Wie geht das?
Nach einer Beschäftigung in den Mitgliedssaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz kann Arbeitslosengeld gewährt werden. Dabei ist einiges zu beachten.
Ausländische Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten können für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder zur Erhöhung der Anspruchsdauer berücksichtigt werden. Dafür muss aber zwischen der Auslandsbeschäftigung, dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Antragstellung in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt worden sein. Die Dauer dieser Beschäftigung ist nicht vorgeschrieben.
Ausnahmen sind möglich, z.B. wenn:
die Auslandsbeschäftigung als „echter” Grenzgänger ausgeübt wurde
oder
der Lebensmittelpunkt trotz der Auslandsbeschäftigung in Deutschland beibehalten wurde („unechter Grenzgänger”).
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem zuletzt in Deutschland erzielten Arbeitsentgelt. Sofern die Beschäftigung als („echter” oder „unechter”) Grenzgänger unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit erfolgte, wird auch das ausländische Arbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze/West) berücksichtigt.
Diese Regelung gilt für den Nachweis einer Beschäftigung in den Mitgliedssaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz und einer damit verbundenen Arbeitslosmeldung in Deutschland.
Auskünfte gibt es auch unter der gebührenfreien Service-Hotline 0800 4 5555 00.
Hinweis:
Als „echter” Grenzgänger gilt, wer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland hat, die Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU aus-übt und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an den Wohnort in Deutschland zurückkehrt.
Als „unechter” Grenzgänger gilt, wer im Ausland beschäftigt ist (und der dortigen Versicherungspflicht unterliegt), den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt aber weiterhin in Deutschland hat, eine regelmäßige Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist, aber dennoch sehr enge Beziehungen zur Familie in Deutschland unterhält.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit