Entgegen anders lautender Auffassungen hat Innenminister Jörg Schönbohm heute im Potsdamer Landtag klar gestellt, dass Kommunen keinen kommerziellen Adresshandel mit Bürgerdaten betreiben. Mit der “einfachen Melderegisterauskunft” ermöglicht der Gesetzgeber den Meldebehörden lediglich, Privaten auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen personenbezogene Grunddaten zu übermitteln. Diese Regelung basiert auf dem Melderechtsrahmengesetz des Bundes und ist in allen Bundesländern einheitlich geregelt. Für die dabei entstehenden Verwaltungskosten werden Gebühren erhoben.
Das Meldegesetz erlaubt den Meldebehörden mit der einfachen Melderegisterauskunft nur die Auskunft über den Familiennamen, die Vornamen, den Doktorgrad und die aktuellen Anschriften sowie ggf. den Hinweis, dass der Einwohner verstorben ist. Voraussetzung für die Datenherausgabe ist, dass der Antragsteller die Person, über die Auskunft erbeten wird, zweifelsfrei bestimmen kann. Zudem gibt es in diesem rechtlich begrenzten Rahmen auch die Möglichkeit von Sammelauskünften. Die Meldebehörden dürfen solche Auskünfte nur erteilen, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen berührt sind, betonte Schönbohm.
Quelle: Ministerium des Innern
Entgegen anders lautender Auffassungen hat Innenminister Jörg Schönbohm heute im Potsdamer Landtag klar gestellt, dass Kommunen keinen kommerziellen Adresshandel mit Bürgerdaten betreiben. Mit der “einfachen Melderegisterauskunft” ermöglicht der Gesetzgeber den Meldebehörden lediglich, Privaten auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen personenbezogene Grunddaten zu übermitteln. Diese Regelung basiert auf dem Melderechtsrahmengesetz des Bundes und ist in allen Bundesländern einheitlich geregelt. Für die dabei entstehenden Verwaltungskosten werden Gebühren erhoben.
Das Meldegesetz erlaubt den Meldebehörden mit der einfachen Melderegisterauskunft nur die Auskunft über den Familiennamen, die Vornamen, den Doktorgrad und die aktuellen Anschriften sowie ggf. den Hinweis, dass der Einwohner verstorben ist. Voraussetzung für die Datenherausgabe ist, dass der Antragsteller die Person, über die Auskunft erbeten wird, zweifelsfrei bestimmen kann. Zudem gibt es in diesem rechtlich begrenzten Rahmen auch die Möglichkeit von Sammelauskünften. Die Meldebehörden dürfen solche Auskünfte nur erteilen, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen berührt sind, betonte Schönbohm.
Quelle: Ministerium des Innern
Entgegen anders lautender Auffassungen hat Innenminister Jörg Schönbohm heute im Potsdamer Landtag klar gestellt, dass Kommunen keinen kommerziellen Adresshandel mit Bürgerdaten betreiben. Mit der “einfachen Melderegisterauskunft” ermöglicht der Gesetzgeber den Meldebehörden lediglich, Privaten auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen personenbezogene Grunddaten zu übermitteln. Diese Regelung basiert auf dem Melderechtsrahmengesetz des Bundes und ist in allen Bundesländern einheitlich geregelt. Für die dabei entstehenden Verwaltungskosten werden Gebühren erhoben.
Das Meldegesetz erlaubt den Meldebehörden mit der einfachen Melderegisterauskunft nur die Auskunft über den Familiennamen, die Vornamen, den Doktorgrad und die aktuellen Anschriften sowie ggf. den Hinweis, dass der Einwohner verstorben ist. Voraussetzung für die Datenherausgabe ist, dass der Antragsteller die Person, über die Auskunft erbeten wird, zweifelsfrei bestimmen kann. Zudem gibt es in diesem rechtlich begrenzten Rahmen auch die Möglichkeit von Sammelauskünften. Die Meldebehörden dürfen solche Auskünfte nur erteilen, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen berührt sind, betonte Schönbohm.
Quelle: Ministerium des Innern
Entgegen anders lautender Auffassungen hat Innenminister Jörg Schönbohm heute im Potsdamer Landtag klar gestellt, dass Kommunen keinen kommerziellen Adresshandel mit Bürgerdaten betreiben. Mit der “einfachen Melderegisterauskunft” ermöglicht der Gesetzgeber den Meldebehörden lediglich, Privaten auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen personenbezogene Grunddaten zu übermitteln. Diese Regelung basiert auf dem Melderechtsrahmengesetz des Bundes und ist in allen Bundesländern einheitlich geregelt. Für die dabei entstehenden Verwaltungskosten werden Gebühren erhoben.
Das Meldegesetz erlaubt den Meldebehörden mit der einfachen Melderegisterauskunft nur die Auskunft über den Familiennamen, die Vornamen, den Doktorgrad und die aktuellen Anschriften sowie ggf. den Hinweis, dass der Einwohner verstorben ist. Voraussetzung für die Datenherausgabe ist, dass der Antragsteller die Person, über die Auskunft erbeten wird, zweifelsfrei bestimmen kann. Zudem gibt es in diesem rechtlich begrenzten Rahmen auch die Möglichkeit von Sammelauskünften. Die Meldebehörden dürfen solche Auskünfte nur erteilen, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen berührt sind, betonte Schönbohm.
Quelle: Ministerium des Innern