Leiharbeitnehmer werden in betrieblichen Hochphasen oder bei Mangel an Fachkräften eingesetzt. Oft haben sie einige Nachteile im Vergleich zu festangestellten Mitarbeitern. Bei Kündigungen haben Sie jedoch die gleichen Rechte und können sogar eine Abfindung erhalten.
Die Rechte von Leiharbeitern
Auch wenn es gesetzlich nicht zulässig ist, erhalten Leiharbeiter oft weniger Gehalt als Festangestellte. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, entlassen zu werden, bei Leiharbeitern sehr viel höher. Bei Verlust des Arbeitsplatzes haben Zeitarbeiter aber generell die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer und können sogar eine Abfindung verhandeln.
Für Leiharbeit gibt es im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz spezielle Regelungen, doch das Kündigungsschutzgesetz gilt gleichermaßen. Als Kündigungsgrund werden oft betriebliche Gründe angegeben – beispielsweise ist ein Auftrag storniert worden, wodurch die zusätzliche Arbeitskraft nicht weiter benötigt wird. Das ist jedoch oft ein Vorwand.
Kann eine Firma einen Leiharbeiter nicht mehr beschäftigen, kann dagegen vorgehen. Auch das Leiharbeitsunternehmen kann seinen Arbeitnehmer nicht automatisch kündigen. Sie sind zwar lediglich zeitweise beim entsprechenden Arbeitnehmer beschäftigt, jedoch meist beim Verleiher fest und oft sogar unbefristet angestellt.
Wann ist eine Abfindung möglich?
Mit einer Klage kann der Arbeitsplatz in vielen Fällen gesichert werden. Allerdings muss der Einspruch innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Lassen Sie zunächst die Kündigung rechtlich prüfen. Fachleute im Bereich Arbeitsrecht informieren Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten.
Ist die Kündigung nicht gerechtfertigt, kann die Weiterbeschäftigung gefordert werden. Wenn das nicht infrage kommt, weil beispielsweise das Arbeitsverhältnis zu sehr gestört ist, kann eine Entschädigung in Form einer Abfindung ausgehandelt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate bei der Verleihfirma beschäftigt war und diese mehr als zehn Angestellte hat.
Wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher mehr als drei Monate gedauert hat, kann unter Umständen auch von diesem eine Abfindung gefordert werden. Ein Grund dafür wäre zum Beispiel, dass kein sogenannter “Interessenausgleich” stattgefunden hat, der ab einer bestimmten Größe der Firma gesetzlich notwendig ist. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über geplante Betriebsänderungen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass in diesem Fall der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine Entschädigung geltend machen kann. In den wenigsten Fällen bieten Unternehmen diese Zahlung von sich aus an, doch um einen Rechtsstreit zu vermeiden, gehen sie in der Regel diesen Kompromiss ein.
Abfindung verhandeln
Es gibt laut Gesetz keinen Anspruch auf eine Abfindung, und die Höhe ist frei verhandelbar. Der Betrag selbst wird ebenfalls frei verhandelt, wobei die Interessen natürlich unterschiedlich sind – der Arbeitgeber möchte eine möglichst geringe Summe zahlen.
Spricht der Arbeitgeber also eine betriebsbedingte Kündigung, müssen Sie fristgerecht die Kündigungsschutzklage einreichen – im Normalfall kommt es daraufhin zu Abfindungsverhandlungen. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht keine Abfindung festsetzt, sondern lediglich moderiert, bis beide Seiten eine zufriedenstellende Lösung gefunden haben.
Fazit
Wenn Sie als Leiharbeiter eine Kündigung erhalten, lassen Sie sich rechtlich beraten. Experten im Arbeitsrecht prüfen die Gültigkeit und informieren Sie über Ihre Rechte. In vielen Fällen kann eine Abfindung verhandelt werden. Auch dafür empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe zu suchen, da die Erfolgschancen deutlich höher sind und sehr viel unnötiger Stress vermieden werden kann.