Schöneburg: „67 Jahre nach dem Ende der Nazi-Diktatur werden die Opfer dieser die Menschenwürde missachtenden Urteile endlich rehabilitiert.“
Mehr als 50.000 homosexuelle Männer wurden seit 1945 in beiden deutschen Staaten verurteilt / 1994 wurde § 175 StGB in Deutschland abgeschafft
Als „richtiges, wenn auch überfälliges politisches Signal“ begrüßt Brandenburgs Justizminister Dr. Volkmar Schöneburg die heutige Entschließung des Bundesrats für Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung der nach 1945 in beiden deutschen Staaten wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten. Das Land Brandenburg ist im Bundesrat als Antragsteller der Initiative der Länder Berlin und Hamburg beigetreten.
Schöneburg: „67 Jahre nach dem Ende der Nazi-Diktatur werden die Opfer dieser die Menschenwürde missachtenden Urteile endlich rehabilitiert. Man mag es sich kaum vorstellen: Auf der Grundlage einer von den Nationalsozialisten 1935 verschärften Gesetzgebung wurden nach 1945 mehrere zehntausend homosexuelle Männer strafrechtlich verfolgt.“
In der Bundesrepublik Deutschland lag die Zahl der Verurteilten bis zur Strafrechtsreform 1969 bei etwa 50.000. Für das Gebiet der DDR konnten für die Jahre von 1946 bis 1959 insgesamt 1.292 Verurteilungen nachgewiesen werden.
Die Geschichte der Kriminalisierung einvernehmlicher homosexueller Handlungen begann in Deutschland im 19. Jahrhundert. Die Norm trat als § 175 des Reichsstrafgesetzbuches am 1. Januar 1872 in Kraft. Sie existierte bis zum 11. Juni 1994.
In der Weimarer Republik wurden vor dem Hintergrund progressiver Strafzweckdebatten Anstrengungen zur Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unternommen. Als Justizminister legte der SPD-Politiker Gustav Radbruch 1922 einen Entwurf des Strafgesetzbuchs vor, der eine solche Strafvorschrift nicht mehr enthielt. Der Strafrechtsausschuss des Reichstags sprach sich im Oktober 1929 für die ersatzlose Streichung des § 175 des Strafgesetzbuches aus. Allerdings konnte die Strafrechtsreform aufgrund der permanenten Notverordnungspraxis der späten Weimarer Republik nicht mehr wirksam werden.
Die Nationalsozialisten vollzogen 1935 eine deutliche Tatbestandsausweitung und Rechtsfolgenverschärfung. Die Strafverfolgung setzte nun schon bei bloßer Kontaktaufnahme ein. Mehr als 50.000 Männer wurden zwischen 1933 und 1945 verurteilt, mindestens 6.000 von ihnen wurden in Konzentrationslager gesperrt – etwa 3500 überlebten die Qualen nicht.
Nach dem Zweiten Weltkrieg kehrte die DDR bereits 1950 zu der milderen Weimarer Fassung des § 175 StGB zurück. Damit wurden die Strafrechtsverschärfungen der Nazis als NS-Unrecht charakterisiert. Ab 1959 gab es in der DDR praktisch keine strafrechtliche Verfolgung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Erwachsener mehr. Mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches der DDR am 1. Juli 1968 waren einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern auch formal nicht mehr strafbar. In der Bundesrepublik blieb § 175 StGB bis zur großen Strafrechtsreform 1969 in der Fassung von 1935 in Kraft. Endgültig gestrichen aus dem Strafgesetzbuch wurde die Norm 1994.
Quelle: Ministerium der Justiz
Schöneburg: „67 Jahre nach dem Ende der Nazi-Diktatur werden die Opfer dieser die Menschenwürde missachtenden Urteile endlich rehabilitiert.“
Mehr als 50.000 homosexuelle Männer wurden seit 1945 in beiden deutschen Staaten verurteilt / 1994 wurde § 175 StGB in Deutschland abgeschafft
Als „richtiges, wenn auch überfälliges politisches Signal“ begrüßt Brandenburgs Justizminister Dr. Volkmar Schöneburg die heutige Entschließung des Bundesrats für Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung der nach 1945 in beiden deutschen Staaten wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten. Das Land Brandenburg ist im Bundesrat als Antragsteller der Initiative der Länder Berlin und Hamburg beigetreten.
Schöneburg: „67 Jahre nach dem Ende der Nazi-Diktatur werden die Opfer dieser die Menschenwürde missachtenden Urteile endlich rehabilitiert. Man mag es sich kaum vorstellen: Auf der Grundlage einer von den Nationalsozialisten 1935 verschärften Gesetzgebung wurden nach 1945 mehrere zehntausend homosexuelle Männer strafrechtlich verfolgt.“
In der Bundesrepublik Deutschland lag die Zahl der Verurteilten bis zur Strafrechtsreform 1969 bei etwa 50.000. Für das Gebiet der DDR konnten für die Jahre von 1946 bis 1959 insgesamt 1.292 Verurteilungen nachgewiesen werden.
Die Geschichte der Kriminalisierung einvernehmlicher homosexueller Handlungen begann in Deutschland im 19. Jahrhundert. Die Norm trat als § 175 des Reichsstrafgesetzbuches am 1. Januar 1872 in Kraft. Sie existierte bis zum 11. Juni 1994.
In der Weimarer Republik wurden vor dem Hintergrund progressiver Strafzweckdebatten Anstrengungen zur Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unternommen. Als Justizminister legte der SPD-Politiker Gustav Radbruch 1922 einen Entwurf des Strafgesetzbuchs vor, der eine solche Strafvorschrift nicht mehr enthielt. Der Strafrechtsausschuss des Reichstags sprach sich im Oktober 1929 für die ersatzlose Streichung des § 175 des Strafgesetzbuches aus. Allerdings konnte die Strafrechtsreform aufgrund der permanenten Notverordnungspraxis der späten Weimarer Republik nicht mehr wirksam werden.
Die Nationalsozialisten vollzogen 1935 eine deutliche Tatbestandsausweitung und Rechtsfolgenverschärfung. Die Strafverfolgung setzte nun schon bei bloßer Kontaktaufnahme ein. Mehr als 50.000 Männer wurden zwischen 1933 und 1945 verurteilt, mindestens 6.000 von ihnen wurden in Konzentrationslager gesperrt – etwa 3500 überlebten die Qualen nicht.
Nach dem Zweiten Weltkrieg kehrte die DDR bereits 1950 zu der milderen Weimarer Fassung des § 175 StGB zurück. Damit wurden die Strafrechtsverschärfungen der Nazis als NS-Unrecht charakterisiert. Ab 1959 gab es in der DDR praktisch keine strafrechtliche Verfolgung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Erwachsener mehr. Mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches der DDR am 1. Juli 1968 waren einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern auch formal nicht mehr strafbar. In der Bundesrepublik blieb § 175 StGB bis zur großen Strafrechtsreform 1969 in der Fassung von 1935 in Kraft. Endgültig gestrichen aus dem Strafgesetzbuch wurde die Norm 1994.
Quelle: Ministerium der Justiz