Nur die wenigsten Menschen beschäftigen sich gerne mit dem Tod. Dieser Umstand mag auch mit ein Grund dafür sein, dass nur etwa ein Drittel der Menschen in Deutschland ein Testament haben. Mit einem Testament legt man die eigene Erbfolge fest. Im Wesentlichen kann man einem Testament entnehmen, welche Person das Vermögen des Erblassers erben soll.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge
Wenn kein Testament verfasst wurde, dann greift automatisch das Gesetz ein und regelt die Erbfolge. Die so genannte gesetzliche Erbfolge begünstigt in erster Linie die Familie des Erblassers. Bei der gesetzlichen Erbfolge erben die näher mit dem Erblasser verwandten Personen vor den weiter Verwandten.
Kinder des Erblassers erben vor den Enkelkindern
Die Kinder des Erblassers erben also vor den Enkelkindern. Sind keine Kinder vorhanden, dann erben die Eltern vor den Geschwistern des Erblassers. Natürlich sieht die gesetzliche Erbfolge auch immer ein Erbrecht für den Ehepartner des Erblassers vor. Nur wenn nach einem Erbfall überhaupt kein Verwandter und auch kein Ehepartner des Erblassers ermittelt werden kann, dann erbt am Ende der Staat.
Einen Erbfall ohne Erben gibt es nicht
Einen Erbfall ohne Erben gibt es demnach nach deutschem Recht nicht. Eine aufwändige Recherche nach möglichen gesetzlichen Erben erübrigt sich nach einem Erbfall, wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Dabei ist die Errichtung eines Testaments denkbar einfach. Der zukünftige Erblasser muss lediglich auf einem Papier eigenhändig seine Erben bestimmen und diese Urkunde am Schluss unterschreiben.
Ein privates Testament ist kostenlos
Kosten sind mit der Errichtung eines solchen eigenhändigen Testaments nicht verbunden. Nach Errichtung seines Testaments hat der Erblasser die Möglichkeit, seinen letzten Willen bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in die amtliche Verwahrung zu geben. Für eine solche amtliche Verwahrung eines Testaments fallen Kosten in Höhe von 75 Euro an. Die amtliche Verwahrung eines Testaments kann aber durchaus empfehlenswert sein.
Garantie der Testamentseröffnung
Mit der amtlichen Verwahrung hat der Erblasser nämlich die Garantie, dass sein Testament nach seinem Tod auch aufgefunden und eröffnet wird. Verwahrt man sein Testament hingegen lediglich zuhause im Wohnzimmerschrank, so kann man sich nicht sicher sein, ob der letzte Wille nicht von dritter Seite verändert oder sogar vernichtet wird. Klärt man seine Erbfolge in einem Testament, dann hat man im Vergleich zur gesetzlichen Erbfolge wesentlich mehr Möglichkeiten, auf den Lauf des eigenen Vermögens Einfluss zu nehmen.
Ein Vermächtnis in einem Testament aussetzen
Nur in einem Testament kann man beispielsweise ein Vermächtnis aussetzen. Mit einem Vermächtnis kann man jeder beliebigen Person, die gerade nicht Erbe ist, für den Erbfall einen Vermögensvorteil zukommen lassen. Als Vermächtnisnehmer kommt jeder in Betracht, zum Beispiel ein Nachbar, ein enger Freund, eine Pflegekraft, aber auch ein karitativer Verein oder der Lieblingsbundesligaclub.
Im Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen
Weiter kann man nur in einem Testament Personen außerhalb der eigenen Familie als Erben einsetzen, einen Testamentsvollstrecker mit der Abwicklung der Erbschaft beauftragen, einem Erben eine Auflage machen, oder sogar mit einer Vor- und Nacherbschaft mehrere Erbengenerationen bestimmen. Dabei sollte man aber beachten, dass man ein Testament so einfach wie möglich halten sollte. Je komplizierter man sein Testament nämlich gestaltet, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Erbfall Streit über den Inhalt des letzten Willens ausbricht.
Gerichte ermitteln posthum den Willen des Erblassers
Die Anzahl der Gerichtsprozesse, die nach einem Erbfall über ein unklar formuliertes Testament geführt werden, sind Legende. Im Streitfall müssen staatliche Gerichte darüber entscheiden, welchen Inhalt ein Testament tatsächlich hat und was der wirkliche Wille des Erblassers war. Nachdem der Erblasser selber in diesen Fällen zu dem Inhalt seines letzten Willens nicht mehr befragt werden kann, darf man davon ausgehen, dass ein gewisser Prozentsatz von Gerichtsverfahren zu Ergebnissen führt, die der Erblasser so nie gewollt hat.
Im Ergebnis kann es daher nicht schaden, sich mit der Thematik „Testament“ gründlich zu beschäftigen und bei Zweifeln den Rat von Experten einzuholen.