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NIEDERLAUSITZ aktuell

Landtag verabschiedet neues brandenburgisches Wassergesetz

16:12 Uhr | 9. April 2008
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In zweiter Lesung hat der Landtag heute dem neuen brandenburgischen Wassergesetz (BgWG) zugestimmt. (Drucksache 4/5052). „Mit der heute verabschiedeten Gesetznovelle ist eines der wichtigsten und umfangreichsten Rechtsvorhaben der laufenden Legislaturperiode erfolgreich beendet worden“, unterstrich Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke (SPD): „Das brandenburgische Wassergesetz galt seit dem 16. Juli 1994 trotz einiger Änderungen im Kern nahezu unverändert. Mit der Neufassung wurde das Gesetz jetzt gründlich überarbeitet. Die Brandenburgerinnen und Brandenburger können auf spürbar entbürokratisiertes und umweltpolitisch vorbildliches Wassergesetz zurückgreifen.“
Der Chef der Staatskanzlei, Staatssekretär Clemens Appel, erklärte anlässlich der Verabschiedung, dass mit dem Gesetz und den dazugehörigen Rechtsverordnungen die Bürokratiekosten um 17 Prozent gesenkt werden. „Das Wassergesetz ist das bundesweit erste Landesgesetz, bei dem es uns gelungen ist, mit Hilfe des Standardkosten-Modells Bürokratiekosten in erheblichem Umfang zu reduzieren. Das Wassergesetz zeigt, dass die Methode ein geeignetes Instrument zum Bürokratieabbau ist, da sie Möglichkeiten aufzeigt, Vorschriften anwenderfreundlich zu gestalten, ohne Standards abzusenken. So bleiben die Standards beispielsweise bei der Wasserqualität vollständig erhalten“, so Appel.
Die Erhaltung der natürlichen Ressource Wasser gehört gerade in Brandenburg mit seinen schwierigen klimatischen und hydrologischen Bedingungen und den Altlasten aus DDR-Zeiten zu den Kernaufgaben der Umweltpolitik des Landes.
Das brandenburgische Wassergesetz ist den aktuellen Entwicklungen und Anforderungen angepasst worden.
Nach Inkrafttreten des neuen Hochwasserschutzgesetzes des Bundes mussten auch veränderte EU-Bestimmungen zur strategischen Umweltprüfung und zur Öffentlichkeitsbeteiligung in das Landesrecht umgesetzt werden. Trotz der Pläne der Bundesregierung, das Wasserrecht bundesgesetzlich in einem Umweltgesetzbuch neu zu ordnen, werden die Länder auch zukünftig eigene Wassergesetze haben.
Schließlich wurden auch Normen und Standards auf den Prüfstand gestellt und unnötige Verfahrensschritte abgeschafft. Woidke: „Das neue Wassergesetz schafft damit gute Voraussetzungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer, effiziente Gewässerunterhaltungsverbände und mehr Hochwassersicherheit für die betroffenen Regionen, vor allem an der Elbe und an der Oder.“
Konstruktive politische Debatte
Das neue Gesetz ist nach der ersten Lesung im September 2007 im Parlament intensiv beraten wurden. Der Regierungsentwurf wurde in einigen Punkten nochmals merklich verbessert. Woidke: „Wer die öffentliche Anhörung am 24. Oktober 2007 im Umweltausschuss erlebt hat, dem ist das große öffentliche Interesse an dieser umfassenden Wasserrechtsnovelle nochmals nachdrücklich bewusst geworden.“
Der ursprünglich avisierte Zeitplan bis zur Verabschiedung konnte nicht eingehalten werden. „Die ist auch nachvollziehbar, denn zum einen gehört das Wasserrecht zu den komplizierten Gesetzesmaterien überhaupt, zum anderen gibt es kaum einen Lebensbereich, in dem nicht die Wirkungen dieses Gesetzes spürbar sein werden“, so Woidke.
Hohe Umweltstandards
Nach intensiven Fachdiskussionen ist es gelungen, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten, der einerseits Bürgern, Unternehmen und Behörden unnötige Bürokratie erspart, aber andererseits auch den hohen nationalen und europäischen Anforderungen beim Schutz des Umweltguts Wasser gerecht wird.
Woidke: „Ich erwähne die erstmalige Einführung landesweiter Gewässerrandstreifen und die neuen Hochwasserschutzbestimmungen, durch die der Schwerpunkt der Hochwasserschutzpolitik eindeutig auf die Vorsorge gelegt wird.“
Zudem wird die Öffentlichkeitsbeteiligung in allen wasserwirtschaftlich wichtigen Bereichen ausgebaut, ob dies nun Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach der Wasserrahmenrichtlinie oder Hochwasserschutzpläne und die Informationspflicht zu Hochwasserschutzrisiken betrifft.
Wassernutzungsentgelte
Das gilt auch für das Wassernutzungsentgelt, an dem unverändert festgehalten wird. Diese Abgabe soll die Gewässerbenutzer zu einem bewussten, sparsamen Umgang mit dem Wasser und zu ökologisch verträglichen Verhaltensweisen anregen.
„Es ist aber nicht unser Ziel, mit der Abgabe Rohstoffe zu verteuern“, betont der Minister. Deshalb wird wie in anderen Bundesländern an der Privilegierung der Rohstoffgewinnung, zum Beispiel für Bergbauunternehmen, festgehalten. Diese Unternehmen müssen für den verbrauchten Anteil Wasser lediglich den Tarif für Oberflächenwasser entrichten.
Entbürokratisierung spart Geld
Gutachter haben die im BbgWG 30 Informationspflichten (Anzeige-, Genehmigungs- und Dokumentationspflichten) festgestellt, die zu geschätzten Bürokratiekosten bei Unternehmen von rund 2,9 Mio. Euro jährlich führten. Mit der Neufassung des Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen können diese Bürokratiekosten um rund 500.000 Euro jährlich reduziert werden. „Dies ist eine wirklich spürbare Entlastung von immerhin einem Sechstel der Informationskosten für die brandenburgischen Unternehmen“, sind sich Woidke und Appel sicher.
21 Normen wurden gestrichen und weitere geändert, zum Beispiel:
* nvestitionserleichterungen durch Zulassung eines vorzeitigen Beginns bei der Errichtung von Abwasseranlagen
* die Abschaffung der Genehmigungspflicht für die meisten Kanalisationsnetze sowie eine flexible Befristung wasserrechtlicher Erlaubnisse
* Privilegierungen für Betriebsstandorte mit eigenem Umweltmanagement
* Erweiterung des Gemeingebrauchs von Oberflächengewässern, zum Beispiel beim Tau-chen und Fischen
* Entlastung der Betreiber von Kleinkläranlagen
* Reduzierung der Verwaltungskosten für Kommunen um jährlich etwa 220.000 Euro durch Verwaltungsvereinfachung.
Vorbildlich im Ländervergleich
Dass mit diesem Gesetzentwurf ein modernes Regelwerk vorliegt, zeigt auch das große Interesse in anderen Ländern an der Gesetzesnovelle und an dem Abschlussbericht der Gutachter zum Regierungsentwurf. „Die Methode der Bürokratiekostenschätzung hat den Blick dafür geschärft, welche Belastungen durch Informationspflichten in den Unternehmen entstehen können“, erläuterten Woidke und Appel. Der Abschlussbericht der Gutachter bestätigt ein modernes und schlankes Regelungswerk. Ein Ländervergleich bestätigt dem Land die Ausschöpfung aller Möglichkeiten, um das Wasserrecht zu vereinfachen.
Gewässerunterhaltungsverbände
Weitreichend sind auch die geplanten Änderungen bei den Gewässerunterhaltungsverbänden. Die gesetzliche Mitgliedschaft in den Verbänden wird gestrafft durch Beschränkung auf Gemeinden und Gebietskörperschaften. Dafür müssen künftig Beiräte gebildet werden, in denen die Flächennutzer – beispielsweise Land- und Forstwirte – mehr Einfluss auf die Verbände erhalten und insbesondere bei den Unterhaltungsplänen ein stärkeres Mitspracherecht bekommen. Mindestens ein Beiratsvertreter muss in den Verbandsvorstand berufen werden. Der Zusammenschluss von Verbänden wird ermöglicht, um eine stärkere Zentralisierung anzustreben.
Trink- und Abwasser
Abwasserzweckverbände und Abwasserunternehmen werden entlastet, indem die Genehmigungspflicht für rund 80 Prozent der Kanalisationsnetze zukünftig entfällt. Investitionen in die Abwasserinfrastruktur werden erleichtert durch die Möglichkeit, den vorzeitigen Beginn zuzulassen. Diese Maßnahmen werden nicht zu einer Erhöhung der Wasserpreise führen (wie von den IHK befürchtet), sondern im Gegenteil eine Aufwandsentlastung insbesondere bei kleinen und mittleren Abwasserzweckverbänden und Abwasserunternehmen bewirken.
Weitere Investitionserleichterungen für die Wirtschaft werden die Rechtsbereinigung und Vollzugserleichterungen bei Trinkwasserschutzgebiete bewirken. Trinkwasservorbehaltsgebiete entfallen ersatzlos. Weitere Wasserschutzgebiete gelten nur noch bis 2015 fort. Neu geregelt werden Befreiungsmöglichkeiten von Verboten in solchen übergeleiteten Wasserschutzgebieten.
Hochwasserschutz
Der Hochwasserschutz ist für Brandenburg von besonderer Bedeutung, weil an Elbe und Oder rund 50.000 Menschen und 110.000 Hektar Flächen von Hochwasser betroffen sein können. Der Hochwasserschutz wird in mehrfacher Hinsicht gestärkt. Dabei darf es nicht nur einseitig um die Rückverlegung von Deichen gehen, sondern es muss zukünftig auch vermehrt darauf geachtet werden, Abflussbereiche im Vorland von Deichen freizuhalten. Das berechtigte Anliegen, Natura 2000-Gebiete zu entwickeln, wird abgestimmt mit einem effektiven Hochwasserschutz für die Bevölkerung. Im Gesetz wird bestimmt, dass für alle relevanten Gebiete Hochwasserschutzpläne aufzustellen sind, Überschwemmungsgebiete für Bereiche mit nicht nur geringfügigem Schadenspotenzial ausgewiesen werden und überschwemmungsgefährdete Gebiete ermittelt werden. Dabei wird mindestens von einem hundertjährlichen Bemessungshochwasser ausgegangen.
Kleine Verbesserungen wirken sich groß aus
Das Tauchen mit Atemgerät wird zukünftig in allen Gewässern ohne behördliche Zulassung möglich sein.
Die regelmäßige Überprüfung von Kleinkläranlagen durch einen Sachkundigen entfällt zukünftig.
Das Genehmigungsverfahren von Anlagen in, an, unter und über Gewässern wird beschleunigt. Zukünftig sind keine zusätzlichen behördlichen Zulassungen wie naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen für Steganlagen erforderlich.
Durch verschiedene Regelungen werden behördliche Verfahren erleichtert und beschleunigt. Beispiele sind die Verschärfung von Bearbeitungsfristen oder eine flexible Befristung von Erlaubniserteilungen.
Gewässerunterhaltung
Landesweit werden erstmalig Gewässerrandstreifen zum Schutz der Gewässer ausgewiesen. Die Beteiligung von so genannten Störern und Erschwerern, wie es im Gesetz heißt, an den Unterhaltungskosten wird erweitert. Rechtliche Lücken bei der kommunalen Umlage der Unterhaltungskosten werden geschlossen und durch eine Sonderregelung für Totalreservatsflächen unbillige Härten vermieden. Dadurch wird den Gemeinden die Refinanzierung der Pflichtmitgliedschaft deutlich erleichtert.
Im Gesetzgebungsverfahren ist eine gutachterliche Wirtschaftlichkeitsanalyse der Umlageverfahren durchgeführt worden. Das Ergebnis zeigte deutlich, dass die von Einzelnen geforderte Einzelmitgliedschaft in den Verbänden erhebliche Kostensteigerungen bewirken würde. So werden allein die Umlagekosten auf rund 11 Mio. Euro jährlich veranschlagt, während dies bei einer kommunalen Mitgliedschaft und der Refinanzierung über die Anhebung der Grundsteuer auf nicht einmal 500.000 Euro geschätzt wird.
Insoweit ist die Landesregierung aber nicht der Empfehlung der Gutachter gefolgt, die Kommunen zu einer alleinigen Refinanzierung über die Anhebung der Grundsteuer zu verpflichten. Vielmehr wurde berechtigten Anliegen der Kommunen Rechnung getragen und den Kommunen ein Entscheidungsspielraum bei der Umlage belassen. Eine Differenzierung des Verteilungsmaßstabs für die Beiträge ist geprüft und verworfen worden. Eine solche Differenzierung hätte zu einer deutlichen Anhebung der Umlagekosten geführt und wäre mit neuen Rechtsunsicherheiten verbunden gewesen. Grundsätzlich wird daran festgehalten, dass alle Eigentümer des Verbandsgebiets zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung eine Lastengemeinschaft bilden und deshalb eine solidarische Verteilung der Kosten nach der Fläche einen geeigneten Verteilungsmaßstab bildet. Diese Ansicht ist auch vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach geteilt worden.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Foto © Roger McLassus, wikipedia.org

In zweiter Lesung hat der Landtag heute dem neuen brandenburgischen Wassergesetz (BgWG) zugestimmt. (Drucksache 4/5052). „Mit der heute verabschiedeten Gesetznovelle ist eines der wichtigsten und umfangreichsten Rechtsvorhaben der laufenden Legislaturperiode erfolgreich beendet worden“, unterstrich Agrar- und Umweltminister Dietmar Woidke (SPD): „Das brandenburgische Wassergesetz galt seit dem 16. Juli 1994 trotz einiger Änderungen im Kern nahezu unverändert. Mit der Neufassung wurde das Gesetz jetzt gründlich überarbeitet. Die Brandenburgerinnen und Brandenburger können auf spürbar entbürokratisiertes und umweltpolitisch vorbildliches Wassergesetz zurückgreifen.“
Der Chef der Staatskanzlei, Staatssekretär Clemens Appel, erklärte anlässlich der Verabschiedung, dass mit dem Gesetz und den dazugehörigen Rechtsverordnungen die Bürokratiekosten um 17 Prozent gesenkt werden. „Das Wassergesetz ist das bundesweit erste Landesgesetz, bei dem es uns gelungen ist, mit Hilfe des Standardkosten-Modells Bürokratiekosten in erheblichem Umfang zu reduzieren. Das Wassergesetz zeigt, dass die Methode ein geeignetes Instrument zum Bürokratieabbau ist, da sie Möglichkeiten aufzeigt, Vorschriften anwenderfreundlich zu gestalten, ohne Standards abzusenken. So bleiben die Standards beispielsweise bei der Wasserqualität vollständig erhalten“, so Appel.
Die Erhaltung der natürlichen Ressource Wasser gehört gerade in Brandenburg mit seinen schwierigen klimatischen und hydrologischen Bedingungen und den Altlasten aus DDR-Zeiten zu den Kernaufgaben der Umweltpolitik des Landes.
Das brandenburgische Wassergesetz ist den aktuellen Entwicklungen und Anforderungen angepasst worden.
Nach Inkrafttreten des neuen Hochwasserschutzgesetzes des Bundes mussten auch veränderte EU-Bestimmungen zur strategischen Umweltprüfung und zur Öffentlichkeitsbeteiligung in das Landesrecht umgesetzt werden. Trotz der Pläne der Bundesregierung, das Wasserrecht bundesgesetzlich in einem Umweltgesetzbuch neu zu ordnen, werden die Länder auch zukünftig eigene Wassergesetze haben.
Schließlich wurden auch Normen und Standards auf den Prüfstand gestellt und unnötige Verfahrensschritte abgeschafft. Woidke: „Das neue Wassergesetz schafft damit gute Voraussetzungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer, effiziente Gewässerunterhaltungsverbände und mehr Hochwassersicherheit für die betroffenen Regionen, vor allem an der Elbe und an der Oder.“
Konstruktive politische Debatte
Das neue Gesetz ist nach der ersten Lesung im September 2007 im Parlament intensiv beraten wurden. Der Regierungsentwurf wurde in einigen Punkten nochmals merklich verbessert. Woidke: „Wer die öffentliche Anhörung am 24. Oktober 2007 im Umweltausschuss erlebt hat, dem ist das große öffentliche Interesse an dieser umfassenden Wasserrechtsnovelle nochmals nachdrücklich bewusst geworden.“
Der ursprünglich avisierte Zeitplan bis zur Verabschiedung konnte nicht eingehalten werden. „Die ist auch nachvollziehbar, denn zum einen gehört das Wasserrecht zu den komplizierten Gesetzesmaterien überhaupt, zum anderen gibt es kaum einen Lebensbereich, in dem nicht die Wirkungen dieses Gesetzes spürbar sein werden“, so Woidke.
Hohe Umweltstandards
Nach intensiven Fachdiskussionen ist es gelungen, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten, der einerseits Bürgern, Unternehmen und Behörden unnötige Bürokratie erspart, aber andererseits auch den hohen nationalen und europäischen Anforderungen beim Schutz des Umweltguts Wasser gerecht wird.
Woidke: „Ich erwähne die erstmalige Einführung landesweiter Gewässerrandstreifen und die neuen Hochwasserschutzbestimmungen, durch die der Schwerpunkt der Hochwasserschutzpolitik eindeutig auf die Vorsorge gelegt wird.“
Zudem wird die Öffentlichkeitsbeteiligung in allen wasserwirtschaftlich wichtigen Bereichen ausgebaut, ob dies nun Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach der Wasserrahmenrichtlinie oder Hochwasserschutzpläne und die Informationspflicht zu Hochwasserschutzrisiken betrifft.
Wassernutzungsentgelte
Das gilt auch für das Wassernutzungsentgelt, an dem unverändert festgehalten wird. Diese Abgabe soll die Gewässerbenutzer zu einem bewussten, sparsamen Umgang mit dem Wasser und zu ökologisch verträglichen Verhaltensweisen anregen.
„Es ist aber nicht unser Ziel, mit der Abgabe Rohstoffe zu verteuern“, betont der Minister. Deshalb wird wie in anderen Bundesländern an der Privilegierung der Rohstoffgewinnung, zum Beispiel für Bergbauunternehmen, festgehalten. Diese Unternehmen müssen für den verbrauchten Anteil Wasser lediglich den Tarif für Oberflächenwasser entrichten.
Entbürokratisierung spart Geld
Gutachter haben die im BbgWG 30 Informationspflichten (Anzeige-, Genehmigungs- und Dokumentationspflichten) festgestellt, die zu geschätzten Bürokratiekosten bei Unternehmen von rund 2,9 Mio. Euro jährlich führten. Mit der Neufassung des Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen können diese Bürokratiekosten um rund 500.000 Euro jährlich reduziert werden. „Dies ist eine wirklich spürbare Entlastung von immerhin einem Sechstel der Informationskosten für die brandenburgischen Unternehmen“, sind sich Woidke und Appel sicher.
21 Normen wurden gestrichen und weitere geändert, zum Beispiel:
* nvestitionserleichterungen durch Zulassung eines vorzeitigen Beginns bei der Errichtung von Abwasseranlagen
* die Abschaffung der Genehmigungspflicht für die meisten Kanalisationsnetze sowie eine flexible Befristung wasserrechtlicher Erlaubnisse
* Privilegierungen für Betriebsstandorte mit eigenem Umweltmanagement
* Erweiterung des Gemeingebrauchs von Oberflächengewässern, zum Beispiel beim Tau-chen und Fischen
* Entlastung der Betreiber von Kleinkläranlagen
* Reduzierung der Verwaltungskosten für Kommunen um jährlich etwa 220.000 Euro durch Verwaltungsvereinfachung.
Vorbildlich im Ländervergleich
Dass mit diesem Gesetzentwurf ein modernes Regelwerk vorliegt, zeigt auch das große Interesse in anderen Ländern an der Gesetzesnovelle und an dem Abschlussbericht der Gutachter zum Regierungsentwurf. „Die Methode der Bürokratiekostenschätzung hat den Blick dafür geschärft, welche Belastungen durch Informationspflichten in den Unternehmen entstehen können“, erläuterten Woidke und Appel. Der Abschlussbericht der Gutachter bestätigt ein modernes und schlankes Regelungswerk. Ein Ländervergleich bestätigt dem Land die Ausschöpfung aller Möglichkeiten, um das Wasserrecht zu vereinfachen.
Gewässerunterhaltungsverbände
Weitreichend sind auch die geplanten Änderungen bei den Gewässerunterhaltungsverbänden. Die gesetzliche Mitgliedschaft in den Verbänden wird gestrafft durch Beschränkung auf Gemeinden und Gebietskörperschaften. Dafür müssen künftig Beiräte gebildet werden, in denen die Flächennutzer – beispielsweise Land- und Forstwirte – mehr Einfluss auf die Verbände erhalten und insbesondere bei den Unterhaltungsplänen ein stärkeres Mitspracherecht bekommen. Mindestens ein Beiratsvertreter muss in den Verbandsvorstand berufen werden. Der Zusammenschluss von Verbänden wird ermöglicht, um eine stärkere Zentralisierung anzustreben.
Trink- und Abwasser
Abwasserzweckverbände und Abwasserunternehmen werden entlastet, indem die Genehmigungspflicht für rund 80 Prozent der Kanalisationsnetze zukünftig entfällt. Investitionen in die Abwasserinfrastruktur werden erleichtert durch die Möglichkeit, den vorzeitigen Beginn zuzulassen. Diese Maßnahmen werden nicht zu einer Erhöhung der Wasserpreise führen (wie von den IHK befürchtet), sondern im Gegenteil eine Aufwandsentlastung insbesondere bei kleinen und mittleren Abwasserzweckverbänden und Abwasserunternehmen bewirken.
Weitere Investitionserleichterungen für die Wirtschaft werden die Rechtsbereinigung und Vollzugserleichterungen bei Trinkwasserschutzgebiete bewirken. Trinkwasservorbehaltsgebiete entfallen ersatzlos. Weitere Wasserschutzgebiete gelten nur noch bis 2015 fort. Neu geregelt werden Befreiungsmöglichkeiten von Verboten in solchen übergeleiteten Wasserschutzgebieten.
Hochwasserschutz
Der Hochwasserschutz ist für Brandenburg von besonderer Bedeutung, weil an Elbe und Oder rund 50.000 Menschen und 110.000 Hektar Flächen von Hochwasser betroffen sein können. Der Hochwasserschutz wird in mehrfacher Hinsicht gestärkt. Dabei darf es nicht nur einseitig um die Rückverlegung von Deichen gehen, sondern es muss zukünftig auch vermehrt darauf geachtet werden, Abflussbereiche im Vorland von Deichen freizuhalten. Das berechtigte Anliegen, Natura 2000-Gebiete zu entwickeln, wird abgestimmt mit einem effektiven Hochwasserschutz für die Bevölkerung. Im Gesetz wird bestimmt, dass für alle relevanten Gebiete Hochwasserschutzpläne aufzustellen sind, Überschwemmungsgebiete für Bereiche mit nicht nur geringfügigem Schadenspotenzial ausgewiesen werden und überschwemmungsgefährdete Gebiete ermittelt werden. Dabei wird mindestens von einem hundertjährlichen Bemessungshochwasser ausgegangen.
Kleine Verbesserungen wirken sich groß aus
Das Tauchen mit Atemgerät wird zukünftig in allen Gewässern ohne behördliche Zulassung möglich sein.
Die regelmäßige Überprüfung von Kleinkläranlagen durch einen Sachkundigen entfällt zukünftig.
Das Genehmigungsverfahren von Anlagen in, an, unter und über Gewässern wird beschleunigt. Zukünftig sind keine zusätzlichen behördlichen Zulassungen wie naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen für Steganlagen erforderlich.
Durch verschiedene Regelungen werden behördliche Verfahren erleichtert und beschleunigt. Beispiele sind die Verschärfung von Bearbeitungsfristen oder eine flexible Befristung von Erlaubniserteilungen.
Gewässerunterhaltung
Landesweit werden erstmalig Gewässerrandstreifen zum Schutz der Gewässer ausgewiesen. Die Beteiligung von so genannten Störern und Erschwerern, wie es im Gesetz heißt, an den Unterhaltungskosten wird erweitert. Rechtliche Lücken bei der kommunalen Umlage der Unterhaltungskosten werden geschlossen und durch eine Sonderregelung für Totalreservatsflächen unbillige Härten vermieden. Dadurch wird den Gemeinden die Refinanzierung der Pflichtmitgliedschaft deutlich erleichtert.
Im Gesetzgebungsverfahren ist eine gutachterliche Wirtschaftlichkeitsanalyse der Umlageverfahren durchgeführt worden. Das Ergebnis zeigte deutlich, dass die von Einzelnen geforderte Einzelmitgliedschaft in den Verbänden erhebliche Kostensteigerungen bewirken würde. So werden allein die Umlagekosten auf rund 11 Mio. Euro jährlich veranschlagt, während dies bei einer kommunalen Mitgliedschaft und der Refinanzierung über die Anhebung der Grundsteuer auf nicht einmal 500.000 Euro geschätzt wird.
Insoweit ist die Landesregierung aber nicht der Empfehlung der Gutachter gefolgt, die Kommunen zu einer alleinigen Refinanzierung über die Anhebung der Grundsteuer zu verpflichten. Vielmehr wurde berechtigten Anliegen der Kommunen Rechnung getragen und den Kommunen ein Entscheidungsspielraum bei der Umlage belassen. Eine Differenzierung des Verteilungsmaßstabs für die Beiträge ist geprüft und verworfen worden. Eine solche Differenzierung hätte zu einer deutlichen Anhebung der Umlagekosten geführt und wäre mit neuen Rechtsunsicherheiten verbunden gewesen. Grundsätzlich wird daran festgehalten, dass alle Eigentümer des Verbandsgebiets zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung eine Lastengemeinschaft bilden und deshalb eine solidarische Verteilung der Kosten nach der Fläche einen geeigneten Verteilungsmaßstab bildet. Diese Ansicht ist auch vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach geteilt worden.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Foto © Roger McLassus, wikipedia.org

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