Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem der Landrat des Spree-Neiße-Kreises als untere Kommunalaufsichtsbehörde kürzlich die Termine zur Wahl eines/r hauptamtlichen Bürgermeisters/in der Stadt Guben festgesetzt hat, macht der Wahlleiter diese nun öffentlich bekannt:
Demnach findet die Hauptwahl am Sonntag, 26. Juni 2016, von 8 Uhr bis 18 Uhr statt. Eine gegebenenfalls notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, 17. Juli 2016, von 8 Uhr bis 18 Uhr durchgeführt. Der Wahlleiter fordert zugleich Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber auf, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl einzureichen – diese müssen spätestens bis zum 21. April 2016, 12 Uhr im Gubener Rathaus vorliegen. Der Wahlausschuss wird dann am 25. April 2016 in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge befinden.
Wahlbekanntmachung für die Wahl des/der hauptamtlichen Bürgermeisters/in der Stadt Guben am 26. Juni 2016
Gemäß § 64 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG), in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 3 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV), ergeht folgende Bekanntmachung:
I. Wahltermine für die Haupt- und Stichwahlen sowie die Wahlzeit
Aufgrund der Festsetzung des Landrates des Landkreises Spree-Neiße als untere Kommunalaufsichtsbehörde vom 2. März 2016 findet die Wahl (Hauptwahl) des/der hauptamtlichen Bürgermeisters/in der Stadt Guben
am Sonntag, den 26. Juni 2016 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr
sowie die etwaige notwendig werdende Stichwahl
am Sonntag, den 17. Juli 2016 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr
statt.
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Mit der Festsetzung der oben genannten Wahltermine werden die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.
A. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
1. Die Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 69 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 BbgKWahlG). Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 84 Abs. 2 BbgKWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgKWahlG).
2. Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen, gemäß § 69 Abs. 2 BbgKWahlG, spätestens bis zum
21. April 2016, 12.00 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter der Stadt Guben Herrn Fred Mahro, Gasstraße 4, 03172 Guben
schriftlich eingereicht werden.
B. Inhalt der Wahlvorschläge
1. Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,
b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Daneben sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a) bezeichneten Angaben enthalten.
2. Daneben soll der Wahlvorschlag Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch der Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss in jedem Fall vom Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen.
Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss in jedem Fall von jeweils mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter jeweils dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr beteiligten Wählergruppen, unter zeichnet sein.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
4. Wichtige Beschränkungen
4.1 Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten (§ 70 Abs. 1 BbgKWahlG).
4.2 Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein (§ 70 Abs. 7 BbgKWahlG).
4.3 Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl antritt (§ 63 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs. 4 BbgKWahlG).
C. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber
1. Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) Der Bewerber muss, gemäß § 65 Abs. 2 bis 5 BbgKWahlG, wählbar sein.
b) Der Bewerber muss durch eine Nominationsversammlung, gemäß § 33 BbgKWahlG, bestimmt worden sein.
c) Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen.
Die in Buchstaben a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für die Einzelbewerber.
2. Wählbarkeit
2.1 Wählbarkeit von Deutschen – Wahl des Bürgermeisters
2.1.1 Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die
a) am Tage der Hauptwahl, also dem 26. Juni 2016, das 18. Lebensjahr vollendet und
b) in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2.1.2 Ein Deutscher ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er
a) gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
b) infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
c) von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes rechtskräftig verurteilt worden ist.
2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgern – Wahl des Bürgermeisters
2.2.1 Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die
a) am Tage der Hauptwahl, also dem 26. Juni 2016, das 18. Lebensjahr vollendet und
b) in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt haben.
2.2.2 Ein Unionsbürger ist nach § 65 Abs. 5 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er
a) gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
b) infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
c) von einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
d) infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
2.3 Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.
Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mit der Wählbarkeitsbescheinigung zusätzlich eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
3. Zur Nomination gemäß § 33 BbgKWahlG
3.1 Der Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
3.2 Der Bewerber einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).
3.3 Der Bewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.
3.4 Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der geheimen Wahl des Bewerbers hervorgehen (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1 und 2 BbgKWahlG).
Die Niederschrift ist mindestens von dem Leiter der Versammlung sowie von zwei weiteren Teilnehmern, die beide im Wahlgebiet wahlberechtigt sein müssen, zu unterschreiben. Hierbei haben sie gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist (§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 5 Satz 3 bis 5 BbgKWahlG).
D. Unterstützungsunterschriften
1. Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags im Deutschen Bundestag oder im Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder in der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung durch mindestens einen Vertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften, nach § 70 Abs. 6 BbgKWahlG, befreit.
1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags im Kreistag durch mindestens einen Vertreter oder in der Gemeindevertretung / Stadtverordnetenversammlung durch mindestens einen Vertreter seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
1.3 Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung angehört und ihren Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelwahlvorschlags erhalten haben, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.
1.4 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für den Amtsinhaber, der sich der Wiederwahl stellt, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens einer der an ihr Beteiligten wenigstens eine der in Nummer 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.
2. Wichtige Hinweise
2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung, Einzelbewerber, der nicht nach der vorstehenden Nummer 1 vom Erfordernis von Unterstüt-zungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 56 (Anzahl nach § 70 Abs. 5 BbgKWahlG) Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beizufügen. Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist bei der zuständigen Wahlbehörde zu leisten. Sie kann auch vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden.
2.2 Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern für Unterschriftslisten, unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
2.2.1 Die Formblätter werden auf Anforderung des Wahlvorschlagträgers sofort bei der zuständigen Wahlbehörde aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Außerdem hat die Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensper-son durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag” anzugeben. Auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson werden unter den genannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgegeben.
2.2.2 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
2.2.3 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen ungültig.
2.2.4 Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberin oder den Bewerber selbst ist unzulässig.
2.2.5 Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen der oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen.
2.2.6 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestim-men, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch ein Bediensteter der Wahlbehörde oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftsliste zu vermerken.
2.2.7 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag ist bis zum 18. April 2016, 16.00 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde zu stellen.
2.2.8 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehörde geleistet haben, auf der Unterschriftsliste zu vermerken, dass sie im jeweiligen Wahlgebiet/Wahlkreis wahlberechtigt sind. Für jeden wahlberechtigten Unterzeichner, der die Unterstützungsunterschrift nicht bei der Wahlbehörde geleistet hat, ist der Unterschriftenliste eine gesonderte Bescheinigung der Wahlbehörde beizufügen, dass er im Wahlgebiet/Wahlkreis wahlberechtigt ist.
E. Mängelbeseitigung
1. Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 21. April 2016, 12.00 Uhr können Mängel, die sich auf die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers beziehen, nicht mehr behoben und feh-lende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht.
2. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, beseitigt werden.
F. Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt am 25. April 2016 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.
G. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vordrucke werden vom zuständigen Wahlleiter beschafft und können von ihm abgefordert werden.
Guben, 18. März 2016
Fred Mahro, Wahlleiter
Quelle: Stadt Guben