„Das Ventilatorschutzgitter, die umliegenden Wand- und Deckenbereiche des Kühlraumes sowie die davon abgehenden Kabel waren großflächig mit schwarzschimmelähnlichen Belägen verunreinigt, weshalb die Gefahr einer Kontamination von Lebensmitteln bestand.“
Dieses Zitat ist einem Kontrollbericht der Hamburger Lebensmittelüberwachungsbehörde entnommen und wäre für viele hungrige Gäste sicherlich ein Grund, das hier kontrollierte Restaurant nicht mehr zu besuchen.
Die wenigsten Gastronomiebetriebe würden einen solchen Bericht in ihr Schaufenster hängen, jedoch hat nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) jeder das Recht, von der zuständigen Kontrollbehörde Informationen über lebensmittelrechtliche Belange zu erhalten. Konkret räumt §2 VIG Verbrauchern ein, von Bundes- bzw. Landesbehörden Auskunft über Zusammensetzung, Herkunft, Verwendung und für die Produktion genutzte Verfahren von Lebens- und Futtermitteln zu erhalten, aber auch Informationen über Gefahren für die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Übrigens gilt dies auch für sonstige Verbrauchsgüter wie Kleidung und Medizin.
Die Verbraucherplattform fragdenstaat.de ging hier einen Schritt weiter und erlaubt Nutzern des „Topf Secret“-Dienstes, mittels einer standardisierten E-Mail direkt an die zuständige Behörde die Ergebnisse der letzten zwei Hygienekontrollen anzufragen. Bei Erfolg sind diese dann für jedermann frei zugänglich, unter Schwärzung der beteiligten Personen. Viele Gastronomen kritisieren die Plattform als Hygienepranger und beklagen Umsatzverluste durch teils veraltete Berichte. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) sieht in der Herausgabe der Kontrollergebnisse eine Verletzung seiner Grundrechte. All dies lässt eine interessante Fragestellung aufkommen: Sollte Verbraucherschutz soweit gehen, dass er zum Nachteil für die Wirtschaft wird?
Rechtliche Situation
Restaurants und sonstige Lebensmittelbetriebe unterliegen der Gewerbeordnung, sowie speziell dem Gaststättengesetz. Den Gewerbetreibenden kann die Ausführung ihres Gewerbes untersagt werden, wenn es bei den Behörden Grund zur Annahme der Unzuverlässigkeit gibt (§ 35 GewO, § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG). Unzuverlässig ist, wer durch sein Verhalten eine zukünftige, ordnungsgemäße Ausführung seines Gewerbes nicht zu erwarten lässt.
Teil eines solchen ordnungsgemäßen Ausführens ist die hygienische Eigenkontrolle. Geltendes Europarecht verpflichtet Lebensmittelunternehmer seit 2006 zur Durchführung und Aufrechterhaltung eines normierten Eigenkontrollsystems. Das sogenannte HACCP-Konzept ist, einfach ausgedrückt, ein Risikomanagement-Modell für Lebensmittelgewerbe, bei dem potentielle Risiken zunächst erkannt und bewertet werden, um dann Maßnahmen umzusetzen, die die Wahrscheinlichkeit des Eintretens minimieren. Ziel dabei ist die Vorbeugung von Gefahren. Eine regelmäßige Kontrolle durch das lokale Gesundheitsamt ist nicht vorgeschrieben, jedoch behalten sich die Behörden vor, im Zuge des Verbraucherschutzes stichprobenartige Betriebsbesichtigungen durchzuführen. Auch eine Beschwerde seitens eines Verbrauchers kann eine solche Kontrolle anstoßen. Schließlich hängt die Wahrscheinlichkeit eines solchen Besuches von der Risikoklasse des Gewerbes ab, so werden Primärproduzenten von Frischwaren wie Metzgereien häufiger untersucht als ein Einzelhändler, der ausschließlich verpackte Ware verkauft.
Tipps für Unternehmer und Verbraucher
Lebensmittelunternehmer sollten keine Mühe scheuen, das HACCP-Konzept gewissenhaft durchzuführen und zu dokumentieren. Sie müssen ihre Mitarbeiter im Umgang mit Lebensmittel ausreichend schulen und können sich hierbei auch an die zuständigen Gesundheitsämter wenden, denn diese bieten regelmäßig Weiterbildungen an. Sie sollten leicht zu reinigende Arbeitsutensilien und genormte Lebensmittelbehälter von professionellen Lieferanten wie Nisbets verwenden, um den eigenen Arbeitsaufwand zu minimieren. Auch sollten sie den Verbrauchern gegenüber transparent sein und etwa freiwillig eine Hygieneampel aushängen.
Verbraucher hingegen sollten natürlich von ihrem Recht auf Information Gebrauch machen, um sich entsprechenden Informationen über die Lebensmittelsicherheit einzuholen. Dabei sollten sie jedoch darauf achten, wie aktuell die gelieferten Daten sind. Kontrollberichte sind meist mit dem Hinweis versehen, dass der untersuchte Betrieb zur sofortigen Beseitigung von festgestellten Missständen aufgerufen wurde. Ein wiederholter Verstoß gegen die Hygienevorschriften ist ein Merkmal für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und wird mit Schließung des Unternehmens bestraft. Wie die Gastro-Lobby anmerkt, sollten Unternehmen nicht unter längst beseitigten Fehlern leiden, sofern sie seitdem gewissenhaft und verantwortungsbewusst arbeiten.