Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) ist am 15. Mai 2009 in Berlin und Brandenburg jeweils als Rechtsverordnung der Landesregierung in Kraft getreten.
Damit werden:
– § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes (BbgLPlG)*,
– der Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I – Zentralörtliche Gliederung,
– der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), geändert durch den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006,
– der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum – und
– § 16 Absatz 6 des Landesentwicklungsprogramms 2003
abgelöst. Die sachlichen Teilpläne der Regionalen Planungsgemeinschaften zur zentralörtlichen Gliederung werden vom LEP B-B verdrängt und sind daher nicht mehr anwendbar.
Als sachlicher und räumlicher Teilplan hat der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006 weiterhin in vollem Umfang Bestand und überlagert insoweit Festlegungen des LEP B-B.
Der LEP B-B konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung für den Gesamtraum der beiden Länder die raumordnerischen Grundsätze des am 1. Februar 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) und setzt damit einen Rahmen für die künftige räumliche Entwicklung in der Hauptstadtregion. Der LEP B-B trifft Festlegungen zu:
– Hauptstadtregion
Der LEP B-B gestaltet die räumlichen Strukturen in der Hauptstadtregion und trägt damit zur Umsetzung des Leitbildes bei. Er thematisiert die Einbindung der Hauptstadtregion in nationale und internationale Verflechtungen, was die Intensivierung der Verflechtungsbeziehungen zum polnischen Nachbarn und die Nutzung von Lagevorteilen zum osteuropäischen Raum einschließt.
– Zentrale-Orte-System
Zur räumlichen Ordnung der Daseinsvorsorge wird im LEP B-B ein flächendeckendes System Zentraler Orte mit 3 Stufen (Metropole, Oberzentren, Mittelzentren), die als räumlich-funktionale Schwerpunkte komplexe Funktionen für ihr jeweiliges Umland erfüllen, abschließend festgelegt. Die Grundversorgung wird innerhalb der amtsfreien Gemeinden und Ämter im Land Brandenburg abgesichert.
-Kulturlandschaftsentwicklung
Kulturlandschaften werden als Handlungsräume für integrierte Entwicklungsprozesse zwischen Stadt und Land begriffen. Die regionale Akteursebene soll durch den LEP B-B zur eigenverantwortlichen Gestaltung kulturlandschaftlicher Handlungsräume angeregt werden.
– Siedlungsentwicklung
Der LEP B-B sieht in Berlin und den Brandenburger Gemeinden des Berliner Umlandes mit leistungsfähiger Schienenanbindung (Gestaltungsraum Siedlung) sowie in den Zentralen Orten umfassende Spielräume für die künftige Siedlungsentwicklung vor. Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen im übrigen Raum wird auf die Innenentwicklung, erweitert um eine zusätzliche Entwicklungsoption, konzentriert. Der gewerblichen Entwicklung wird im gesamten Planungsraum ausreichend Spielraum gegeben.
– Freiraumentwicklung
Im Rahmen einer integrierten Freiraumentwicklung werden im LEP B-B raumordnerische Festlegungen zum Schutz der Freiraumfunktionen gegenüber raumbedeutsamer Inanspruchnahme und Zerschneidung getroffen. Zum Schutz und zur Entwicklung besonders hochwertiger Freiraumfunktionen wird ein Freiraumverbund festgelegt
– Großflächiger Einzelhandel
Durch den LEP B-B wird die künftige Entwicklung des großflächigen Einzelhandels auf Zentrale Orte konzentriert. In Berlin und im Berliner Umland werden großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten an Städtische Kernbereiche gebunden
– Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung
Zur Sicherung der übergeordneten Erreichbarkeit der Metropolregion und der Zentralen Orte werden im LEP B-B transnationale Verkehrskorridore sowie ein Basisnetz großräumiger und überregionaler Verkehrsverbindungen verankert; durch den LEP B-B erfolgt außerdem eine Konzentration des Linien- und Pauschalflugreiseverkehrs auf den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg International (BBI).
Die Festlegungen des LEP B-B sind von nachgeordneten Ebenen der räumlichen Planung und von Fachplanungen bei allen raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst werden, zu beachten (Ziele der Raumordnung) bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze der Raumordnung).
* Für das Land Brandenburg: Mit den Festlegungen dieses Planes werden auf der Grundlage von § 3 Absatz 2 BbgLPlG die entsprechenden und widersprechenden Ziele in § 3 Absatz 1 BbgLPlG ersetzt.
Quelle und Copyright: Landesplanung Berlin/Brandenburg
http://gl.berlin-brandenburg.de/landesentwicklungsplanung/lepbb.html
Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) ist am 15. Mai 2009 in Berlin und Brandenburg jeweils als Rechtsverordnung der Landesregierung in Kraft getreten.
Damit werden:
– § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes (BbgLPlG)*,
– der Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I – Zentralörtliche Gliederung,
– der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), geändert durch den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006,
– der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum – und
– § 16 Absatz 6 des Landesentwicklungsprogramms 2003
abgelöst. Die sachlichen Teilpläne der Regionalen Planungsgemeinschaften zur zentralörtlichen Gliederung werden vom LEP B-B verdrängt und sind daher nicht mehr anwendbar.
Als sachlicher und räumlicher Teilplan hat der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006 weiterhin in vollem Umfang Bestand und überlagert insoweit Festlegungen des LEP B-B.
Der LEP B-B konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung für den Gesamtraum der beiden Länder die raumordnerischen Grundsätze des am 1. Februar 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) und setzt damit einen Rahmen für die künftige räumliche Entwicklung in der Hauptstadtregion. Der LEP B-B trifft Festlegungen zu:
– Hauptstadtregion
Der LEP B-B gestaltet die räumlichen Strukturen in der Hauptstadtregion und trägt damit zur Umsetzung des Leitbildes bei. Er thematisiert die Einbindung der Hauptstadtregion in nationale und internationale Verflechtungen, was die Intensivierung der Verflechtungsbeziehungen zum polnischen Nachbarn und die Nutzung von Lagevorteilen zum osteuropäischen Raum einschließt.
– Zentrale-Orte-System
Zur räumlichen Ordnung der Daseinsvorsorge wird im LEP B-B ein flächendeckendes System Zentraler Orte mit 3 Stufen (Metropole, Oberzentren, Mittelzentren), die als räumlich-funktionale Schwerpunkte komplexe Funktionen für ihr jeweiliges Umland erfüllen, abschließend festgelegt. Die Grundversorgung wird innerhalb der amtsfreien Gemeinden und Ämter im Land Brandenburg abgesichert.
-Kulturlandschaftsentwicklung
Kulturlandschaften werden als Handlungsräume für integrierte Entwicklungsprozesse zwischen Stadt und Land begriffen. Die regionale Akteursebene soll durch den LEP B-B zur eigenverantwortlichen Gestaltung kulturlandschaftlicher Handlungsräume angeregt werden.
– Siedlungsentwicklung
Der LEP B-B sieht in Berlin und den Brandenburger Gemeinden des Berliner Umlandes mit leistungsfähiger Schienenanbindung (Gestaltungsraum Siedlung) sowie in den Zentralen Orten umfassende Spielräume für die künftige Siedlungsentwicklung vor. Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen im übrigen Raum wird auf die Innenentwicklung, erweitert um eine zusätzliche Entwicklungsoption, konzentriert. Der gewerblichen Entwicklung wird im gesamten Planungsraum ausreichend Spielraum gegeben.
– Freiraumentwicklung
Im Rahmen einer integrierten Freiraumentwicklung werden im LEP B-B raumordnerische Festlegungen zum Schutz der Freiraumfunktionen gegenüber raumbedeutsamer Inanspruchnahme und Zerschneidung getroffen. Zum Schutz und zur Entwicklung besonders hochwertiger Freiraumfunktionen wird ein Freiraumverbund festgelegt
– Großflächiger Einzelhandel
Durch den LEP B-B wird die künftige Entwicklung des großflächigen Einzelhandels auf Zentrale Orte konzentriert. In Berlin und im Berliner Umland werden großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten an Städtische Kernbereiche gebunden
– Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung
Zur Sicherung der übergeordneten Erreichbarkeit der Metropolregion und der Zentralen Orte werden im LEP B-B transnationale Verkehrskorridore sowie ein Basisnetz großräumiger und überregionaler Verkehrsverbindungen verankert; durch den LEP B-B erfolgt außerdem eine Konzentration des Linien- und Pauschalflugreiseverkehrs auf den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg International (BBI).
Die Festlegungen des LEP B-B sind von nachgeordneten Ebenen der räumlichen Planung und von Fachplanungen bei allen raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst werden, zu beachten (Ziele der Raumordnung) bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze der Raumordnung).
* Für das Land Brandenburg: Mit den Festlegungen dieses Planes werden auf der Grundlage von § 3 Absatz 2 BbgLPlG die entsprechenden und widersprechenden Ziele in § 3 Absatz 1 BbgLPlG ersetzt.
Quelle und Copyright: Landesplanung Berlin/Brandenburg
http://gl.berlin-brandenburg.de/landesentwicklungsplanung/lepbb.html
Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) ist am 15. Mai 2009 in Berlin und Brandenburg jeweils als Rechtsverordnung der Landesregierung in Kraft getreten.
Damit werden:
– § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes (BbgLPlG)*,
– der Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I – Zentralörtliche Gliederung,
– der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), geändert durch den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006,
– der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum – und
– § 16 Absatz 6 des Landesentwicklungsprogramms 2003
abgelöst. Die sachlichen Teilpläne der Regionalen Planungsgemeinschaften zur zentralörtlichen Gliederung werden vom LEP B-B verdrängt und sind daher nicht mehr anwendbar.
Als sachlicher und räumlicher Teilplan hat der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006 weiterhin in vollem Umfang Bestand und überlagert insoweit Festlegungen des LEP B-B.
Der LEP B-B konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung für den Gesamtraum der beiden Länder die raumordnerischen Grundsätze des am 1. Februar 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) und setzt damit einen Rahmen für die künftige räumliche Entwicklung in der Hauptstadtregion. Der LEP B-B trifft Festlegungen zu:
– Hauptstadtregion
Der LEP B-B gestaltet die räumlichen Strukturen in der Hauptstadtregion und trägt damit zur Umsetzung des Leitbildes bei. Er thematisiert die Einbindung der Hauptstadtregion in nationale und internationale Verflechtungen, was die Intensivierung der Verflechtungsbeziehungen zum polnischen Nachbarn und die Nutzung von Lagevorteilen zum osteuropäischen Raum einschließt.
– Zentrale-Orte-System
Zur räumlichen Ordnung der Daseinsvorsorge wird im LEP B-B ein flächendeckendes System Zentraler Orte mit 3 Stufen (Metropole, Oberzentren, Mittelzentren), die als räumlich-funktionale Schwerpunkte komplexe Funktionen für ihr jeweiliges Umland erfüllen, abschließend festgelegt. Die Grundversorgung wird innerhalb der amtsfreien Gemeinden und Ämter im Land Brandenburg abgesichert.
-Kulturlandschaftsentwicklung
Kulturlandschaften werden als Handlungsräume für integrierte Entwicklungsprozesse zwischen Stadt und Land begriffen. Die regionale Akteursebene soll durch den LEP B-B zur eigenverantwortlichen Gestaltung kulturlandschaftlicher Handlungsräume angeregt werden.
– Siedlungsentwicklung
Der LEP B-B sieht in Berlin und den Brandenburger Gemeinden des Berliner Umlandes mit leistungsfähiger Schienenanbindung (Gestaltungsraum Siedlung) sowie in den Zentralen Orten umfassende Spielräume für die künftige Siedlungsentwicklung vor. Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen im übrigen Raum wird auf die Innenentwicklung, erweitert um eine zusätzliche Entwicklungsoption, konzentriert. Der gewerblichen Entwicklung wird im gesamten Planungsraum ausreichend Spielraum gegeben.
– Freiraumentwicklung
Im Rahmen einer integrierten Freiraumentwicklung werden im LEP B-B raumordnerische Festlegungen zum Schutz der Freiraumfunktionen gegenüber raumbedeutsamer Inanspruchnahme und Zerschneidung getroffen. Zum Schutz und zur Entwicklung besonders hochwertiger Freiraumfunktionen wird ein Freiraumverbund festgelegt
– Großflächiger Einzelhandel
Durch den LEP B-B wird die künftige Entwicklung des großflächigen Einzelhandels auf Zentrale Orte konzentriert. In Berlin und im Berliner Umland werden großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten an Städtische Kernbereiche gebunden
– Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung
Zur Sicherung der übergeordneten Erreichbarkeit der Metropolregion und der Zentralen Orte werden im LEP B-B transnationale Verkehrskorridore sowie ein Basisnetz großräumiger und überregionaler Verkehrsverbindungen verankert; durch den LEP B-B erfolgt außerdem eine Konzentration des Linien- und Pauschalflugreiseverkehrs auf den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg International (BBI).
Die Festlegungen des LEP B-B sind von nachgeordneten Ebenen der räumlichen Planung und von Fachplanungen bei allen raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst werden, zu beachten (Ziele der Raumordnung) bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze der Raumordnung).
* Für das Land Brandenburg: Mit den Festlegungen dieses Planes werden auf der Grundlage von § 3 Absatz 2 BbgLPlG die entsprechenden und widersprechenden Ziele in § 3 Absatz 1 BbgLPlG ersetzt.
Quelle und Copyright: Landesplanung Berlin/Brandenburg
http://gl.berlin-brandenburg.de/landesentwicklungsplanung/lepbb.html
Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) ist am 15. Mai 2009 in Berlin und Brandenburg jeweils als Rechtsverordnung der Landesregierung in Kraft getreten.
Damit werden:
– § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Landesplanungsgesetzes (BbgLPlG)*,
– der Landesentwicklungsplan Brandenburg LEP I – Zentralörtliche Gliederung,
– der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), geändert durch den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006,
– der Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Berlin-Brandenburg (LEP GR) – ergänzende raumordnerische Festlegungen für den äußeren Entwicklungsraum – und
– § 16 Absatz 6 des Landesentwicklungsprogramms 2003
abgelöst. Die sachlichen Teilpläne der Regionalen Planungsgemeinschaften zur zentralörtlichen Gliederung werden vom LEP B-B verdrängt und sind daher nicht mehr anwendbar.
Als sachlicher und räumlicher Teilplan hat der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) von 2006 weiterhin in vollem Umfang Bestand und überlagert insoweit Festlegungen des LEP B-B.
Der LEP B-B konkretisiert als überörtliche und zusammenfassende Planung für den Gesamtraum der beiden Länder die raumordnerischen Grundsätze des am 1. Februar 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) und setzt damit einen Rahmen für die künftige räumliche Entwicklung in der Hauptstadtregion. Der LEP B-B trifft Festlegungen zu:
– Hauptstadtregion
Der LEP B-B gestaltet die räumlichen Strukturen in der Hauptstadtregion und trägt damit zur Umsetzung des Leitbildes bei. Er thematisiert die Einbindung der Hauptstadtregion in nationale und internationale Verflechtungen, was die Intensivierung der Verflechtungsbeziehungen zum polnischen Nachbarn und die Nutzung von Lagevorteilen zum osteuropäischen Raum einschließt.
– Zentrale-Orte-System
Zur räumlichen Ordnung der Daseinsvorsorge wird im LEP B-B ein flächendeckendes System Zentraler Orte mit 3 Stufen (Metropole, Oberzentren, Mittelzentren), die als räumlich-funktionale Schwerpunkte komplexe Funktionen für ihr jeweiliges Umland erfüllen, abschließend festgelegt. Die Grundversorgung wird innerhalb der amtsfreien Gemeinden und Ämter im Land Brandenburg abgesichert.
-Kulturlandschaftsentwicklung
Kulturlandschaften werden als Handlungsräume für integrierte Entwicklungsprozesse zwischen Stadt und Land begriffen. Die regionale Akteursebene soll durch den LEP B-B zur eigenverantwortlichen Gestaltung kulturlandschaftlicher Handlungsräume angeregt werden.
– Siedlungsentwicklung
Der LEP B-B sieht in Berlin und den Brandenburger Gemeinden des Berliner Umlandes mit leistungsfähiger Schienenanbindung (Gestaltungsraum Siedlung) sowie in den Zentralen Orten umfassende Spielräume für die künftige Siedlungsentwicklung vor. Die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen im übrigen Raum wird auf die Innenentwicklung, erweitert um eine zusätzliche Entwicklungsoption, konzentriert. Der gewerblichen Entwicklung wird im gesamten Planungsraum ausreichend Spielraum gegeben.
– Freiraumentwicklung
Im Rahmen einer integrierten Freiraumentwicklung werden im LEP B-B raumordnerische Festlegungen zum Schutz der Freiraumfunktionen gegenüber raumbedeutsamer Inanspruchnahme und Zerschneidung getroffen. Zum Schutz und zur Entwicklung besonders hochwertiger Freiraumfunktionen wird ein Freiraumverbund festgelegt
– Großflächiger Einzelhandel
Durch den LEP B-B wird die künftige Entwicklung des großflächigen Einzelhandels auf Zentrale Orte konzentriert. In Berlin und im Berliner Umland werden großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten an Städtische Kernbereiche gebunden
– Verkehrs- und Infrastrukturentwicklung
Zur Sicherung der übergeordneten Erreichbarkeit der Metropolregion und der Zentralen Orte werden im LEP B-B transnationale Verkehrskorridore sowie ein Basisnetz großräumiger und überregionaler Verkehrsverbindungen verankert; durch den LEP B-B erfolgt außerdem eine Konzentration des Linien- und Pauschalflugreiseverkehrs auf den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg International (BBI).
Die Festlegungen des LEP B-B sind von nachgeordneten Ebenen der räumlichen Planung und von Fachplanungen bei allen raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst werden, zu beachten (Ziele der Raumordnung) bzw. zu berücksichtigen (Grundsätze der Raumordnung).
* Für das Land Brandenburg: Mit den Festlegungen dieses Planes werden auf der Grundlage von § 3 Absatz 2 BbgLPlG die entsprechenden und widersprechenden Ziele in § 3 Absatz 1 BbgLPlG ersetzt.
Quelle und Copyright: Landesplanung Berlin/Brandenburg
http://gl.berlin-brandenburg.de/landesentwicklungsplanung/lepbb.html