erleichtert. Die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen werden erweitert. Neu ist zudem eine klar geregelte Beurlaubungsmöglichkeit ohne Dienstbezüge. Ferner soll künftig die Vollendung des 27. Lebensjahres als Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entfallen.
Keine Änderung gibt es bei der Anzahl der Laufbahngruppen. Wie bisher sind vier Laufbahngruppen vorgesehen, – einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst -, die sich an der unterschiedlichen Vor- und Ausbildung orientieren. Eine Veränderung erfährt die dienstrechtliche Stellung des Generalstaatsanwaltes. Er wird künftig kein politischer Beamter mehr sein, der ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
Erstmals wird die Fortbildung der Beamten in einem eigenen Paragraphen geregelt. Er verpflichtet auch den Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für die kontinuierliche Fortbildung des Beamten zu sorgen.
Der Landespersonalausschuss bleibt entgegen dem Ursprungsentwurf erhalten. Seine Zuständigkeiten werden jedoch verringert. Die Änderungen orientieren sich an den Neuregelungen des Bundes zum Bundespersonalausschuss.
Quelle: Ministerium des Innern

Brandenburg reformiert sein Beamtenrecht. Der Landtag verabschiedete heute in Potsdam das Beamtenrechtsneuordnungsgesetz, dessen Kernstück ein neues Landesbeamtengesetz ist. „Damit ist sichergestellt, dass das neue Landesbeamtengesetz zeitnah zum Beamtenstatusgesetz des Bundes in Kraft treten kann”, sagte Innenminister Jörg Schönbohm. Das Neuordnungsgesetz wurde notwendig, nachdem im Zuge der Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenrecht auf die Länder überging.
Schönbohm betonte: „Die Reform ist kein Selbstzweck. Wir brauchen auch in Zukunft gut ausgebildete, leistungsbereite Beamtinnen und Beamte, die verlässlich für die Rechtsstaatlichkeit und Stabilität des Gemeinwesens eintreten. Zugleich trägt das Gesetz zum Bürokratie- und Normenabbau bei und verbessert die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.”
Der Innenminister begrüßte, dass die Verpflichtung der Beamten zur Verfassungstreue auch im Sinne der Landesverfassung im neuen Gesetz ausdrücklich hervorgehoben wird. „Das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und auch im Sinne der Landesverfassung kann nicht oft genug als Beamtenpflicht ins Bewusstsein gerufen werden”, sagte der Minister.
Er kündigte zugleich an, dass „der Reformprozess fortgesetzt wird”. Dazu werden gegenwärtig Verordnungen vorbereitet, um weitere Reformen im Laufbahnrecht, im Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsrecht sowie im Arbeitszeitrecht der Beamten in Gang zu setzen.
Brandenburg gehört zu den wenigen Bundesländern, die nach der Föderalismusreform I des Jahres 2006 ihr Beamtenrecht nicht nur technisch anpassen, sondern zugleich erste inhaltliche Veränderungen umsetzen.
Mit dem neuen Gesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel, die Abordnung und die Versetzung bei Behördenumbildungen erleichtert. Die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen werden erweitert. Neu ist zudem eine klar geregelte Beurlaubungsmöglichkeit ohne Dienstbezüge. Ferner soll künftig die Vollendung des 27. Lebensjahres als Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entfallen.
Keine Änderung gibt es bei der Anzahl der Laufbahngruppen. Wie bisher sind vier Laufbahngruppen vorgesehen, – einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst -, die sich an der unterschiedlichen Vor- und Ausbildung orientieren. Eine Veränderung erfährt die dienstrechtliche Stellung des Generalstaatsanwaltes. Er wird künftig kein politischer Beamter mehr sein, der ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
Erstmals wird die Fortbildung der Beamten in einem eigenen Paragraphen geregelt. Er verpflichtet auch den Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für die kontinuierliche Fortbildung des Beamten zu sorgen.
Der Landespersonalausschuss bleibt entgegen dem Ursprungsentwurf erhalten. Seine Zuständigkeiten werden jedoch verringert. Die Änderungen orientieren sich an den Neuregelungen des Bundes zum Bundespersonalausschuss.
Quelle: Ministerium des Innern

Brandenburg reformiert sein Beamtenrecht. Der Landtag verabschiedete heute in Potsdam das Beamtenrechtsneuordnungsgesetz, dessen Kernstück ein neues Landesbeamtengesetz ist. „Damit ist sichergestellt, dass das neue Landesbeamtengesetz zeitnah zum Beamtenstatusgesetz des Bundes in Kraft treten kann”, sagte Innenminister Jörg Schönbohm. Das Neuordnungsgesetz wurde notwendig, nachdem im Zuge der Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenrecht auf die Länder überging.
Schönbohm betonte: „Die Reform ist kein Selbstzweck. Wir brauchen auch in Zukunft gut ausgebildete, leistungsbereite Beamtinnen und Beamte, die verlässlich für die Rechtsstaatlichkeit und Stabilität des Gemeinwesens eintreten. Zugleich trägt das Gesetz zum Bürokratie- und Normenabbau bei und verbessert die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.”
Der Innenminister begrüßte, dass die Verpflichtung der Beamten zur Verfassungstreue auch im Sinne der Landesverfassung im neuen Gesetz ausdrücklich hervorgehoben wird. „Das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und auch im Sinne der Landesverfassung kann nicht oft genug als Beamtenpflicht ins Bewusstsein gerufen werden”, sagte der Minister.
Er kündigte zugleich an, dass „der Reformprozess fortgesetzt wird”. Dazu werden gegenwärtig Verordnungen vorbereitet, um weitere Reformen im Laufbahnrecht, im Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsrecht sowie im Arbeitszeitrecht der Beamten in Gang zu setzen.
Brandenburg gehört zu den wenigen Bundesländern, die nach der Föderalismusreform I des Jahres 2006 ihr Beamtenrecht nicht nur technisch anpassen, sondern zugleich erste inhaltliche Veränderungen umsetzen.
Mit dem neuen Gesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel, die Abordnung und die Versetzung bei Behördenumbildungen erleichtert. Die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen werden erweitert. Neu ist zudem eine klar geregelte Beurlaubungsmöglichkeit ohne Dienstbezüge. Ferner soll künftig die Vollendung des 27. Lebensjahres als Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entfallen.
Keine Änderung gibt es bei der Anzahl der Laufbahngruppen. Wie bisher sind vier Laufbahngruppen vorgesehen, – einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst -, die sich an der unterschiedlichen Vor- und Ausbildung orientieren. Eine Veränderung erfährt die dienstrechtliche Stellung des Generalstaatsanwaltes. Er wird künftig kein politischer Beamter mehr sein, der ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
Erstmals wird die Fortbildung der Beamten in einem eigenen Paragraphen geregelt. Er verpflichtet auch den Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für die kontinuierliche Fortbildung des Beamten zu sorgen.
Der Landespersonalausschuss bleibt entgegen dem Ursprungsentwurf erhalten. Seine Zuständigkeiten werden jedoch verringert. Die Änderungen orientieren sich an den Neuregelungen des Bundes zum Bundespersonalausschuss.
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Schönbohm betonte: „Die Reform ist kein Selbstzweck. Wir brauchen auch in Zukunft gut ausgebildete, leistungsbereite Beamtinnen und Beamte, die verlässlich für die Rechtsstaatlichkeit und Stabilität des Gemeinwesens eintreten. Zugleich trägt das Gesetz zum Bürokratie- und Normenabbau bei und verbessert die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.”
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Mit dem neuen Gesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel, die Abordnung und die Versetzung bei Behördenumbildungen erleichtert. Die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen werden erweitert. Neu ist zudem eine klar geregelte Beurlaubungsmöglichkeit ohne Dienstbezüge. Ferner soll künftig die Vollendung des 27. Lebensjahres als Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entfallen.
Keine Änderung gibt es bei der Anzahl der Laufbahngruppen. Wie bisher sind vier Laufbahngruppen vorgesehen, – einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst -, die sich an der unterschiedlichen Vor- und Ausbildung orientieren. Eine Veränderung erfährt die dienstrechtliche Stellung des Generalstaatsanwaltes. Er wird künftig kein politischer Beamter mehr sein, der ohne Angabe von Gründen jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
Erstmals wird die Fortbildung der Beamten in einem eigenen Paragraphen geregelt. Er verpflichtet auch den Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen für die kontinuierliche Fortbildung des Beamten zu sorgen.
Der Landespersonalausschuss bleibt entgegen dem Ursprungsentwurf erhalten. Seine Zuständigkeiten werden jedoch verringert. Die Änderungen orientieren sich an den Neuregelungen des Bundes zum Bundespersonalausschuss.
Quelle: Ministerium des Innern

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