Die brandenburgischen Nachbarlandkreis Görlitz und Bautzen weisen 7-Tages-Inzidenzien von weit über 300 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner für das Coronavirus auf (378 & 393). Gestern hat die sächsische Landesregierung weitere Maßnahmen für sogenannte Hochrisikogebiete mit einem Inzidenzwert von über 200 beschlossen, worunter die beiden Landkreis fallen. Sie gelten ab 1.12.2020. Darunter sind zeitweise Ausgangssperren und Alkoholverbot sowie schärfere Regeln für Schulen und Kitas. Impfzentren sollen in Sachsen ab Mitte Dezember 2020 einsatzbereit sein.
Aufgrund der anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett gestern eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst. Die Verordnung sieht weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen vor.
Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Einzelhandel eingeschränkt
Die Corona-Schutz-Verordnung beinhaltet schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
Gemäß des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Ab Inzidenzwert 50
Neu geregelt wird die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu gehören insbesondere:
• ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums
• die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
• die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist
Ab Inzidenzwert 200
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder die Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
• Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt
• Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen
• Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt
• Unterstützung Hilfsbedürftiger
• Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
• Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücken unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen
Versammlungen und Alkoholverbot
Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tage lang überschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken.
Ein auf bestimmte Zeiten und öffentliche Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.
Schulen und Kitas
Der Freistaat Sachsen verschärft die Maßnahmen an Schulen und Kindertageseinrichtungen in Hochinzidenzgebieten. »Die Corona-Infektionen sind auf einem hohen Niveau und das hat auch Auswirkungen auf die Schulen und Kitas. Mit den neuen Maßnahmen ergänzen wir die bestehenden, um den Gesundheitsschutz für Lehrer, Erzieher und die Kinder und Jugendlichen zu erhöhen. Das Offenhalten der Kitas und Schulen mit Präsenzunterricht bleibt das erste Mittel der Wahl. Weiterhin muss das Ziel bleiben, unseren Schülern Bildung mit möglichst wenigen Einschränkungen zu ermöglichen. Die Schulen haben das bisher in hervorragender Weise gemeistert. Mir ist auch bewusst, dass dies mit enormen Kraftanstrengungen verbunden ist«, so Kultusminister Christian Piwarz.
Ab Inzidenzwert 200
Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung werden in Gebieten ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und pro Woche folgende Maßnahmen wirksam:
– Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht wird ab Klassenstufe 7 für alle Schularten Pflicht.
– An allen Grundschulen und Förderschulen in Hochinzidenzgebieten wird das Prinzip der festen Klassen eingeführt – ohne Einschränkung des Fächerkanons.
– Weiterführende Schulen gehen in Absprache mit dem Kultusministerium in den Wechselunterricht. Grundsätzlich ausgenommen sind die Abschlussklassen.
»Wir werden je nach Lage vor Ort in Rücksprache mit den Schulleitungen zum Wechselunterricht Einzelfallentscheidungen treffen. Im Interesse jedes einzelnen Schülers müssen wir dafür sorgen, dass der Unterricht an Schulen, die nur wenig oder gar nicht von Infektionen betroffen sind, im Regelbetrieb weiterlaufen kann, solange es möglich ist. Außerdem ist mir wichtig, die Schulen bei dieser schwierigen Entscheidung nicht allein zu lassen«, so der Minister.
Alle bisherigen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen gelten fort. Die Weihnachtsferien beginnen am 21. Dezember 2020. Das heißt, der letzte Schultag ist der 18. Dezember 2020.
Was ändert sich an Kitas:
Auch für die Kitas werden weitere Schutzmaßnahmen vorgenommen, wenn sich ein Landkreis ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche befindet. Dann gilt ein eingeschränkter Regelbetrieb mit der strikten Trennung von Betreuungsgruppen und Betreuungspersonen sowie der konsequenten Vermeidung des Zusammentreffens von Kindern unterschiedlicher Gruppen und des zugehörigen Personals in den Gebäuden und auf den Freiflächen der Kindertageseinrichtungen. Näheres ist in Handlungsempfehlungen für Kindertageseinrichtungen geregelt. Sogenannte »offene Konzepte« sind bis auf weiteres nicht zulässig. Die Schulvorbereitung erfolgt in Verantwortung der Kita in der Einrichtung – ohne Beteiligung der Grundschulen.
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