Aktuell gibt es im Landkreis Görlitz zwei Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zum Vortag zu verzeichnen. Bei den positiv getesteten Personen handelt es sich um Erwachsene aus Bad Muskau und Weißwasser. Das Gesundheitsamt ermittelt weitere Kontaktpersonen. Der Wert für die 7-Tage-Inzidenz liegt aktuell bei 56,58 und damit über der Grenze von 50 Fällen je 100.000 Einwohner. Aufgrund der Überschreitung der Grenze von 50 Fällen hat der Landkreis Görlitz weitere Anordnungen im Wege einer Allgemeinverfügung getroffen. Die Maßnahmen gelten seit 19.10.2020.
Bislang haben sich seit März 2020 nachweislich insgesamt 613 (eine Korrektur) Menschen im Landkreis Görlitz mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert. Davon gelten bereits 382 Personen als geheilt. Derzeit gibt es im Landkreis noch 205 Infizierte. Die Zahl der durch das Gesundheitsamt aktuell angeordneten Quarantänen beträgt 444. Insgesamt sind 26 Todesfälle im Zusammenhang mit einer Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion zu verzeichnen. Eine weitere Person wird im Krankehaus behandelt. Insgesamt befinden sich 11 Personen in stationärer Behandlung, eine davon in intensivmedizinischer Betreuung.
Neue Maßnahmen im Landkreis Görlitz nötig
- Durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben (ausgenommen Läden und Geschäfte), Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum sind personenbezogene Daten von Besuchern und Teilnehmern, wie Name, Telefon-Nummer oder E-Mail-Adresse sowie Zeitraum des Besuchs zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben. Diese Daten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für das Landratsamt Görlitz vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten.
- Bei Zusammenkünften außerhalb der eigenen Häuslichkeit in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Raum wird dringend das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung empfohlem, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht gewahrt werden kann und keine alternativen Schutzvorrichtungen wie insbesondere Trennscheiben zur Verfügung stehen. Von dieser dringenden Empfehlung ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren sowie Personen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, wenn durch ärztliche Bestätigung nachgewiesen ist, dass das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung aus zwingenden medizinische Gründen nicht möglich ist.
- Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind nur zulässig allein und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
a) mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder
b) mit bis zu fünf weiteren Personen.
- Familienfeiern (unter anderem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, familiäre Schulanfangsfeiern) in Gaststätten oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten (auch im jeweiligen Außenbereich) nach § 2 Abs. 3 der Sächsischen Corona-Schutz- Verordnung sind mit bis zu 25 Personen aus dem Familien-, Freundes – und Bekanntenkreis, zulässig.
- Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu 25 Personen zulässig.
- Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 9 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind abweichend von Ziffer 3 nur bei Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Teilnehmern und mit einer Teilnehmerzahl bis zu 250 Personen zulässig.
- Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen nach Nrn. 2 bis 6 sind die personenbezogenen Daten der Teilnehmer, wie Name, Telefon-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Nachverfolgung von Infektionen zu dokumentieren. Diese Daten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für das Landratsamt Görlitz vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten.
- Für Einrichtungen und Angebote nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wird die Besucherzahl auf maximal 500 Personen begrenzt. Dies gilt auch für Einrichtungen und Angebote, deren Hygienekonzepte vor dem 19. Oktober 2020 mit einer Besucherzahl von mehr als 500 Personen genehmigt wurden und für Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
- Großveranstaltungen nach § 5 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit einer Besucherzahl von mehr als 1.000 sind untersagt. Ausgenommen davon sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBI. S. 54), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBI. S. 358) geändert worden ist.
- Der Besuch von Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung aus privaten Gründen ist wie folgt eingeschränkt möglich:
- Zugelassen ist der Besuch grundsätzlich einer Person pro Tag. Im Übrigen bleiben § 6 Abs. 2 und 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung unberührt.
- Unabhängig davon sind Besuche von nahen Angehörigen bis zum zweiten Grad auf Geburts-, Kinder-, Palliativstationen sowie Hospizen zulässig.
- Besuche zur Sterbebegleitung sind zulässig.
- Bei Infektions-Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.
- § 6 Abs. 4 bis 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bleiben unberührt.
11. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz vom 15.10.2020, Aktenzeichen 11.1.2.03-7798-1-9, außer Kraft.
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