Das Land Brandenburg hatte am 25.03.2020 verfügt, Kitas (seit dem 18.03.2020) und Tagespflegeeinrichtungen für Kinder (Tagesmütter/Tagesväter) zu schließen. Die Notbetreuung für Eltern in systemrelevanten Berufen war die Betreuung der Kinder sowohl in Kitas als auch bei Tagespflegestellen möglich, dem schlossen sich alle kreisfreien Städte und Landkreise, mit Ausnahme des Spree-Neiße Kreises an. Hier wurde Tagesmüttern und -Vätern untersagt, die Notbetreuung bei Bedarf zu gewährleisten. Kinder von 0 bis 3 Jahren, die in die Notbetreuung mussten und voher bei Tagespflegern gemeldet waren, mussten seitdem zu fremden Kitaeinrichtungen, Gruppen und Erziehern. Der Verein Spremberger Tagesmütter e.V. forderte am 31.03.2020 den Landkreis auf, die uneingeschränkte Schließung der Kindertagespflegestellen des Landkreises sofort und per Bescheid aufzuhehen und die Notbetreuung gemäß den Bestimmungen, wie überall in Brandenburg, zu ermöglichen. Andere Landkreise und Städte begrüßten gerade die Betreuung in möglichst kleinen Gruppen (Tagesmütter und -Väter maximal 5 Kinder), da bei einer Infektion nur eine relativ kleine Gruppe in Quarantäne muss im Gegensatz zu Kitagruppen.
Der Verein hatte den Ältestenrat des Kreistages des Landkreises Spree-Neiße informiert und aufgefordert, sich mit der Sache zu beschäftigen. In seiner Forderung ging der Verein auch auf ein Gutachten des Carl-Thiem Klinikum Cottbus ein, das die Kindeswohlgefährdung durch die Fremdunterbringung aus Sicht einer Psychologin als auch einer Virologin (wegen der größeren Gruppen) bestätigt. Laut Aufruf des Vereins geht es um Kindeswohlgefährdung seitens des Dezernat III (Jugendamt und Gesundheitsamt) des Landkreises.
Lankreis öffnet Tagespflegeeinrichungen
Heute hat der Landkreis Spree-Neiße bekannt gegeben, auch die 27 Kindertagespflegeeinrichtungen im Landkreis für die Notbetreuung zu öffnen, auf Nachfrage inwieweit die Aufforderung an den Ältestenrat bei der Entscheidung eine Rolle spielte, konnte keine Antwort gegeben werden. Die Entscheidung beruht auf dem Anstieg durch die Erweiterung der Verordnung und Hinzunahme weiterer Berufsgruppen sowie der Ein-Elternregelung.. In einer Mitteilung heißt es: “Durch den Anstieg der Betreuungsquote über 5% in den Kindertagesstätten wird nunmehr die Notfallbetreuung auch in den Kindertagespflegestellen möglich.” Wie bei der Notfallbetreuung in den Kindertagesstätten gilt auch für die 27 Kindertagespflegestellen, dass nur eine Notfallbetreuung gestattet ist, wenn beide Erziehungsberechtigte – im Falle von Alleinerziehenden: die alleinerziehende Person – in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisiert werden kann. Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
- Rechtspflege,
- Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),
- Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
- in der fortgeführten Kindertagesbetreuung,
- Bestattungswesen,
- Medien,
- Veterinärmedizin,
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, sowie sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.
In folgenden Bereichen ist es ausreichend, wenn nur ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben (sog. „Ein-Elternregelung“):
- im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter sowie für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.